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   BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 22.97   

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BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 22.97 (https://dejure.org/1997,3194)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.1997 - 7 C 22.97 (https://dejure.org/1997,3194)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 1997 - 7 C 22.97 (https://dejure.org/1997,3194)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Enteignung - Aufhebung einer Enteignung - Rückgängigmachung einer Enteignung - Bodenreformenteignung - Restitutionsausschluß - Bodenreformverordnung - Kleinbetrieb und Bodenreform - Sequestration - Beschlagnahme - Rückgabeliste - Besatzungsmacht - Besatzungshoheitlicher ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Bodenreformenteignung; Sequestration; SMAD-Befehl Nr. 124

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 8 lit. a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1997, 1982
  • NJ 1998, 101
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94

    Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 22.97
    Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist für diese Enteignung auch nicht nachträglich der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang (vgl. BVerwGE 99, 268 (272 f.) [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 28/94]; Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 112 Nr. 1 VermG Nr. 58 S. 172 wieder entfallen.
  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 15.96

    Unternehmensrestitution - Besatzungshoheitliche Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 22.97
    Eine Enteignung in diesem Sinne ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - VIZ 1997, 477 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 69.94

    Enteignungsrevision

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 22.97
    Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist für diese Enteignung auch nicht nachträglich der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang (vgl. BVerwGE 99, 268 (272 f.) [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 28/94]; Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 112 Nr. 1 VermG Nr. 58 S. 172 wieder entfallen.
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 14.14

    Ausgleichsbetrag; besatzungshoheitlich; Berechtigtenfeststellung; Bestandskraft;

    Die dazu vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen betreffen teils Fälle, in denen nicht die Rückgabe, sondern die Äußerung eines die Enteignung missbilligenden Willens zur Rückgabe fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - 7 C 22.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121 S. 382 f.), teils stellen sie klar, dass - und in welcher Weise - eine die Enteignung korrigierende Willensäußerung der Besatzungsmacht seinerzeit in der Außenwelt erkennbar geworden sein muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 und vom 10. August 2005 - 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 30 f.; Beschluss vom 26. März 2003 a.a.O.).
  • VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05

    Rückübertragungsrecht

    Zum anderen bedarf es der Feststellung, dass die Enteignung durch einen tatsächlichen Rechtsakt im Sinne eines "korrigierenden Tätigwerdens" tatsächlich beseitigt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2010 - BVerwG 8 B 72.09 - juris Rn. 7; Beschl. v. 18. Januar 2010 - BVerwG 8 B 57.09 - juris Rn. 6; Urt. v. 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 7.08 - juris und Urteilsabdruck Rn. 24 ff.; Beschl. v. 20. November 2008 - BVerwG 8 B 32.08 - juris Rn. 15; Urt. v. 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - juris Rn. 31; Urt. v. 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 6.04 - juris Rn. 18 ff.; Beschl. v. 26. März 2003 - BVerwG 8 B 176.02 - juris Rn. 7; zuvor zu der Rückgängigmachung einer besatzungshoheitlichen Enteignung bereits: Urt. v. 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - juris Rn. 15 ff.; Urt. v. 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - juris Rn. 11).

    Zwar hat der 7. Senat in dem Urteil vom 28. August 1997 (BVerwG 7 C 22.97 - juris Rn. 15 ff.) zunächst bekräftigt, eine bereits vollzogene (Bodenreform-) Enteignung könne nur durch einen tatsächlichen Rückgabeakt wieder beseitigt werden, sofern ein entsprechender Rückgabewille vorhanden gewesen sei, er hat anschließend jedoch die Frage geprüft, ob für die Enteignung entsprechend der Annahme der Ausgangsentscheidung (VG Magdeburg, Urt. v. 10. Mai 1994 - 7 A 735/92 - n. v., UA S. 8) "nachträglich der besatzungsrechtliche Zurechnungszusammenhang ... wieder entfallen" sein könnte.

  • BVerwG, 02.08.2001 - 7 C 26.00

    Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren; Grundstücksrestitution; Rittergut;

    Der Senat bemerkt deshalb nur ergänzend, dass nach seiner Rechtsprechung weder eine mit der Enteignung im Zuge der Bodenreform konkurrierende Beschlagnahme aufgrund des Befehls Nr. 124 noch eine Konkurrenz von Enteignungen teils nach den Vorschriften über die Bodenreform, teils nach denjenigen für Unternehmen und sonstiges Vermögen der Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegen stehen (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - a.a.O.; Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121; Urteil vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 7 C 34.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 166).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97

    vermögensrechtlicher Enteignungsbegriff, Enteignung auf besatzungshoheitlicher

    Die Besatzungsmacht billigte mithin generell die von der DWK oder den Landesregierungen erlassenen Entscheidungen, ohne daß sie sich noch eine nachträgliche Kontrolle oder gar Bestätigung der einzelnen Enteignungs- oder Freigabebeschlüsse vorbehalten hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - ZOV 1997, 440 ).
  • BVerwG, 25.05.2005 - 8 C 6.04

    Restitutionsausschluss; Enteignung; besatzungshoheitlich; Vollzugsauftrag;

    Neben einem entsprechenden Rückgabewillen ist die Beseitigung der Enteignung durch einen tatsächlichen Rechtsakt, ein korrigierendes Tätigwerden, erforderlich (Urteile vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121 und vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O.).
  • BVerwG, 06.06.2000 - 7 B 13.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem von der Klägerin angesprochenen Fragenkreis bereits in seinem Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121) Stellung genommen und ausgeführt, daß eine mit der Enteignung im Zuge der Bodenreform konkurrierende Beschlagnahme desselben Vermögenswerts aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 sowie die spätere Aufhebung der Beschlagnahme der Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht entgegenstehen.

    Das Verwaltungsgericht hat sich auch nicht zu den Ausführungen des Senats im Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - (a.a.O.) in Widerspruch gesetzt, nach denen mit einer Beschlagnahme noch kein endgültiger Entzug des Eigentums verbunden ist, sondern es hat lediglich angenommen, daß das Gut G. L. neben seiner Beschlagnahme nach dem Befehl Nr. 124 aufgrund der Vorschriften über die Bodenreform enteignet wurde.

  • BVerwG, 26.07.2000 - 7 B 111.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen der

    Diese Frage kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen; denn sie ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass es zur Rückgängigmachung eines tatsächlichen Rückgabeakts der Behörde bedurfte, der von einem entsprechenden Rückgabewillen getragen war (vgl. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121 S. 382).

    Auch diese Frage ist in dem bereits erwähnten Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - zu Lasten der Klägerin geklärt.

  • BVerwG, 28.09.1999 - 7 C 44.98

    Offene Vermögensfragen - Enteignung Unternehmen; Restitutionsausschluß;

    429 tatsächlich im Rahmen der Bodenreform enteignet worden ist, würde seine Rückübertragung selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn die den ehemaligen Betrieb des Rechtsvorgängers des Klägers verzeichnende Rückgabeliste "B" von der Besatzungsmacht bestätigt worden sein sollte (vgl. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121).
  • VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 2290/00

    Auskehr des Veräußerungserlöses aus Verkauf eines Flurstückes; Schädigende

    Der Wille der Besatzungsmacht, eine Bodenreformenteignung rückgängig zu machen, kann zwar den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung beseitigen, doch setzt dies nicht nur einen entsprechenden Rückgabewillen, sondern auch die Beseitigung der Enteignung durch einen tatsächlichen Rückgabeakt, ein korrigierendes Tätigwerden voraus (BVerwG Urteil v. 28. August 1997, 7 C 22/97, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121, Urteil v. 13. Februar 1997, 7 C 50.95, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 8 B 176.02

    Wirksamkeit eines besatzungsrechtlichen Rückgabewillens in Form eines

    7 Nach der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konnte zwar der Wille der Besatzungsmacht, etwa eine Bodenreformenteignung rückgängig zu machen, den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung beseitigen, doch setzte dies nicht nur einen entsprechenden Rückgabewillen, sondern auch die Beseitigung der Enteignung durch einen tatsächlichen Rechtsakt, ein korrigierendes Tätigwerden, voraus (Urteile vom 28. August 1997 BVerwG 7 C 22.97 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121 und vom 13. Februar 1997 BVerwG 7 C 50.95 BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104).
  • BVerwG, 29.04.1998 - 7 C 43.97

    Rechtsmittel

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