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   BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87   

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BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87 (https://dejure.org/1989,24)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 (https://dejure.org/1989,24)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 (https://dejure.org/1989,24)
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Bewaffneter Werkschutz im Atomkraftwerk

§ 37 Abs. 1 VwVfG, § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage gegen eine Auflage;

Art. 19 Abs. 4 GG, Beurteilungsspielraum der Verwaltung, unbestimmte Rechtsbegriffe

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Ausreichende Ermittlungen

  • Wolters Kluwer

    Atomrechtliche Betriebsgenehmigung - Bewaffneter Werkschutz - Auflage

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Eigensicherung kerntechnischer Anlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AtG § 7 Abs. 2 Nr. 4; AtG § 7 Abs. 2 Nr. 5
    Zulässigkeit einer Auflage zur Teilbetriebsgenehmigung eines Kernkraftwerks; Bewaffneter Werksschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 81, 185
  • NJW 1989, 3031 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 864
  • VBlBW 1989, 371
  • DVBl 1989, 517
 
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Wird zitiert von ... (179)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87
    Behördliche Bewertungen über den erforderlichen Schutz einer kerntechnischen Anlage gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG unterliegen - ebenso wie Anordnungen im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG - der gerichtlichen Überprüfung nur daraufhin, ob sie auf willkürfreien Annahmen und ausreichenden Ermittlungen beruhen (im Anschluß an BVerwGE 72, 300 ).

    Der erkennende Senat (Urteil vom 19. Dezember 1905 - BVerwG 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 ) hat einen Beurteilungsspielraum der Genehmigungsbehörde bisher ausdrücklich nur im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG anerkannt.

    Dieser Maßbstab entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 72, 300 ) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 82 ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87
    Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 8. Juli 1982, BVerfGE 61, 82 ) nennt Bewertungen über den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter neben den Bewertungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG als solche, die nur begrenzter gerichtlicher Kontrolle unterliegen und nicht durch eigene Bewertungen der Gerichte ersetzt werden dürfen.

    Dieser Maßbstab entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 72, 300 ) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 82 ).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 8. August 1978, BVerfGE 49, 89 ) hat die Verwendung unbestimmter, von der Exekutive zu konkretisierender Rechtsbegriffe in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG damit gerechtfertigt, daß im technischen Sicherheitsrecht, vor allem bei Anlagen mit außergewöhnlich hohem Gefährdungspotential für einzelne wie für die Allgemeinheit, nur eine laufende Anpassung der für eine Risikoermittlung maßgeblichen Umstände an den jeweils neuesten Erkenntnisstand dem Grundsatz einer bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge zu genügen vermöge.
  • BVerwG, 04.10.1985 - 4 C 76.82

    Pflicht des Eigentümers - Schadensstiftender Mißbrauch der Sache - Vorsorge gegen

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87
    Eine solche - erweiterte - Haftung für durch Einwirkungen Dritter auf eine Sache verursachte Gefahren geht über die sog. polizeiliche Zustandsstörerhaftung hinaus und bedarf einer gesetzlichen Grundlage (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 4 C 76.82 - Buchholz 442.40 § 29 LuftVG Nr. 3).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87
    Ob die Auflage isoliert aufgehoben werden, die Genehmigung also ohne die Auflage "sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehenbleiben kann" (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 - Buchholz 310 § 113 Nr. 137; NVwZ 1984, 366; DÖV 1984, 854), ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1986 - 10 S 1840/82

    Bewaffneter Werkschutz für Kernenergieanlage

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87
    Der Verwaltungsgerichtshof hat das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. Dezember 1986 - 10 S 1840/82 - VBlBW 1987, 292).
  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwGE 81, 185 ; Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 70.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 137 S. 29 f.; Beschluss vom 17. Juli 1995 - BVerwG 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 19 S. 5 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2009 - 1 S 3263/08

    Rechtscharakter eines privaten Verkehrszeichens ohne verkehrsrechtliche Anordnung

    Denn die Beleihung ist rechtswidrig, weil sie sich nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen kann, die nach den Grundsätzen des institutionellen Gesetzesvorbehalts erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185 ; Burgi, a.a.O., § 7 Rn. 4, Jestaedt, a.a.O., § 14 Rn. 30; F. Reimer in: GVwR I, 2006, § 9 Rn. 37).
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - 4 KS 2/04

    Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel

    Während § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG das unmittelbare aufbewahrungsspezifische Risiko erfasst (Schäden durch die Aufbewahrung), regelt die Nr. 4 der Vorschrift die Schutzgewährleistung gegen Risiken, die erst und unmittelbar auf Maßnahmen/Einwirkungen Dritter gegen die Anlage zurückzuführen sind und nur mittelbar auf die Aufbewahrung selbst (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 7 C 31.87 -, E 81, 185, 191 = NVwZ 1989, 864, 866).

    Auch können baulich-technische und organisatorisch-administrative Vorkehrungen sowohl als Maßnahmen zur erforderlichen Vorsorge nach Nr. 2 als auch zur Gewährleistung des erforderlichen Schutzes nach Nr. 4 dienen und lassen sich häufig nicht voneinander trennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1989, a.a.O.; von Danwitz, a.a.O., S. 118: Dies liegt von der Sache her gleichsam auf der Hand: Maßnahmen zur Schadensvorsorge nach Nr. 3 (des § 7 Abs. 2) werden zugleich oftmals auch Schutzmaßnahmen im Sinne von Nr. 5 sein ).

    Zum anderen verhält sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegengesetzt zur Auffassung des Klägers insofern, als sie § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (vorliegend also § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) nicht nur für den Schutz vor Terror- und Sabotageakten als einschlägig erachtet, sondern ausdrücklich auch für den Schutz vor anderen Gefahren, z.B. aus einem Flugzeugabsturz oder aus dem Transport gefährlicher Güter auf vorbeiführenden Verkehrswegen (Urt. v. 19.01.1989, a.a.O., S. 192).

    Der Senat teilt indes diese Auffassung der Beigeladenen und die vom OVG Lüneburg entsprechend geäußerten Zweifel vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, E 81, 185 ff, 192) und den an diese anknüpfenden Meinungen in der Literatur (vgl. u.a. Sendler, NVwZ 2002, 681 ff in Auseinandersetzung mit Ossenbühl a.a.O; Koch/John, DVBl. 2002, 1578 ff) ausdrücklich nicht.

    Denn eine hinreichende Sicherheit vor gezielten terroristischen Anschlägen Dritter ist durchweg dann nicht erreichbar, wenn nicht auch die Anlagenbetreiber ihren Beitrag vor allem mit baulich-technischen, aber auch mit personell-organisatorischen Maßnahmen leisten (BVerwG vom 19.01.1989, BVerwGE 81, 185/189; so auch die Antwort der Bundesregierung vom 31.03.2004 auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion, BT-Drs. 15/2829, S. 4 f).

    Bei der Prüfung der Frage, ob der im Sinn des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG erforderliche Schutz gewährleistet ist, ist aber in Übereinstimmung mit dem Rechtsstandpunkt der Beigeladenen zu berücksichtigten, dass die Abwehr gezielter terroristischer Störmaßnahmen Dritter typischerweise eine öffentliche Aufgabe des Staates und nicht eine private Angelegenheit des Betreibers einer kerntechnischen Anlage ist (vgl. BVerwG vom 19.01.1989, BVerwGE 81, 185/188 f).

    Dies gilt auch ohne ausdrückliche Nennung des Anlagenbetreibers als Pflichtigen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG; der Pflichtige wird auch in § 6 Abs. 2 Nrn. 2 AtG nicht ausdrücklich genannt und ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG vom 19.01.1989, BVerwGE 81, 185/189; BayVGH vom 07.10.2004 - Az. 22 A 03.40036, jeweils zum gleichlautenden § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG).

    Den Betreiber einer kerntechnischen Anlage trifft in diesem Spannungsfeld insbesondere die Verpflichtung, den erforderlichen Schutz der Anlage durch baulich-technische Vorkehrungen sowie durch organisatorische Maßnahmen bis zum Eintreffen der Polizei zu gewährleisten (BVerwG vom 19.01.1989, BVerwGE 81, 185/189; Leidinger, DVBl. 2004, 95/100; Sendler, NVwZ 2002, 681/682).

    In seiner sogenannten Werkschutzentscheidung (Urt. v. 19.01.1989 a.a.O.), die sich grundlegend mit dem Tatbestand des erforderlichen Schutzes vor Störmaßnahmen und sonstigen Einwirkungen Dritter befasst, hatte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keinen Anlass, sich mit Fragen des Drittschutzes in diesem Bereich zu befassen, da es dort nicht um eine Drittanfechtungsklage, sondern um die Anfechtungsklage eines Kraftwerkbetreibers gegen eine ihm von der Genehmigungsbehörde erteilte Schutzauflage nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG ging.

    § 6 Abs. 2 Nr. 4 (§ 7 Abs. 2 Nr. 5) AtG dient nicht der Abwehr von sogenannten anlagenimmanenten Betriebsrisiken, sondern ermächtigt die Genehmigungsbehörde, vom Betreiber Maßnahmen auch zum Schutz vor Gefahren zu verlangen, die nicht durch den Zustand oder den Betrieb der Anlage an sich hervorgerufen werden (hierfür sind § 6 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG einschlägig), sondern dadurch, dass Dritte unbefugt - u.a. auch mittels terroristischer oder sonstiger rechtswidriger Akte - auf die Anlage einwirken können (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 a.a.O., S. 187, 191).

    Welche Maßnahmen der Staat bzw. seine zuständigen Behörden zum Schutz der inneren Sicherheit gegen terroristische Anschläge in diesem Zusammenhang selbst ergreifen und welche Vorkehrungen sie zu diesem Zwecke dem Anlagenbetreiber auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 (§ 7 Abs. 2 Nr. 5) AtG auferlegen können oder gar müssen (zur Abgrenzung grundsätzlich vgl. wiederum die grundlegende Werkschutz -Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 19.01.1989 a.a.O., S. 188 f; vgl. insoweit u.a. auch von Danwitz a.a.O. S. 120, 121; Leidinger a.a.O. S. 96; Sendler a.a.O.; Ossenbühl a.a.O.), entzieht sich damit einem im Wege des Individualrechtsschutzes geltend zu machenden Überprüfungsanspruch durch Dritte.

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