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   BVerwG, 29.04.1999 - 7 C 18.98   

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BVerwG, 29.04.1999 - 7 C 18.98 (https://dejure.org/1999,2139)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1999 - 7 C 18.98 (https://dejure.org/1999,2139)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1999 - 7 C 18.98 (https://dejure.org/1999,2139)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Höhe eines Ablösebetrags im Rahmen der Grundstücksrestitution nach dem Vermögensgesetz ( - Voraussetzung der Bestellung einer Aufbaugrundschuld durch einen staatlichen Verwalter - Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Staatliche Verwaltung; Rechtsgrund des Verwaltungsverhältnisses; faktische staatliche Verwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 4, § 18 Abs. 2
    Offene Vermögensfragen - Aufbaugrundschuld; staatlicher Verwalter; Anordnung staatlicher Verwaltung; privater Verwalter; Kommunale Wohnungsverwaltung; Ratsbeschluß; faktische staatliche Verwaltung; Abwesenheitspflegschaft.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1999, 554
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.05.1997 - 7 B 70.97

    Restitution von Grundstücken - Übernahme von Grundpfandrechten - Bestellung des

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1999 - 7 C 18.98
    Anderenfalls werden die vom staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechte ihrerseits als wiedergutzumachende Schädigung angesehen, weil sie auf die Schädigungsmaßnahme der Anordnung der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG) zurückzuführen sind (vgl. Beschluß vom 6. März 1996 - BVerwG 7 B 358.95 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2; Beschluß vom 21. Mai 1997 - BVerwG 7 B 70.97 - Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 1).

    Das Verwaltungsgericht nimmt - unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 21. Mai 1997 - BVerwG 7 B 70.97 - a.a.O. - an, die Aufbaugrundschuld sei aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Rats der Stadt eingetragen worden.

  • BVerwG, 06.03.1996 - 7 B 358.95

    Offene Vermögensfragen: Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1999 - 7 C 18.98
    Anderenfalls werden die vom staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechte ihrerseits als wiedergutzumachende Schädigung angesehen, weil sie auf die Schädigungsmaßnahme der Anordnung der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG) zurückzuführen sind (vgl. Beschluß vom 6. März 1996 - BVerwG 7 B 358.95 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2; Beschluß vom 21. Mai 1997 - BVerwG 7 B 70.97 - Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 1).
  • BVerwG, 22.02.1996 - 7 B 314.95

    Offene Vermögensragen: Begriff der "staatlichen Verwaltung" i.S. von § 1 Abs. 4

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1999 - 7 C 18.98
    Dementsprechend kann andererseits von einer "faktischen" staatlichen Verwaltung in dem genannten Sinn dann nicht ausgegangen werden, wenn die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften mögliche staatliche Verwaltung tatsächlich nicht ausgeübt wurde (Beschluß vom 22. Februar 1996 - BVerwG 7 B 314.95 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 1; vgl. auch BGHZ 128, 173 ).
  • BGH, 15.12.1994 - III ZB 46/94

    Rechtsweg für Ansprüche der Grundstückseigentümer gegen den bisherigen

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1999 - 7 C 18.98
    Dementsprechend kann andererseits von einer "faktischen" staatlichen Verwaltung in dem genannten Sinn dann nicht ausgegangen werden, wenn die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften mögliche staatliche Verwaltung tatsächlich nicht ausgeübt wurde (Beschluß vom 22. Februar 1996 - BVerwG 7 B 314.95 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 1; vgl. auch BGHZ 128, 173 ).
  • BVerwG, 29.01.1998 - 7 C 18.97

    Abwesenheitspfleger; Verkauf von Flüchtlingsvermögen; staatlicher Verwalter

    Auszug aus BVerwG, 29.04.1999 - 7 C 18.98
    Auch ein solcher ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 18.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 137), selbst dann kein staatlicher Verwalter im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG, wenn er der Sache nach Aufgaben wahrnimmt, die auch ein staatlicher Verwalter erfüllen könnte.
  • VG Berlin, 18.07.2000 - 25 A 141.95

    Anspruch auf vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Anwendbarkeit

    Die vom staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechte werden als wiedergutzumachende Schädigung angesehen, weil sie auf den Schädigungstatbestand staatliche Verwaltung i.S.d. § 1 Abs. 4 VermG zurückzuführen sind (vgl. BVerwG v. 6.3.1996 - 7 B 358.95 - KPS VermG § 18 1/96; v. 21.5.1997 - 7 B 70.97 - VIZ 1997, 532; v. 5.1.1999 - 8 B 206.98 - ZOV 1999 S. 442; v. 29.4.1999 - 7 C 18.98 - VIZ 2000 S. 29 f.).

    Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen des Tatbestandes der staatlichen Verwaltung ist, dass die Verwaltung staatlicherseits angeordnet wurde, nicht etwa dass sie durch eine staatliche Stelle - wie einen VEB Kommunale Wohnungsverwaltung - ausgeübt wurde (vgl. BVerwG 7 C 18.98 a.a.O.; Kleene-Debring in: Fieberg-Reichenbach, VermG § 1 RN 127); die VEB KWV übten die Verwaltung auch auf zivilrechtlicher Grundlage aus.

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (7 C 18.98, a.a.O.) § 1 Abs. 4 VermG - und in Konsequenz daraus § 18 Abs. 2 VermG - auch anwendbar, wenn eine formelle Anordnung der staatlichen Verwaltung unterblieben ist, sofern die betroffenen Vermögenswerte gleichwohl materiell der staatlichen Verwaltung unterfielen und die staatliche Verwaltung ausgeübt wurde,.

    "denn die Vorschrift gewährt Wiedergutmachung dafür, dass dem Eigentümer die Befugnis, über den Vermögenswert selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu verfügen, aufgrund staatlicher Verwaltung nach der Rechtswirklichkeit der DDR erkennbar entzogen war" (BVerwG 7 C 18.98 a.a.O.).

    Es ist daher - anders als in dem der Entscheidung des BVerwG (7 C 18.98 a.a.O.) zugrunde liegenden Fall - unerheblich, dass diese Vorschriften durch Verordnung vom 24. Juni 1953 (VOBl. I S. 214, abgedruckt bei Fieberg-Reichenbach, a.a.O., Bd. II, 3.6.2) aufgehoben worden sind.

  • BVerwG, 24.04.2002 - 8 C 21.01

    Aufbauhypothek; staatlicher Verwalter; faktische staatliche Verwaltung; kommunale

    Anderenfalls werden die vom staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechte ihrerseits als wiedergutzumachende Schädigung angesehen, weil sie auf die Schädigungsmaßnahme der Anordnung der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG) zurückzuführen sind (stRspr; vgl. Urteile vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3 und vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 8 C 31.99 - Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 5).

    Danach erfassten, abgesehen von der Fallgruppe des Vermögens ausländischer Staatsangehöriger, Rechtsvorschriften über die Anordnung der staatlichen Verwaltung namentlich die Vermögenswerte von Bürgern, welche die DDR oder Berlin-Ost bis zum 10. Juni 1953 mit Genehmigung oder nach dem 10. Juni 1953 ohne erforderliche Genehmigung verlassen hatten, sowie derjenigen deutschen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt bereits am 8. Mai 1945 im Westen Deutschlands hatten (Näheres im Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - a.a.O.).

    Es besteht folglich kein Grund, die von solchen Anordnungen betroffenen Eigentümer denjenigen gleichzusetzen, deren Grundstücke durch vom staatlichen Verwalter bestellte Grundpfandrechte belastet wurden (vgl. Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - a.a.O.).

  • VG Berlin, 28.10.1999 - 29 A 219.95

    Sicherungsverwaltung auf der Grundlage einer Förderungsverordnung ; Fortsetzung

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  • BVerwG, 20.09.2007 - 8 B 67.07

    Vorliegen einer staatlichen Verwaltung i.S.v. § 18 Abs. 2 Vermögensgesetz (VermG)

    Danach erfassten, abgesehen von der Fallgruppe des Vermögens ausländischer Staatsangehöriger, Rechtsvorschriften über die Anordnung der staatlichen Verwaltung namentlich die Vermögenswerte von Bürgern, die die DDR oder Berlin-Ost bis zum 10. Juni 1953 mit Genehmigung oder nach dem 10. Juni 1953 ohne erforderliche Genehmigung verlassen hatten, sowie diejenigen deutschen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt bereits am 8. Mai 1945 im Westen Deutschlands hatten (Urteil vom 29. April 1999 BVerwG 7 C 18.98 Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3).

    Ob staatliche oder private Verwaltung anzunehmen ist, richtet sich bei der Verwaltung durch eine staatliche Stelle nicht nach der organischen Zuordnung des Verwalters, sondern vorrangig nach dem Rechtsgrund des Verwaltungsverhältnisses (Urteil vom 29. April 1999 BVerwG 7 C 18.98 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.01.2001 - 7 B 76.00

    Rückübertragung eines Grundstücks - Festsetzung eines Ablösebetrages für zwei

    Eine private Grundstücksverwaltung liegt nicht nur dann vor, wenn ein privater Verwalter von dem Berechtigten oder dessen Rechtsvorgänger beauftragt worden ist; von ihr ist vielmehr auch auszugehen, wenn der Verwalter durch das Staatliche Notariat aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften als Bevollmächtigter des privaten Grundstückseigentümers eingesetzt wurde (Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3 S. 3), wie es hier bei der Bestellung des Abwesenheitspflegers gemäß § 105 Abs. 1 Buchst. b des Familiengesetzbuches der DDR vom 20. Dezember 1965 (GBl DDR 1966 I S. 1) der Fall war.

    Grundlage der Verwaltung blieb vielmehr die zivilrechtliche Übertragung; die organisatorische Zuordnung des vertraglich beauftragten Verwalters ist nicht ausschlaggebend (Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - a.a.O.).

  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 439/98

    Geltendmachung von Ansprüchen nach dem VermG bei staatlicher Treuhandverwaltung

    Allein die Möglichkeit, daß der Vermögenswert des Klägers zu 2 in staatliche Verwaltung genommen werden konnte, reicht indessen nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 130, 231) nicht aus (ebenso BVerwG, Buchholz 428 § 36 Nr. 1; Urt. v. 29. April 1999, 7 C 18.98).
  • VG Berlin, 27.05.2010 - 29 A 186.08

    Entscheidung über den Umfang einer Aufbauhypothek nach bereits erfolgter Löschung

    Allerdings fehlt der Bezug zu dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 4 VermG dann, wenn die Eintragung zwar in den Zeitraum einer angeordneten staatlichen Verwaltung fällt, die Bestellung der Grundpfandrechte jedoch auf Zivilrecht oder anderen allgemeinen Vorschriften beruhte, denen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kein wiedergutmachungspflichtiges Unrecht anhaftet (Urteil der Kammer vom 28. Oktober 1999 - 29 A 219.95 -, ZOV 2000, 206 = juris Rdnr. 30; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 1999 - 7 C 18.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3 = juris Rdnr. 11).

    Im vorliegenden Fall fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die - vielfach wiederholte - Kreditaufnahme auf einer von der Anordnung der staatlichen Verwaltung unabhängigen nicht diskriminierenden Rechtsgrundlage beruhte (dazu BVerwG, Urteil vom 26. April 1999, a.a.O. Rdnr. 14).

  • BVerwG, 04.08.2004 - 7 B 41.04

    Einzelrestitution; Ablösebetrag; Forderung; staatliche Verwaltung;

    Typisches Merkmal des Schädigungstatbestands des § 1 Abs. 4 VermG ist eine hoheitliche Vermögensverwaltung, die Bundesbürger und Ausländer hinnehmen mussten, weil sie nach Verlassen der DDR oder mangels eines dortigen Wohnsitzes über ihr Eigentum nicht mehr verfügen konnten (Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3).
  • BVerwG, 05.04.2001 - 7 C 15.00

    Restitutionsausschluss; redlicher Erwerb; Stichtagsregelung; Ausnahme von der

    Wie bei der Abgrenzung der staatlichen Verwaltung von einer privaten Verwaltung kommt es nicht auf die organisatorische Zuordnung des Bevollmächtigten, sondern auf den Rechtsgrund des Vertretungsverhältnisses an (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3; Urteil vom 30. November 2000 - BVerwG 7 C 83.99 - VIZ 2001, 196).
  • BVerwG, 30.11.2000 - 7 C 83.99

    Erbausschlagung; Übernahme in Volkseigentum; tatsächliche Inbesitznahme;

    Demgegenüber ist von privater Grundstücksverwaltung auszugehen, wenn der Verwalter aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften als Bevollmächtigter des privaten Grundstückseigentümers eingesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3).
  • BVerwG, 13.12.2000 - 8 C 31.99

    Aufbauhypothek; vom Verwalter bestellte -; Übernahme der -; Ablösung der -;

  • BVerwG, 29.01.2008 - 5 B 97.06

    Vollständige und endgültige Eigentumsverdrängung aufgrund einer faktischen

  • BVerwG, 28.04.2011 - 8 B 59.10

    Bestimmung der Rechtsnatur des Verwaltungsverhältnisses im Vermögensrecht

  • VG Cottbus, 10.02.2011 - 1 K 1326/07

    Voraussetzung für die Rückübertragung von Grundstücken nach dem VermG

  • BVerwG, 02.09.2004 - 7 B 48.04

    Festsetzung von Ablösebeträgen in Bezug auf ein rückübertragenes Grundstück;

  • BVerwG, 27.08.2003 - 7 B 25.03

    Rückübertragung und Entschädigung nach dem Vermögensgesetz; Treuhandverwaltung

  • BVerwG, 12.09.2000 - 7 B 103.00

    Rückübertragung eines Grundstücks - Klage gegen eines festgesetzten Ablösebetrag

  • BVerwG, 23.02.2004 - 7 B 121.03

    Ablösebeträge bei Entstehung dinglicher Rechte nach Überführung des Grundstücks

  • BVerwG, 05.01.2001 - 7 B 166.00

    Kündigung eingetragener Sicherungshypotheken zugunsten des Entschädigungsfonds -

  • BVerwG, 20.02.2003 - 7 B 164.02

    Zweimalige nachträgliche Erhöhung eines Ablösebetrages nach § 18 des

  • BVerwG, 26.03.2003 - 8 B 147.02
  • VG Schwerin, 04.04.2001 - 3 A 2991/97

    Rechtmäßigkeit der nachträglichen Erhöhung eines Ablösebetrages; Bestandskraft

  • VG Magdeburg, 14.01.2003 - 5 A 19/02
  • VG Frankfurt/Oder, 29.11.2011 - 8 K 718/10

    Recht der offenen Vermögensfragen

  • VG Leipzig, 14.12.2001 - 1 K 1413/00

    Festsetzung von Ablösebeträgen; Rückübertragung von Eigentumsrechten an einem

  • VG Berlin, 22.11.2001 - 29 A 183.96

    Berechtigter in Bezug auf die Rückgabe oder Entschädigung eines Unternehmens bei

  • VG Berlin, 16.02.2012 - 29 K 21.09

    Rückübertragung von Grundstücken in der ehemaligen DDR

  • BVerwG, 17.09.2003 - 8 B 107.03
  • VG Gera, 18.12.2001 - 6 K 2161/98

    Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes; Festsetzung eines Ablösebetrages

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