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   AG Bremen, 18.10.2002 - 7 C 244/02   

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https://dejure.org/2002,31719
AG Bremen, 18.10.2002 - 7 C 244/02 (https://dejure.org/2002,31719)
AG Bremen, Entscheidung vom 18.10.2002 - 7 C 244/02 (https://dejure.org/2002,31719)
AG Bremen, Entscheidung vom 18. Oktober 2002 - 7 C 244/02 (https://dejure.org/2002,31719)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftungsabwägung bei einem Unfall mit einem Reitpferd bei Einhaltung eines unzureichenden Seitenabstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 16.12.1993 - 27 U 156/93

    Haftungsverteilung bei Vorbeifahren an einer Reiterin mit unzureichendem

    Auszug aus AG Bremen, 18.10.2002 - 7 C 244/02
    Der Pkw-Fahrer muss bereits vorsorglich weit nach links in die freie Gegenfahrbahn ausweichen und seine Geschwindigkeit reduzieren, um mögliche Irritationen des Pferdes zu vermeiden (vgl. nur: OLG Hamm, Urt.v. 16.12.1993, NZV 1994, S. 190; vgl. zur Schreckhaftigkeit von Pferden auch: Bundesgerichtshof, Urt.v. 27. Mai 1986, NJW 1986, S. 2501 f.).
  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 275/85

    Vermietung von Reitpferden

    Auszug aus AG Bremen, 18.10.2002 - 7 C 244/02
    Der Pkw-Fahrer muss bereits vorsorglich weit nach links in die freie Gegenfahrbahn ausweichen und seine Geschwindigkeit reduzieren, um mögliche Irritationen des Pferdes zu vermeiden (vgl. nur: OLG Hamm, Urt.v. 16.12.1993, NZV 1994, S. 190; vgl. zur Schreckhaftigkeit von Pferden auch: Bundesgerichtshof, Urt.v. 27. Mai 1986, NJW 1986, S. 2501 f.).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1969 - 12 U 165/68
    Auszug aus AG Bremen, 18.10.2002 - 7 C 244/02
    den Pferden von hinten näherte, war der Seitenabstand von ca. 60 cm bei weitem zu gering, um den dargestellten Anforderungen Genüge zu tun (vgl. zum Seitenabstand von 40 cm, einem hohen Motorengeräusch und einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h nur: OLG Düsseldorf, Urt.v. 6. November 1969, VersR 1970, S. 771).
  • OLG Brandenburg, 07.04.2011 - 12 U 6/11

    Zum Seitenabstand beim Überholen durch Sattelzug und zur Haftungsabwägung

    Bei der Entscheidung des AG Bremen vom 18.10.2002 (Az.: 7 C 244/02, zitiert nach juris) ist der üblicherweise einzuhaltende Abstand mit 1, 5 - 2 m angegeben worden, während im dortigen Fall mit einem Abstand von 60 cm überholt worden war.
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