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   BVerwG, 22.04.2004 - 7 C 15.03   

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BVerwG, 22.04.2004 - 7 C 15.03 (https://dejure.org/2004,2958)
BVerwG, Entscheidung vom 22.04.2004 - 7 C 15.03 (https://dejure.org/2004,2958)
BVerwG, Entscheidung vom 22. April 2004 - 7 C 15.03 (https://dejure.org/2004,2958)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VermG § 2 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Buchst. d; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3; InVorG § 16 Abs. 1
    Investive Veräußerung; Unternehmensverkauf; "asset deal"; Erlösauskehr; Restitutionsausschluss; Untergang des Restitutionsausschlussgrundes; "Weiterwandern" des Restitutionsausschlussgrundes, vergangenheitsorientierte investive Vorfahrtsregelung; Unternehmensänderung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG § 2 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Buchst. d
    "Weiterwandern" des Restitutionsausschlussgrundes, vergangenheitsorientierte investive Vorfahrtsregelung; "asset deal"; Erlösauskehr; Investive Veräußerung; Nutzungsänderung nach Anordnung staatlicher Verwaltung; Restitutionsausschluss; Untergang des ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erlös aus einer investiven Veräußerung zweier Grundstücke; Ausschluss der Rückübertragung des Eigentumsrechts; Anforderungen an einen Restitutionsausschluss

  • Judicialis

    VermG § 2 Abs. 3 Satz 1; ; VermG § 5 Abs. 1 Buchst. d; ; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3; ; InVorG § 16 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Investive Veräußerung; Unternehmensverkauf; "asset deal"; Erlösauskehr; Restitutionsausschluss; Untergang des Restitutionsausschlussgrundes; "Weiterwandern" des Restitutionsausschlussgrundes, vergangenheitsorientierte investive Vorfahrtsregelung; Unternehmensänderung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 51 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 2, 5 VermG; § 11 VZOG; § 16 InVorG
    Investive Veräußerung eines Betriebsgrundstücks und Wegfall des Restitutionsausschlusses nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG (Prof. Dr. Joachim Gruber; Neue Justiz 10/2004, S. 475-476)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2004, 475
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98

    Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 7 C 15.03
    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32) als selbstverständlich vorausgesetzt und daran hält er auch in Ansehung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteils des 3. Senats vom 15. Juni 2000 - BVerwG 3 C 8.99 - (Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 26) fest.

    Der 3. Senat stellt sich unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1999 (a.a.O.) auf den Standpunkt, auf § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG könne sich nur eine durch Umwandlung entstandene Treuhandkapitalgesellschaft berufen, nicht aber ein Unternehmen, das von ihr einen restitutionsbelasteten Vermögensgegenstand gekauft habe.

    Zwar ist es richtig, dass § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG nicht eingreift, wenn der Vermögenswert bereits vor seiner Schädigung in die betreffende Unternehmenseinheit einbezogen worden war (vgl. Urteil des Senats vom 20. Dezember 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 55.96

    Enteignung nach dem Baulandgesetz - Unlautere Machenschaft - Rückgabeausschluß

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 7 C 15.03
    Die Norm will die Lebensfähigkeit von Unternehmen in den neuen Ländern sichern; sie ist - wie der Senat es in seinem Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13) im Anschluss an Hellmann (in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG, § 5 Rn. 59) ausgedrückt hat - eine "vergangenheitsorientierte investive Vorfahrtsregelung".

    Deshalb hat der Senat eine Betriebserweiterung dann als unschädlich für den Fortbestand des Rückübertragungsausschlusses betrachtet, wenn es sich um eine marktgerechte Ergänzung, also eine den wirtschaftlichen Verhältnissen im wieder vereinigten Deutschland entsprechende Weiterentwicklung der zum Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG bestehenden unternehmerischen Tätigkeit handelte (vgl. Urteil vom 20. März 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.06.1995 - 8 B 68.95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer einfachen Beiladung - Befugnis der

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 7 C 15.03
    Die für das Rechtsmittel eines Beigeladenen notwendige materielle Beschwer (vgl. Beschluss vom 20. Juni 1995 - BVerwG 8 B 68.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119 m.w.N.; stRspr) ist gegeben.
  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 34.96

    Offene Vermögensfragen - Verfügungsberechtigung der Bundesanstalt für

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 7 C 15.03
    In solchen Fällen ist sie auch nicht Verfügungsberechtigte im Sinne des § 16 Abs. 1 InVorG, weil sie bei der investiven Veräußerung des Vermögenswerts nach § 25 Abs. 1 InVorG als gesetzliche Vertreterin handelt und daher regelmäßig nicht sie zur Erlösauskehr verpflichtet ist, sondern das von ihr vertretene Treuhandunternehmen (Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 34.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 4).
  • BVerwG, 15.06.2000 - 3 C 8.99

    Restitution; Restitutionsausschlussgründe; Betriebsnotwendigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 7 C 15.03
    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32) als selbstverständlich vorausgesetzt und daran hält er auch in Ansehung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteils des 3. Senats vom 15. Juni 2000 - BVerwG 3 C 8.99 - (Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 26) fest.
  • BVerwG, 16.04.1998 - 7 C 32.97

    Planfeststellung; Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld;

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 7 C 15.03
    Dass die Kläger Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG und damit auch im Sinne der genannten Vorschrift des Investitionsvorranggesetzes sind, ist bereits in dem insoweit nicht angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 1999 bestandskräftig festgestellt worden (vgl. Urteil vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 - BVerwGE 106, 310 ; stRspr).
  • BVerwG, 13.05.1996 - 7 B 125.96

    Offene Vermögensfragen: Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 7 C 15.03
    Diese Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn e r s t die investive Veräußerung den Rückübertragungsausschluss begründet, oder - ins Gegenteil gewendet - nicht anwendbar, wenn die Rückübertragung des Eigentumsrechts bereits vor der Veräußerung ausgeschlossen war und der Ausschlussgrund auch nicht mit der investiven Veräußerung entfallen ist (Beschluss vom 13. Mai 1996 - BVerwG 7 B 125.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 2; Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 7 C 20.01 - Buchholz a.a.O., Nr. 7).
  • BVerwG, 11.04.2002 - 7 C 20.01

    Rückübertragung eines Grundstücks; investive Veräußerung; Erlösauskehr;

    Auszug aus BVerwG, 22.04.2004 - 7 C 15.03
    Diese Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn e r s t die investive Veräußerung den Rückübertragungsausschluss begründet, oder - ins Gegenteil gewendet - nicht anwendbar, wenn die Rückübertragung des Eigentumsrechts bereits vor der Veräußerung ausgeschlossen war und der Ausschlussgrund auch nicht mit der investiven Veräußerung entfallen ist (Beschluss vom 13. Mai 1996 - BVerwG 7 B 125.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 2; Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 7 C 20.01 - Buchholz a.a.O., Nr. 7).
  • BVerwG, 28.07.2004 - 8 C 16.03

    Verfügungsberechtigter; Treuhandkapitalgesellschaft; Erlösauskehr; investive

    Sollte sich dies erweisen, könnte damit der Bundesrechtsverstoß entfallen (vgl. Urteil vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - juris).

    Bei (investiver) Veräußerung ist dies vorrangig anhand des Vorhabenplans zu beurteilen (Urteil vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - a.a.O.).

    Es kommt ferner darauf an, ob der Rückübertragung zum Zeitpunkt der (investiven) Veräußerung Ausschlussgründe entgegengestanden haben (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - a.a.O.).

    Die unternehmerische Tätigkeit hat sich in ihren wesentlichen Grundaussagen mit der Veräußerung fortsetzen sollen, weil der Ausschluss der Restitution in diesen Fällen dazu dient, die bisherige Zweckbestimmung des Grundstücks zu schützen, wie sie zum Stichtag von § 5 Abs. 2 VermG (29. September 1990) bestanden hat (vgl. Urteil vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.04.2006 - 8 C 17.05

    Versteigerungserlös; nicht kostendeckende Mieten; Überschuldung; Enteignung;

    Wird die bisherige Zweckbestimmung eines Grundstücks (Polytechnisches Zentrum) im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aufgegeben, entfällt der Restitutionsausschluss nach § 5 Abs. 1 VermG (in Fortführung des Urteils vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 -).

    Der Restitutionsausschluss ist vergangenheitsorientiert und daher schützen alle Restitutionsausschlussgründe nur die bisherige Zweckbestimmung des Grundstücks (Urteil vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41 S. 67 ).

  • VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03

    Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG

    Die Klägerin ist jedoch ungeachtet dessen befugt, Ziffer 2. der angefochtenen Bescheide mit der Anfechtungsklage anzugreifen, denn diese Regelung hat ihrem Inhalt nach jedenfalls deshalb gegenwärtig und unmittelbar rechtliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin (vgl. nur Kopp-Schenke, a. a. O., § 42 Rn. 73 m. w. N.), weil die Interflug zwischenzeitlich liquidiert wurde und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben deren Zahlungsverpflichtungen in Höhe eines gesetzlichen Erlösauskehranspruches der Beigeladenen mit Schuldübernahmevereinbarung vom 07./27./29. Januar 1999 mit schuldbefreiender Wirkung übernommen hat; hiervon ausgehend tritt die Klägerin an die Stelle der im Verlaufe des Verwaltungsprozesses erloschenen Interflug (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2005 - BVerwG 7 C 19.03 - juris, Rn. 23 und Urt. v. 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - juris, Rn. 11).

    Zwar kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass eine Veräußerung des Vermögenswertes dessen Entbehrlichkeit belegt; eine Veräußerung jedoch, welche die Einbindung eines Grundstückes in den Unternehmenszusammenhang löst, lässt - anders, wenn das Grundstück zusammen mit dem Unternehmen veräußert wird - den Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. d) VermG entfallen: Ein Unternehmen muss dann nicht zur Sicherung seiner Lebensfähigkeit gegen die Rückgabe eines Grundstückes geschützt werden, wenn es durch dessen Veräußerung selbst dokumentiert, dass es auf die fortdauernde Einbindung des Vermögenswertes in den Unternehmenszusammenhang nicht angewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - Bh 428 § 5 VermG Nr. 41).

  • VG Cottbus, 10.02.2011 - 1 K 1326/07

    Voraussetzung für die Rückübertragung von Grundstücken nach dem VermG

    Zwar trifft es zu, dass eine Veräußerung von in die Unternehmenseinheit einbezogenen Grundstücken den Wegfall des Restitutionsausschlussgrundes nach § 5 Abs. 1 lit. d VermG bewirken kann, denn ein Unternehmen muss insbesondere dann nicht zur Sicherung seiner Lebensfähigkeit gegen die Rückgabe eines Grundstücks geschützt werden, wenn es durch dessen Veräußerung dokumentiert, dass es auf die fortdauernde Einbindung des Vermögenswerts in den Unternehmenszusammenhang nicht angewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. April 2003 - 8 B 8.03 -, juris [Rn. 6]; BVerwG, Urt. v. 22. April 2004 - 7 C 15.03 -, juris [Rn. 16], Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41); der Restitutionsausschlussgrund entfällt von dem Zeitpunkt an, von dem an das Grundstück ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden kann, was grundsätzlich der Zeitpunkt, von dem an das Grundstück nicht mehr im Eigentum des Unternehmens steht, und damit der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist; im Übrigen genügt es für einen Wegfall des Restitutionsausschlussgrundes, dass der Wegfall des Ausschlussgrundes in der Veräußerung angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. April 2003 - 8 B 8.03 -, juris [Rn. 10]).

    Die Zielrichtung des Restitutionsausschlusses nach § 5 Abs. 1 lit. d VermG - der Erhalt der Lebensfähigkeit von Unternehmen in den neuen Ländern - verdeutlicht aber zugleich, dass nicht jede Veräußerung von Grundstücken den Restitutionsanspruch wieder aufleben lässt, sondern nur eine Veräußerung, die die funktionelle Einbeziehung des Vermögenswerts in den bisherigen Unternehmenszusammenhang beendet oder wesentlich verändert (BVerwG, Urt. v. 22. April 2004 - 7 C 15.03 -, juris [Rn. 16], Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41; BVerwG, Beschl. v. 1. September 2010 - 8 B 6.10 -, juris [Rn. 5], ZOV 2010, 321).

  • BVerwG, 27.01.2005 - 7 C 19.03

    Schuldübernahme; Klagebefugnis bei Schuldübernahme; Rechtsverletzung bei

    23 Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1 auch deshalb beschwert, weil sie aufgrund der Schuldübernahme verpflichtet ist, die der Klägerin zu 2 in dem angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. Urteil vom 22. April 2004 BVerwG 7 C 15.03 zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 vorgesehen = VIZ 2004, 359).

    Sie ist nunmehr verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf der beiden Flurstücke auszukehren und wird folglich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass in dem angefochtenen Bescheid eine zu hohe Verpflichtung zur Erlösauskehr angeordnet wurde (vgl. Urteil des Senats vom 22. April 2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 3 C 9.08

    Restitution; Grundstücksrestitution; Unternehmen; Unternehmensgrundstück;

    Maßgeblich ist nur, dass die Zusammenfassung von Sachen und Rechten, die das Unternehmen ausmacht und zu der die weiterveräußerten Grundstücke gehören, gewahrt bleibt (vgl. zu § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG Urteil vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41).
  • BVerwG, 21.11.2005 - 7 B 36.05

    Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus dem investiven Verkauf mehrerer vom

    Danach k a n n eine Veräußerung des Grundstücks den Wegfall des Restitutionsausschlussgrundes nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG bewirken, dies muss aber nicht ausnahmslos der Fall sein (vgl. Urteil vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41 S. 67 ).

    Vielmehr lässt nicht jede Veräußerung von Grundstücken den Restitutionsausschlussgrund wieder aufleben, sondern nur eine Veräußerung, welche die Einbindung des Vermögenswertes in dem bisherigen Unternehmenszusammenhang löst (Urteil vom 22. April 2004, a.a.O., S. 70).

  • BVerwG, 18.06.2014 - 3 B 28.14

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Die dort zur Begründung vorgenommene ausdrückliche Verweisung auf das Urteil desselben Senats vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41) verdeutlicht jedoch, dass nicht jede Schuldübernahme schon dann zur Klage gegen einen einem Dritten gegenüber ergangenen Bescheid berechtigen soll, wenn dieser die übernommene Zahlungspflicht auslöst.
  • BVerwG, 01.09.2010 - 8 B 6.10

    Ausschluss der Rückübertragung bei Veräußerung von Betriebsteilen oder

    Die Veräußerung von Betriebsteilen oder Unternehmensgegenständen schließt die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG nicht zwangsläufig aus, sondern nur, wenn dies ihre funktionelle Einbeziehung in den Betrieb beendet oder diesen wesentlich verändert (Urteile vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 und vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41 S. 70 f.).
  • BVerwG, 11.01.2006 - 7 B 84.05

    Feststellung einer Berechtigung im Sinne des Vermögensgesetzes; Grundsätzliche

    Eine solche Zuordnung des Vermögenswertes in Form des Verkehrswertes würde aber der inneren Rechtfertigung entbehren, wenn ein Rückübertragungsanspruch im Zeitpunkt der Vornahme der Eigeninvestition gar nicht bestand bzw. die Restitutionsberechtigung durch die Eigeninvestition auch nicht wieder aufgelebt ist (für den Fall der investiven Veräußerung stRspr, vgl. Urteil vom 22. April 2004 BVerwG 7 C 15.03 Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41).
  • BVerwG, 12.08.2003 - 7 B 42.03

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.06.2019 - 8 B 33.18

    Entschädigungsanspruch für den Verlust einer Aktienbeteiligung an einem

  • VG Berlin, 27.09.2012 - 29 K 194.11

    Vermögenszuordnungsrecht: Erlösauskehr bei Veräußerung eines

  • SG Osnabrück, 17.04.2007 - S 16 AS 32/07
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   BVerwG, 12.08.2003 - 7 B 42.03, 7 C 15.03   

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https://dejure.org/2003,33944
BVerwG, 12.08.2003 - 7 B 42.03, 7 C 15.03 (https://dejure.org/2003,33944)
BVerwG, Entscheidung vom 12.08.2003 - 7 B 42.03, 7 C 15.03 (https://dejure.org/2003,33944)
BVerwG, Entscheidung vom 12. August 2003 - 7 B 42.03, 7 C 15.03 (https://dejure.org/2003,33944)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 34.98

    Anteilige Erlösauskehr; Bruchteilsrestitution; Rückgabeausschluß nach § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2003 - 7 B 42.03
    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht insofern i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32) ab, als nach Auffassung des Verwaltungsgerichts allein die investive Veräußerung eines Unternehmens einschließlich eines restitutionsbelasteten Betriebsgrundstücks im Wege des "asset deal" den Wegfall des Restitutionsausschlussgrundes nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG bewirkt.
  • BVerwG, 22.04.2004 - 7 C 15.03

    Investive Veräußerung; Unternehmensverkauf; "asset deal"; Erlösauskehr;

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2003 - 7 B 42.03
    7 C 15.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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