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   BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 36.88   

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https://dejure.org/1989,8284
BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 36.88 (https://dejure.org/1989,8284)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1989 - 7 C 36.88 (https://dejure.org/1989,8284)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1989 - 7 C 36.88 (https://dejure.org/1989,8284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Zulassung zum Hochschulstudium für Medizin - Bildung von Lehreinheiten zur Kapazitätsermittlung - Pflicht zur Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebots - Berechnungsmodelle der kleinen und großen Lehreinheiten - Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 36.88
    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Numerus-clausus-Urteil vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 ) - noch vor der Erörterung des Kapazitätserschöpfungsgebotes, das als zwingende Vorbedingung für die mit dem Numerus clausus verbundenen Einschränkungen des Zulassungsrechts der Bewerber entwickelt wird - ausgeführt, der Staat sei nicht verpflichtet, für jeden Bewerber zu jeder Zeit einen Studienplatz bereitzustellen.

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).

  • BVerwG, 12.09.1989 - 7 B 193.88

    Hochschule - Regelstudienzeit - Überschreitung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 36.88
    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 36.88
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] ) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind, eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer Rangstelle tatsächlich genutzt würden.
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 16.84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zum Hochschulstudium

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 36.88
    Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 16.84 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121).
  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 36.88
    Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. - (Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 S. 35 f.) zu den kapazitätsrechtlichen Anforderungen an Maßnahmen der Stellenzuordnung und -umwidmung geäußert, die - wie hier - im Rahmen der allgemeinen Personalverwaltung getroffen werden und nicht dem gezielten Um- oder Abbau von Ausbildungskapazitäten dienen.
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 80.82

    Begründung der Prüfungsentscheidung - Notenwerte einzelner Prüfungsleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 36.88
    Aus diesem Grund haben Fehler bei der Entscheidungsfindung mit Auswirkungen auf das Entscheidungsergebnis dessen Rechtswidrigkeit zur Folge, ohne daß es noch darauf ankäme, ob das Entscheidungsergebnis für sich allein genommen der Rechtsordnung entspricht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202 S. 207).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 36.88
    Parallelverfahren: BVerwG - 15.12.1989 - AZ: 7 C 15.88.
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 36.88
    Das Bundesverfassungsgericht erkennt also die Befugnis des Staates an, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (vgl. auch BVerfGE 43, 291 sowie Senatsbeschluß vom 12. September 1989 - BVerwG 7 B 193.88 -), wobei es die rechtlichen Grenzen derartiger Widmungsentscheidungen in einer unzulässigen Berufslenkung und Bedürfnisprüfung sieht (BVerfGE 33, 303 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1990 - NC 9 S 39/89

    Zulassungsbegrenzung - Saldierung fiktiv weitergeführter Lehrdeputate

    Zur Saldierung fiktiv weitergeführter Lehrdeputate mit Lehrdeputaten späterer Stellenneuzugänge (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl Senatsurteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, KMK-HSchR 1987, 452, insoweit bestätigt durch Urteil des BVerwG vom 15.12.1989 - 7 C 36/88 -, und Senatsbeschluß vom 18.2.1987 - NC 9 S 1731/86 ua -).

    Danach wäre an sich ein fiktiv weiterzuführendes zusätzliches Lehrangebot in Höhe von 8 SWS, dem Regellehrdeputat der Stellengruppe der C 4-Professoren, hinzuzurechnen (vgl. insoweit bestätigend das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.1989 -- 7 C 36.88 --).

    Denn für eine kapazitäre Kompensation ist allein maßgebend, daß sie innerhalb der Lehreinheit (hier: Vorklinische Medizin) stattfindet (vgl. hierzu das -- insoweit revisionsgerichtlich bestätigte -- Senatsurteil vom 16.12.1986 a.a.O. sowie BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 -- 7 C 36.88 --, das -- wenn auch in anderem Zusammenhang -- zurecht von der "horizontalen Substituierbarkeit" der Lehrangebote innerhalb der Lehreinheit spricht).

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