Rechtsprechung
   BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2166
BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97 (https://dejure.org/1998,2166)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1998 - 7 C 34.97 (https://dejure.org/1998,2166)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - 7 C 34.97 (https://dejure.org/1998,2166)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2166) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine vermögensrechtliche Rückübertragung eines Hausgrundstücks an die Erbengemeinschaft - Voraussetzungen für eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Feststellung der Berechtigung der Mitglieder einer Erbengemeinschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bodenreform; Enteignung eines Landgutes: Legalenteignung; Eigentumszugriff; Umfang des Eigentumszugriffs; agrarstrukturelle Zielsetzung der Bodenreform; Stadtgrundstück; Nacherfassung "vergessenen" städtischen Grundbesitzes; gegenständliche und sachliche Vorformung der ...

  • Judicialis

    VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a; ; VermG § ... 1 Abs. 8 Buchst. a; ; VermG § 2 Abs. 1; ; VermG § 5 Abs. 1; ; Gesetz über die Präambel Art. I; ; Gesetz über die Präambel Art. III Nrn. 1 und 2 Bodenreform in Thüringen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Vermögensfragen; Bodenreform; Enteignung eines Landgutes; Legalenteignung; Eigentumszugriff; Umfang des Eigentumszugriffs; agrarstrukturelle Zielsetzung der Bodenreform; Stadtgrundstück; Nacherfassung "vergessenen" städtischen Grundbesitzes; gegenständliche und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1999, 273
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage bei

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97
    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30 = VIZ 1994, 665; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - ZOV 1997, 125).

    Hier nach müssen, soweit der Restitutionsausschluß für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - a.a.O.).

  • BVerwG, 13.02.1995 - 7 C 53.94

    Besatzungsrechtliche Enteignung gem. Liste 3

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97
    Es fehlt hier von vornherein an der für die Annahme eines solchen bloßen Vollzugsakts erforderlichen gegenständlichen und sachlichen Vorformung der Enteignungsaktion (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 ; daran anschließend Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - BVerwGE 101, 201 ), weil - wie bereits oben dargelegt - die Vorschriften über die Bodenreform derartige Grundstücke gar nicht erfaßten.
  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 5.94

    Restitution nach NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97
    Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfaßt daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. BVerwGE 98, 137 ; 98, 261 ).
  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97
    Der erkennende Senat hat zu dem vermögensrechtlichen Enteignungsbegriff in seinem Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - (BVerwGE 104, 84 ) folgendes ausgeführt:.
  • BVerwG, 26.06.1996 - 7 B 149.96

    Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluß bei Maßnahme zur

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97
    Daraus hat der Senat gefolgert, daß mit dem tatsächlichen bodenreformrechtlichen Zugriff auf ein Gut auch Teilflächen des Anwesens als mitenteignet galten, für die sich eine Eigentumsumschreibung vor der Gründung der DDR nicht nachweisen läßt (Beschluß vom 26. Juni 1996 - BVerwG 7 B 149.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 81).
  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 42.96

    Sonstiges Vermögen - Bestätigte Enteignungslisten - Enteignung - Aufgeführte

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu den Enteignungen "sonstigen Vermögens" auf der Grundlage bestätigter Enteignungslisten im Sinne des § 1 der Richtlinien Nr. 3 vom 21. September 1948 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64, bei denen sich der Betroffene auch hinsichtlich nicht gesondert aufgeführter Vermögenswerte als endgültig enteignet ansehen mußte (Urteil des Senats vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106); denn der bodenreformrechtliche Eigentumszugriff knüpfte anders als die Enteignung "sonstigen Vermögens" nicht ausschließlich an tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten des Eigentümers an und war darüber hinaus von seiner spezifischen Zielrichtung her sachlich beschränkt.
  • BVerwG, 21.09.1994 - 7 B 14.94
    Auszug aus BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97
    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30 = VIZ 1994, 665; Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - ZOV 1997, 125).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97
    Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfaßt daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. BVerwGE 98, 137 ; 98, 261 ).
  • BVerwG, 30.05.1996 - 7 C 55.95

    Kein Restitutionsausschluß bei "Nacherfassungen" im Jahr 1950

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97
    Es fehlt hier von vornherein an der für die Annahme eines solchen bloßen Vollzugsakts erforderlichen gegenständlichen und sachlichen Vorformung der Enteignungsaktion (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 ; daran anschließend Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - BVerwGE 101, 201 ), weil - wie bereits oben dargelegt - die Vorschriften über die Bodenreform derartige Grundstücke gar nicht erfaßten.
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1998 - 7 C 34.97
    All dies zeigt, daß es verfehlt wäre, das im wesentlichen erst später entwickelte und ausgestaltete Rechtsinstitut der Legalenteignung (vgl. dazu BVerfGE 24, 367 ) nachträglich auf die Situation des Jahres 1945 zurückzubeziehen.
  • BVerwG, 02.08.2001 - 7 C 26.00

    Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren; Grundstücksrestitution; Rittergut;

    Der Senat bemerkt deshalb nur ergänzend, dass nach seiner Rechtsprechung weder eine mit der Enteignung im Zuge der Bodenreform konkurrierende Beschlagnahme aufgrund des Befehls Nr. 124 noch eine Konkurrenz von Enteignungen teils nach den Vorschriften über die Bodenreform, teils nach denjenigen für Unternehmen und sonstiges Vermögen der Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegen stehen (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - a.a.O.; Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121; Urteil vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 7 C 34.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 166).
  • VG Gera, 26.01.2005 - 2 K 1470/96
    Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfasst daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen wurden ( BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 8 C 28.02 - ZOV 2004, 38; BVerwG, Urteil vom 10 Dezember 1998 - 7 C 34/97 - VIZ 1998, 340; BVerwG, Urteil vom 06. Dezember 1996 - 7 C 9/96 - VIZ 1997, 220).

    Die Annahme einer Legalenteignung, die als Rechtsinstitut erst später entwickelt und ausgestaltet wurde, ist daher verfehlt ( BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50/95 - BVerwGE 104, 84 = VIZ 1997, 222 = ZOV 1997, 194; BVerwG, Urteil vom 10.Dezember 1998 - 7 C 34/97 - a.a.O.).

  • VG Gera, 08.10.2015 - 6 K 359/14

    Wirksamkeit der Ausstellung und Voraussetzung der Erteilung einer russischen

    Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfasst daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen wurden (BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 2003 - 8 C 28.02 - ZOV 2004, 38; vom 10. Dezember 1998 - 7 C 34/97 - VIZ 1998, 340 - und vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9/96 - VIZ 1997, 220).

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass mit Inkrafttreten des Bodenreformgesetzes keine Enteignung kraft Gesetzes, sog. Legalenteignung, die als Rechtsinstitut erst später entwickelt und ausgestaltet wurde, eintrat (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50/95 - BVerwGE 104, 84 = VIZ 1997, 222 = ZOV 1997, 194; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 7 C 34/97 -).

  • VG Gera, 18.11.2004 - 6 K 757/03

    Recht der offenen Vermögensfragen; besatzungshoheitliche Enteignung;

    Sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1994 - 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - ZOV 1997, 125; Beschluss vom 14. Januar 1998 - 7 B 339/97 - VIZ 1998, 212-213; Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - ZOV 1999, 160-161).

    Hiernach müssen, soweit der Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Alt. VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 28.01.1999 - 7 C 10.98

    Unternehmensenteignungen; "Kriegs- und Naziverbrecher"; SMAD-Befehl Nr. 64;

    Der erkennende Senat hat bislang einen die Gründung der DDR überdauernden Enteignungsauftrag der Besatzungsmacht ausschließlich ihren eigenen Verlautbarungen entnommen (vgl. BVerwGE 98, 1 ; Beschluß vom 5. März 1998 BVerwG 7 B 345.97 ZOV 1998, 284) und die Frage offengelassen, ob und gegebenfalls unter welchen Voraussetzungen sich ein solcher Auftrag auch aus Willensäußerungen deutscher Stellen ergeben kann (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1998 BVerwG 7 C 34.97 ).
  • VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 916/00

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; besatzungshoheitliche Enteignung;

    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1994 - 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - ZOV 1997, 125; Beschluss vom 14. Januar 1998 - 7 B 339/97 - VIZ 1998, 212-213; Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - ZOV 1999, 160-161).

    Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfasst daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 ; Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19.94 -, BVerwGE 98, 261 ; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96, a.a.O.) Hiernach müssen, soweit der Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.05.2000 - 8 B 64.00

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen für das Vorliegen

    Eine solche Bedeutung ergibt sich auch nicht sinngemäß aus der Behauptung, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 7 C 34.97 - (VIZ 1999, 340) könnten Vermögensentziehungen durch deutsche Behörden, die als Bodenreformenteignungen deklariert seien, nicht schon deshalb als besatzungshoheitlich geduldet angesehen werden, weil sie von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht unterbunden worden seien.

    Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde in seinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätzen nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1998 (a.a.O.) ab.

  • BVerwG, 21.02.2000 - 8 B 364.99

    Divergenz als ein grundsätzlicher Rechtssatzwiderspruch - Zulässigkeit der

    Das angefochtene Urteil weicht ferner nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 S. 311 ) und vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 7 C 34.97 - (Buchholz, a.a.O., Nr. 166 S. 514) ab.

    Die Divergenz zu der letztgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1998 (a.a.O.) scheidet schon deshalb aus, weil sich dieses Urteil nur bezüglich der Ablehnung einer "Legalenteignung" durch die Bodenreformverordnungen auf die Entscheidung vom 13. Februar 1997 bezieht, zu der Frage der vermeintlich erforderlichen Aufteilung und Vergabe an Neubauern als Voraussetzung einer "faktischen Enteignung" aber nichts aussagt, den zitierten Rechtssatz also gar nicht enthält.

  • VG Gera, 03.12.2003 - 5 K 2564/03

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Sttrafrechtliche Rehabilitierung;

    Vorab ist festzuhalten, dass eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes keine bestimmte Form der Enteignung voraussetzt; sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1994 - 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - ZOV 1997, 125; Beschluss vom 14. Januar 1998 - 7 B 339/97 - VIZ 1998, 212-213; Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - ZOV 1999, 160-161).

    Hiernach müssen, soweit die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erforderlich ist, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.03.2003 - 7 B 98.02

    Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung; Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz

    4 1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 7 C 34.97 (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 166) ab.
  • BVerwG, 27.03.2000 - 7 C 14.99
  • BVerwG, 10.10.2003 - 7 B 88.03

    Rückübertragung eines Grundstücks; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • VG Potsdam, 09.12.1999 - 1 K 5599/97

    Enteignung und Rückübertragung von Vermögenswerten; Besatzungsrechtliche und

  • VG Berlin, 17.02.2000 - 29 A 200.99

    Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung von

  • VG Gera, 29.05.2002 - 6 K 1437/98

    Ausgleichsleistungsrecht; Ausgleichsleistungsrecht; Enteignungsbegriff;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht