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   VGH Bayern, 07.07.2009 - 7 BV 08.254   

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VGH Bayern, 07.07.2009 - 7 BV 08.254 (https://dejure.org/2009,3618)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.07.2009 - 7 BV 08.254 (https://dejure.org/2009,3618)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Juli 2009 - 7 BV 08.254 (https://dejure.org/2009,3618)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung von Übernahmevorhaben

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Axel Springer AG unterliegt wegen Übernahme von ProSiebenSAT.1 auch in der Berufungsinstanz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Zusammenhang mit einer medienaufsichtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei Erledigung des Übernahmevorhabens; Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei ...

  • Judicialis

    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; ; RStV § 26; ; RStV § 29 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung Recht der neuen Medien: Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei Fernsehveranstaltern; medienaufsichtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung; vorherrschende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Axel Springer AG unterliegt wegen Übernahme von ProSiebenSAT.1 auch in der Berufungsinstanz

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Axel Springer AG unterliegt wegen Übernahme von ProSiebenSAT.1

  • beck.de (Kurzinformation)

    Berufung der Springer AG wegen Übernahme von ProSiebenSAT.1 zurückgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Axel Springer AG unterliegt wegen Übernahme von ProSiebenSAT.1 - Ablehnungsbescheid hat weder diskriminierende noch rufschädigende Wirkung – Axel Springer AG mangelt es an berechtigtem Interesse zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2009, 1125
  • ZUM 2010, 191
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06

    Springer/ProSieben

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2009 - 7 BV 08.254
    Ob die Erledigung sogar schon durch die von der Klägerin mit Pressemitteilung vom 1. Februar 2006 öffentlich erklärte Aufgabe des Zusammenschlussvorhabens eingetreten ist, was der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. September 2007 (BGHZ 174, 179/181) im kartellrechtlichen Parallelverfahren angenommen hat und wovon wohl auch die KDLM in ihrer Sitzung am 7. März 2006 ausgegangen ist, kann dahinstehen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof im kartellrechtlichen Parallelverfahren die Auffassung vertreten, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB sei unter Anlegung eines großzügigeren Maßstabs ausnahmsweise schon dann zu bejahen, wenn die Beteiligten darlegen könnten, dass sie an der Klärung der durch die Untersagungsverfügung aufgeworfenen Fragen ein besonderes berechtigtes Interesse hätten (BGH vom 25.9.2007 BGHZ 174, 179/183 ff.).

    Entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist im Hinblick auf die im kartellrechtlichen Parallelverfahren ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2007 (BGHZ 174, 179), ob und unter welchen Voraussetzungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund der Präjudizierung eines derzeit noch nicht absehbaren Zusammenschlussvorhabens angenommen werden kann.

  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2009 - 7 BV 08.254
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens grundsätzlich statthaft (BVerwG vom 27.3.1998 BVerwGE 106, 295/296; Jörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 97 zu § 113 m.w.N.).

    Für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (BVerwG vom 27.3.1998 BVerwGE 106, 295/299 f.), genügt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG vom 17.12.2001 NVwZ-RR 2002, 323/324; Jörg Schmidt, a.a.O., RdNr. 84 zu § 113).

    Bei Annahme einer vorprozessualen Erledigung durch die Aufgabe der Übernahmepläne wäre ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ohnehin zu verneinen (vgl. BVerwG vom 27.3.1998 BVerwGE 106, 295/298; Decker in: Posser/Wolff, Kommentar zu VwGO, 2008, RdNr. 93 zu § 113).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2009 - 7 BV 08.254
    Dies kann insbesondere bei gewichtigen Grundrechtseingriffen der Fall sein, wenn in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann (BVerfG vom 30.11.1989 BVerfGE 81, 138/140 f.; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/86; BVerfG vom 27.2.2007 BVerfGE 117, 244/268).
  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2009 - 7 BV 08.254
    Dies kann insbesondere bei gewichtigen Grundrechtseingriffen der Fall sein, wenn in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann (BVerfG vom 30.11.1989 BVerfGE 81, 138/140 f.; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/86; BVerfG vom 27.2.2007 BVerfGE 117, 244/268).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2009 - 7 BV 08.254
    Dies kann insbesondere bei gewichtigen Grundrechtseingriffen der Fall sein, wenn in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann (BVerfG vom 30.11.1989 BVerfGE 81, 138/140 f.; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/86; BVerfG vom 27.2.2007 BVerfGE 117, 244/268).
  • BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 50.02

    Feststellungsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage (hier:

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2009 - 7 BV 08.254
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt die schuldausschließende Wirkung einer erstinstanzlichen kollegialgerichtlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns selbst dann erhalten, wenn diese Entscheidung im Berufungsverfahren keinen Bestand hat (Urteil vom 3.6.2003 NVwZ 2004, 104/105; ebenso NdsOVG vom 29.8.2007 NdsVBl 2008, 80 ; Decker, a.a.O., RdNr. 87 zu § 113).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06

    Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz bei Beweiserhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2009 - 7 BV 08.254
    Zwar müssen die einander gegenüberstehenden Parteien im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutzgleichheit verfahrensrechtlich grundsätzlich gleichgestellt werden (BVerfG vom 27.2.2008 NJW 2008, 2170), weshalb im Bereich des gerichtsförmigen Rechtsschutzes für jedermann die "gleiche Anrufungschance" bestehen muss (BVerfG vom 25.7.1979 BVerfGE 52, 131/144 und vom 10.10.2008 Az. 1 BvR 1421/08 ).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2009 - 7 BV 08.254
    Dies wird von der Rechtsprechung unter anderem dann angenommen, wenn ein Verschulden trotz Verletzung einer Amtspflicht auszuschließen ist, weil ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns bestätigt hat (BVerwG vom 22.1.1998 NVwZ 1999, 404).
  • BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Zurückweisung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2009 - 7 BV 08.254
    Zwar müssen die einander gegenüberstehenden Parteien im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutzgleichheit verfahrensrechtlich grundsätzlich gleichgestellt werden (BVerfG vom 27.2.2008 NJW 2008, 2170), weshalb im Bereich des gerichtsförmigen Rechtsschutzes für jedermann die "gleiche Anrufungschance" bestehen muss (BVerfG vom 25.7.1979 BVerfGE 52, 131/144 und vom 10.10.2008 Az. 1 BvR 1421/08 ).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2009 - 7 BV 08.254
    Zwar müssen die einander gegenüberstehenden Parteien im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutzgleichheit verfahrensrechtlich grundsätzlich gleichgestellt werden (BVerfG vom 27.2.2008 NJW 2008, 2170), weshalb im Bereich des gerichtsförmigen Rechtsschutzes für jedermann die "gleiche Anrufungschance" bestehen muss (BVerfG vom 25.7.1979 BVerfGE 52, 131/144 und vom 10.10.2008 Az. 1 BvR 1421/08 ).
  • OVG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 LA 31/06

    Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung

  • VG München, 11.05.2016 - M 17 M 15.3478

    Kostenentscheidung bei teilweiser Rücknahme der Berufung und gegenseitiger

    Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815) werden jeweils insoweit aufgehoben, als darin eine Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3200 VV-RVG für das Berufungsverfahren 7 BV 08.254 festgesetzt wurde.

    Die in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (M 17 K 06.2675), dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 16.09) entstandenen Kosten haben die Beteiligten nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 15. Februar 2012 (7 BV 11.285) (Nr. 11.) wie folgt zu tragen:.

    Für das Berufungsverfahren (7 BV 08.254) sei zu Unrecht eine 1, 6 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zum RVG (VV-RVG) geltend gemacht worden.

    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815) wurden die von der Antragstellerin zu tragenden notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) und 2) in den Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 16.09) auf insgesamt 34.440,40 EUR und eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab 19. April 2012 festgesetzt.

    Die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) entstehe nicht nur mit der Einlegung der Berufung, sondern mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit.

    Für das Berufungsverfahren (7 BV 08.254) sei zu Unrecht eine 1, 6 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV-RVG geltend gemacht worden.

    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) wurden die von der Antragstellerin zu tragenden notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin in den Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) und dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 16.09) auf insgesamt 33.046,60 EUR und eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab 12. Juni 2012 festgesetzt.

    Die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) entstehe nicht nur mit der Einlegung der Berufung, sondern mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit.

    Die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) sei einmal zu Beginn des Verfahrens angefallen und entsprechend der Kostenentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Kostenaufhebung unterworfen.

    Die Kostenerinnerungen sind zum Teil auch begründet, soweit in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen jeweils eine Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3200 VV-RVG für das Berufungsverfahren 7 BV 08.254 festgesetzt wurde.

    Der Urkundsbeamte hat in den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen beantragte Festsetzung einer 1, 6 Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3200 VV-RVG für das Berufungsverfahren 7 BV 08.254 zu Unrecht festgesetzt (dazu 3.1.).

    Im vorliegenden Fall hat der Urkundsbeamte in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815) und vom 22. Juli 2015 (M 17 M 15.3478) die 1, 6 Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (7 BV 08.254) zu Unrecht als erstattungsfähig anerkannt.

    Da die 1, 6 Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) - spätestens - mit der Einlegung der Berufung in ihrem Umfang entstanden ist (BGH, B.v. 29.3.2012 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2043, juris Rn. 24; Hartmann, KostG, 2015, Nr. 3200 VV-RVG, Rn. 4; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Nr. 3200 VV-RVG Rn. 4), sind diese Kosten zum Zeitpunkt der teilweisen Rücknahme der Berufung am 26. März 2009 bereits angefallen.

    Soweit der Urkundsbeamte darauf hinweist, dass die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) nicht nur mit der Einlegung der Berufung entstehe, sondern mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit, führt dies nicht zur Erstattungsfähigkeit der 1, 6 Verfahrensgebühr im ersten Berufungsverfahren.

    Dies ist auch sachgerecht, da die Antragsgegnerin ihre Verpflichtungsanträge (Hauptantrag und Hilfsantrag) mit Schreiben vom 26. März 2009 gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurückgenommen und die Berufung im Verfahren 7 BV 08.254 auf den ebenfalls hilfsweise gestellten Feststellungsantrag beschränkt hat.

    Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 1, 05 Mio. EUR wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2012 (M 17 M 15.3815) zu Recht für die Beigeladene zu 1) im Berufungsverfahren (7 BV 08.254) eine Terminsgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV-RVG in Höhe von 5.575,20 EUR, in dem Berufungsverfahren (7 BV 11.285) eine Terminsgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV-RVG in Höhe von 5.575,20 EUR, die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 40,-- EUR und in dem Revisionsverfahren (6 C 16.09) für die Beigeladenen zu 1) und 2) eine Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3206 VV-RVG in Höhe von 7.433,60 EUR, eine Erhöhung für mehrere Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV-RVG in Höhe von 1.393,80 EUR, eine Terminsgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3210 VV-RVG in Höhe von 6.969,00 EUR sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20, 00 EUR festgesetzt.

    Ebenfalls unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 1, 05 Mio. EUR wurde auch hier zu Recht für die Antragsgegnerin in den Berufungsverfahren (7 BV 08.254 und 7 BV 11.285) jeweils eine Terminsgebühr gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 3202 VV-RVG in Höhe von 5.575,20 EUR, sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von jeweils 20,-- EUR und in dem Revisionsverfahren (6 C 16.09) eine Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3206 VV-RVG in Höhe von 7.433,60 EUR, eine Terminsgebühr gem. § 13 RVG i. V. m. Nr. 3210 VV-RVG in Höhe von 6.969,00 EUR sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,-- EUR festgesetzt.

  • BVerwG, 24.11.2010 - 6 C 16.09

    Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Makel;

    - Bayerischer VGH München - 07.07.2009 - AZ: VGH 7 BV 08.254.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 12 A 1402/18

    Rechtswidrige Inobhutnahme durch Jugendamt

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 47; Bay.VGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 7 BV 08.254 -, juris Rn. 42, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 5 A 2234/16 -, juris Rn. 14 f., m. w. N.
  • BVerwG, 29.01.2014 - 6 C 2.13

    Fernsehveranstalter; Änderung der Beteiligungsverhältnisse; medienrechtliche

    Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 - 7 BV 08.254 - hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klage mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 - 12 B 39.09

    Emissionshandelsrecht; Grubengasprojekte; Anerkennung als Gemeinsame

    Dies wird von der Rechtsprechung in der Regel dann angenommen, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. Kollegialgerichts-Richtlinie; vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003, a.a.O.; Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4/97 - NVwZ 1999, 404; BGH, Urteil vom 18. November 2004 - III ZR 347/03 - NVwZ-RR 2005, 152; Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 - NVwZ 1998, 878; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 7 BV 08.254 - ZUM 2010, 191; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2007 - 10 LA 31/06 - NdsVBl 2008, 80).

    Nach gefestigter Rechtsprechung bleibt die schuldausschließende Wirkung einer erstinstanzlichen kollegialgerichtlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns auch dann bestehen, wenn diese Entscheidung im Berufungsverfahren keinen Bestand hat (BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2004, 3. Juni 2003 und 22. Januar 1998, jeweils a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2009, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2007, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2006 - OVG 7 B 28.05 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - 12 A 1403/18

    Fortsetzungsfeststellungsklage einer alleinerziehenden und sorgeberechtigten

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 47; Bay.VGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 7 BV 08.254 -, juris Rn. 42, m. w. O1.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2017 - 5 A 2234/16

    Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 7 BV 08.254 -, juris, Rn. 25, jeweils m. w. N.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 (92) = juris, Rn. 47; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 7 BV 08.254 -, juris, Rn. 42 m. w. N.

  • VG Ansbach, 09.12.2021 - AN 15 K 20.02922

    Unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage, fehlendes

    Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht in jedem Falle der Erledigung nach Klageerhebung zu bejahen, sondern erfordert zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, U.v. 27.03.1998 - 4 C 14/96 - BVerfGE 106, 295-302 Rn. 19 ff.; BayVGH, B.v. 7.7.2009 - 7 BV 08.254 - juris Rn. 24) ein besonderes Feststellungsinteresse des Klägers.

    Dies kann insbesondere bei gewichtigen Grundrechtseingriffen der Fall sein, wenn in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann (BayVGH, B.v. 7.7.2009 - 7 BV 08.254 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.13

    Konkrete Wiederholungsgefahr; tierschutzrechtliches Betretungsrecht

    Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts setzt dabei die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 26.04.1993, Az. 4 B 31/93, NVwZ 1994, 282; BayVGH, B.v. 07.07.2009, Az. 7 BV 08.254, RdNr. 25 in juris).

    Ist also - wie hier - ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BayVGH, B.v. 07.07.2009, a.a.O., m.w.N.).

  • VG Augsburg, 26.04.2021 - Au 9 K 21.70

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Konkrete Wiederholungsgefahr (verneint),

    An einer hinreichenden Bestimmtheit in diesem Sinn fehlt es jedoch, wenn ungewiss ist, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten werden wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2006 - 4 C 12.04 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 7.7.2009 - 7 BV 08.254 - juris Rn. 25).
  • VG Würzburg, 14.04.2011 - W 5 K 10.491

    Präjudizialität für Amtshaftungsprozess; konkrete Wiederholungsgefahr

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 10.972

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; konkrete Wiederholungsgefahr; schwerwiegender

  • VG München, 14.11.2022 - M 26a K 20.1616

    Corona-Pandemie, Nutzung des Geländes eines Golfplatzes, Unwirksame Rechtsnorm,

  • VG Ansbach, 28.07.2022 - AN 9 K 19.02429

    Feststellungsklage gegen baurechtlichen Rückstellungsbescheid

  • VGH Bayern, 18.10.2012 - 9 ZB 09.2555

    Erledigung vor Klageerhebung; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • VG Düsseldorf, 28.05.2019 - 18 K 5548/18

    Versammlungsrecht, hier: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung von

  • VG Frankfurt/Main, 21.11.2012 - 7 K 2190/11

    Finanzdienstleistungsaufsicht

  • VG Berlin, 17.06.2022 - 26 K 220.21
  • VG Frankfurt/Oder, 19.03.2021 - 5 K 813/18
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