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   BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91   

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BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91 (https://dejure.org/1992,386)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1992 - 7 C 11.91 (https://dejure.org/1992,386)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 (https://dejure.org/1992,386)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 42
  • NVwZ 1993, 366
  • DVBl 1992, 713
  • BB 1992, 1240
  • DÖV 1992, 749
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89

    Abfallentsorgungsanlage - Planfeststellung für Anlagen-Zulassung -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91
    Dabei wäre auch zu überprüfen gewesen, ob nachteilige Wirkungen auf Rechte in einem Ausmaß zu erwarten sind, das Ausgleichsansprüche nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 AbfG auslösen könnte (vgl. zu dieser Vorschrift BVerwGE 85, 44, (49) [BVerwG 09.03.1990 - 7 C 21/89]).

    Hat dagegen das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache zu treffen, wird es auch zu untersuchen haben, ob etwaige nachteilige Wirkungen auf Rechte der Kläger durch die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG) vermieden werden können; in einem derartigen Fall hätten die Kläger keinen Planaufhebungs-, sondern lediglich einen Planergänzungsanspruch (vgl. BVerwGE 56, 110 (133) [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 85, 44 (49) [BVerwG 09.03.1990 - 6 P 15/88]).

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91
    Sind zwingende Versagungsgründe nicht gegeben, so setzt die Feststellung des Planes weiter voraus, daß die allgemeinen, für alle planfeststellungsbedürftigen Vorhaben geltenden rechtlichen Bindungen, insbesondere also die Anforderungen des Abwägungsgebots eingehalten sind (vgl. dazu BVerwGE 81, 128 (132 f.) [BVerwG 20.12.1988 - 7 NB 2/88] m. w. N.).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 8.82

    Vorsorge - Schädliche Umwelteinwirkungen - Immissionsprognose -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91
    Weil dadurch Gestalt und Beschaffenheit der Anlage selbst geprägt werden, handelt es sich nicht etwa, wie der Beklagte angenommen hat, um bloße Nebenbestimmungen (vgl. § 36 VwVfG), sondern um Regelungen, die den Inhalt der Anlagenzulassung kennzeichnen (vgl. dazu BVerwGE 69, 37 (39) [BVerwG 17.02.1984 - 7 C 8/82]).
  • BVerwG, 09.11.1984 - 7 C 15.83

    Versagung der Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91
    Ob eine Abfallentsorgungsanlage das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt, ist anhand einer Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen, insbesondere also dem damit verfolgten Entsorgungsinteresse, und den von der Anlage nachteilig betroffenen öffentlichen Belangen zu entscheiden, wie sie beispielhaft in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG aufgezählt sind (vgl. BVerwGE 70, 242 (244) [BVerwG 09.11.1984 - 7 C 15/83]).
  • BVerwG, 27.05.1986 - 7 B 86.86

    Abfallbeseitigungsplan - Abweichungen - Wohl der Allgemeinheit

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91
    Ob das so entstandene Ermittlungs- und Prüfungsdefizit die Kläger in ihren Rechten, nämlich in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung verletzt (vgl. dazu BVerwGE 48, 56 (66) [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; BVerwG, Beschluß vom 27. Mai 1986 - BVerwG 7 B 86.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 21), läßt sich beim derzeitigen Verfahrensstand noch nicht abschließend beurteilen: Zwar lag dem Nachtragsbescheid keine umfassende Prüfung der Sickerwasserproblematik und damit der Auswirkungen des künftigen Deponiebetriebs auf das Grundwasser zugrunde, so daß zwangsläufig auch die Frage einer möglichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und Brunnen der Kläger offengeblieben ist.
  • BVerwG, 07.12.1988 - 7 B 98.88

    Planung von Erweiterungsflächen einer Mülldeponie; Teilbarkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Planfeststellungsbeschluß insgesamt aufzuheben, wenn er ohne den rechtswidrigen Teil nicht mehr eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat (vgl. Beschluß vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 98.88 - DVBl. 1989, 510 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28 m. w. N.; Beschluß vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 7 B 118.91 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 12 -).
  • BVerwG, 05.12.1991 - 7 B 118.91

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Planfeststellungsbeschluß insgesamt aufzuheben, wenn er ohne den rechtswidrigen Teil nicht mehr eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat (vgl. Beschluß vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 98.88 - DVBl. 1989, 510 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28 m. w. N.; Beschluß vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 7 B 118.91 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 12 -).
  • BVerwG, 09.03.1990 - 6 P 15.88

    Personalvertretung - Personalrat - Arbeitsplatz - Dienststellenleiter

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91
    Hat dagegen das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache zu treffen, wird es auch zu untersuchen haben, ob etwaige nachteilige Wirkungen auf Rechte der Kläger durch die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG) vermieden werden können; in einem derartigen Fall hätten die Kläger keinen Planaufhebungs-, sondern lediglich einen Planergänzungsanspruch (vgl. BVerwGE 56, 110 (133) [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 85, 44 (49) [BVerwG 09.03.1990 - 6 P 15/88]).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91
    Hat dagegen das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache zu treffen, wird es auch zu untersuchen haben, ob etwaige nachteilige Wirkungen auf Rechte der Kläger durch die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG) vermieden werden können; in einem derartigen Fall hätten die Kläger keinen Planaufhebungs-, sondern lediglich einen Planergänzungsanspruch (vgl. BVerwGE 56, 110 (133) [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 85, 44 (49) [BVerwG 09.03.1990 - 6 P 15/88]).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91
    Ob das so entstandene Ermittlungs- und Prüfungsdefizit die Kläger in ihren Rechten, nämlich in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung verletzt (vgl. dazu BVerwGE 48, 56 (66) [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; BVerwG, Beschluß vom 27. Mai 1986 - BVerwG 7 B 86.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 21), läßt sich beim derzeitigen Verfahrensstand noch nicht abschließend beurteilen: Zwar lag dem Nachtragsbescheid keine umfassende Prüfung der Sickerwasserproblematik und damit der Auswirkungen des künftigen Deponiebetriebs auf das Grundwasser zugrunde, so daß zwangsläufig auch die Frage einer möglichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und Brunnen der Kläger offengeblieben ist.
  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

    Wird diese in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben, bleibt der Entscheidungsvorbehalt demgemäß bestehen und Grundlage für eine neue Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 - BVerwGE 90, 42 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2010 - 7 A 749/09

    Verhältnis zwischen § 61 Abs. 1 S. 2 Bauordnungsrecht NRW ( BauO NRW ) und § 87

    - 7 C 11.91 -, BVerwGE 90, 42; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Juni 1993 - 10 S 110/92 -, NVwZ 1994, 709.
  • OVG Sachsen, 15.12.2011 - 5 A 195/09

    Waldschlößchenbrücke, Planfeststellung

    Ein Planungstorso ist zu unterscheiden von einem - hier nicht in Frage stehenden - Anlagentorso, bei dem eine Anlage oder ein Verkehrszug nach der teilweisen Aufhebung der Genehmigung nur noch ein nicht zulassungsfähiges Fragment darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, BVerw- GE 90, 42).
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