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   BVerwG, 22.12.1989 - 7 B 82.89   

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https://dejure.org/1989,1124
BVerwG, 22.12.1989 - 7 B 82.89 (https://dejure.org/1989,1124)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.1989 - 7 B 82.89 (https://dejure.org/1989,1124)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 1989 - 7 B 82.89 (https://dejure.org/1989,1124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kapazitätserschöpfungsgebot bei der Studienplatzvergabe - Ermittlung der Aufnahmekapazität - Jahresaufnahmekapazität - Semesterweise Studienplatzvergabe - Unterschiedlich hohe Zulassungszahlen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 677, § 683; FernmAnlG § 24

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 349
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 103.86

    Errechnung der Schwundquote unter Einbeziehung der semesterlichen

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1989 - 7 B 82.89
    Wegen dieser ausschlaggebenden Bedeutung der Jahresaufnahmekapazität hat es der Senat in seinem ebenfalls die Universität Hamburg betreffenden Urteil vom 20. November 1987 - BVerwG 7 C 103.86 u.a. - (Buchholz a.a.O. Nr. 35 S. 47) unbeanstandet gelassen, daß das Oberverwaltungsgericht die Aufnahmequote für den zweiten Vergabetermin des Studienjahrs (Sommersemester) durch Abzug der zum ersten Vergabetermin (Wintersemester) vergebenen Studienplätze von der Jahresaufnahmequote ermittelt hatte; diese Berechnungsweise des Oberverwaltungsgerichts gab dem Senat lediglich Anlaß zu der Bemerkung, daß die so ermittelte Semesteraufnahmequote nicht unverhältnismäßig von der Aufnahmequote des vorangegangenen Wintersemesters abweiche und infolgedessen ein die Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs gefährdendes Ungleichgewicht der Semesteraufnahmequoten nicht zu besorgen sei.
  • BVerwG, 19.03.1985 - 7 B 1.85

    Auslegung des Kapazitätsrechts - Änderung kapazitätsrelevanter Daten -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1989 - 7 B 82.89
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 19. März 1985 - BVerwG 7 B 1.85 - (Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 23) entschieden, daß das Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) einer das ganze Studienjahr erfassenden Berechnung der Aufnahmekapazität nicht entgegensteht; eine semesterbezogene Berechnung sei verfassungs- und hochschulrahmenrechtlich auch dann nicht gefordert, wenn die Studienplätze semesterweise vergeben würden.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 5 S 2525/89

    Abwehr einer verkehrsbehördlichen Anordnung durch Anwohner einer Straße -

    Unter diesen Umständen billigt es einen öffentlich-rechtlichen Individualanspruch zu (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 4.6.1986 -- 7 C 76.84 -- E 74, 234; Beschl. v. 3.7.1986 -- 7 B 141.85 -- Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 17; Beschl. v. 2.8.1989 -- 7 B 82.89 -- DÖV 1989, 1040).

    Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, daß Art. 14 GG, genauer das aus dieser Vorschrift abgeleitete Recht des Anliegers auf gesteigerten Gemeingebrauch (Anliegergebrauch), lediglich die Zufahrtsmöglichkeit zu einem Grundstück im Interesse seiner angemessenen Nutzung sichert, nicht aber ein Recht des Anliegers begründet, daß Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum in der Nähe seines Grundstück eingerichtet werden oder -- was hier im Streit ist -- erhalten bleiben (dazu ausführlich BVerwG Urt. v. 6.8.1982 -- 4 C 58.80 -- DÖV 1983, 122 = NJW 1983, 770; ferner Beschl. v. 13.7.1988 -- 7 B 128/88 -- NJW 1989, 729 und Beschl. v. 2.8.1989 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum WS 2005/2006 - Kapazitätsermittlung

    Nur wenn sich erst zum letzten Vergabetermin eine bisher ungenutzte (Jahres-) Restkapazität gerichtlich feststellen lässt, kann mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot eine unterschiedlich hohe Annahme der Zulassungszahlen gerechtfertigt und auch geboten sein, solange die bis zur vollen Ausschöpfung der Jahresaufnahmekapazität ermittelte Semesteraufnahmequote nicht unverhältnismäßig von der vorangegangenen Aufnahmequote abweicht und infolgedessen ein die Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs gefährdende Ungleichgewicht der Semesteraufnahmequoten nicht zu besorgen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 44 = NVwZ-RR 1990, 349; Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 35 = NVwZ-RR 1989, 184).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.12.2000 - 3 N 28/00

    Pharmazie, Wintersemester 2000/2001, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,

    Bereits im Vorjahr ist ausführlich dargelegt worden, dass der diese Rechtsansicht maßgeblich begründende Umstand ist, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) einer das ganze Studienjahr erfassenden Berechnung der Aufnahmekapazität nicht entgegensteht (so auch ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -, NVwZ-RR 1990, 349).

    Bedenken könnten sich insoweit - dann allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt des Kapazitäterschöpfungsgebotes aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit der Universität (Art. 5 Abs. 3 GG) - nur dann ergeben, wenn eine unterschiedliche Kapazitätsausnutzung der beiden Semester eine ordnungsgemäße Abwicklung des Lehrbetriebes nicht mehr erlauben würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, aaO).

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