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   BVerwG, 09.01.1978 - VII B 91.76   

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https://dejure.org/1978,2614
BVerwG, 09.01.1978 - VII B 91.76 (https://dejure.org/1978,2614)
BVerwG, Entscheidung vom 09.01.1978 - VII B 91.76 (https://dejure.org/1978,2614)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Januar 1978 - VII B 91.76 (https://dejure.org/1978,2614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einzelbewertungen - Rechnerische Zusammenfassung - Gesamtbewertungen - Gebot der Chancengleichheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notenbildung - Notenberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.10.1972 - VII C 17.71

    Stellen von unterschiedlichen Hilfsmitteln für die Aufsichtsarbeiten in der

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1978 - 7 B 91.76
    Das mit Art. 3 Abs. 1 GG verbundene Gebot der Chancengleichheit für alle Prüflinge und damit das Gebot einer besonders weitgehenden Gleichbehandlung, das nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats einzuhalten ist (vgl. BVerwGE 41, 34 [35 f.]; Urteil vom 27. Juni 1975 - BVerwG 7 C 38.74 - in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64; ebenso die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 37, 342 [353 f.]), verlangt die Einräumung von gleichen Erfolgschancen für die Prüflinge, mithin gleiche Prüfungsbedingungen (vgl. BVerwGE a.a.O. S. 35) und damit - was die Beurteilung von Prüfungsleistungen anlangt - die Bewertung nach möglichst einheitlichen Kriterien und gleichen Maßstäben (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 360); objektiv gleiche oder gleichwertige Leistungen müssen daher auch gleich bewertet werden mit der Folge, "daß gute Leistungen bessere Noten erhalten als schlechte und demjenigen, der sie erbringt, günstigere Zukunftsmöglichkeiten eröffnen" (BVerfGE a.a.O. S. 360).
  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73

    Teilverfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1978 - 7 B 91.76
    Das mit Art. 3 Abs. 1 GG verbundene Gebot der Chancengleichheit für alle Prüflinge und damit das Gebot einer besonders weitgehenden Gleichbehandlung, das nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats einzuhalten ist (vgl. BVerwGE 41, 34 [35 f.]; Urteil vom 27. Juni 1975 - BVerwG 7 C 38.74 - in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64; ebenso die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 37, 342 [353 f.]), verlangt die Einräumung von gleichen Erfolgschancen für die Prüflinge, mithin gleiche Prüfungsbedingungen (vgl. BVerwGE a.a.O. S. 35) und damit - was die Beurteilung von Prüfungsleistungen anlangt - die Bewertung nach möglichst einheitlichen Kriterien und gleichen Maßstäben (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 360); objektiv gleiche oder gleichwertige Leistungen müssen daher auch gleich bewertet werden mit der Folge, "daß gute Leistungen bessere Noten erhalten als schlechte und demjenigen, der sie erbringt, günstigere Zukunftsmöglichkeiten eröffnen" (BVerfGE a.a.O. S. 360).
  • BVerwG, 27.06.1975 - VII C 38.74

    Ermittlung der Ausbildungsnote - Zahlenwerte - Anwendung der Aufrundung

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1978 - 7 B 91.76
    Das mit Art. 3 Abs. 1 GG verbundene Gebot der Chancengleichheit für alle Prüflinge und damit das Gebot einer besonders weitgehenden Gleichbehandlung, das nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats einzuhalten ist (vgl. BVerwGE 41, 34 [35 f.]; Urteil vom 27. Juni 1975 - BVerwG 7 C 38.74 - in Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64; ebenso die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 37, 342 [353 f.]), verlangt die Einräumung von gleichen Erfolgschancen für die Prüflinge, mithin gleiche Prüfungsbedingungen (vgl. BVerwGE a.a.O. S. 35) und damit - was die Beurteilung von Prüfungsleistungen anlangt - die Bewertung nach möglichst einheitlichen Kriterien und gleichen Maßstäben (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 360); objektiv gleiche oder gleichwertige Leistungen müssen daher auch gleich bewertet werden mit der Folge, "daß gute Leistungen bessere Noten erhalten als schlechte und demjenigen, der sie erbringt, günstigere Zukunftsmöglichkeiten eröffnen" (BVerfGE a.a.O. S. 360).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14

    Ermittlung einer Abiturdurchschnittsnote

    Überdies obliegt die Entscheidung darüber, ob man mit einem effektiven Punkteschnitt der (verpflichtenden) Einzelleistungen von 12, 3 Punkten noch eine Gesamtnote von 1, 6 oder schon eine 1, 5 bekommt, der Beurteilung des Normgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1978 - 7 B 91/76 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1985 - 7 B 51/85 u.a. -, juris, Rn. 16 f., danach ist sogar eine Abweichung vom arithmetischen Mittel bei der Zusammenrechnung von Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zulässig).

    Angesichts der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation, die eine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote von 1, 6 auf 1, 5 betrifft, bedarf es keiner Entscheidung, ob das durch eine freiwillige Leistung nach § 10 Abs. 8 AbiPO geprägte System bei einem effektiven Punkteschnitt von 5 Punkten gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze oder höherrangiges Recht verstößt, weil ein Prüfling trotz durchschnittlich "ausreichender Leistungen" (5 Punkte) die Abiturdurchschnittsnote "ausreichend" (Note 4, 0) nicht erreicht bzw. erst gar nicht zum Prüfungsbereich zugelassen wird, oder ob es vom Gestaltungsspielraum des Normgebers gedeckt ist, die Summe von Einzelleistungen, die sich im Durchschnitt als ausreichend darstellen, abweichend von einem arithmetischen Mittel im Gesamtleistungsbild als mangelhaft anzusehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1978 - 7 B 91/76 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1985 - 7 B 51/85 u.a. -, juris, Rn. 16).

  • BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85

    Eignung der Noten- und Punkteskala der Bundesnotenverordnung zur

    Bereits in dem Beschluß vom 9. Januar 1978 - BVerwG 7 B 91.76 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 88 = VerwRspr. Bd. 29 S. 923), auf den das Berufungsgericht hingewiesen hat, hat der beschließende Senat zu der nordrhein-westfälischen Regelung ausgeführt, es sei Sache der gesetzgeberischen Beurteilung, welches Gewicht den Einzelleistungen in der Gesamtwertung zugemessen werde; sei sie von sachlichen Erwägungen getragen, könne sie auch dann nicht beanstandet werden und verstoße insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sich auch eine andere Gewichtung denken ließe.
  • BVerwG, 07.02.1983 - 7 CB 144.81

    Erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Im übrigen hat der beschließende Senat, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist, bereits in seinem Beschluß vom 9. Januar 1978 - BVerwG 7 B 91.76 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 88) ausgeführt, daß die Notenberechnung nach dem nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsrecht nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.
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