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   BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90   

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BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90 (https://dejure.org/1990,201)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 (https://dejure.org/1990,201)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 (https://dejure.org/1990,201)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 241
  • NJW 1991, 3297 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 987
  • DVBl 1991, 393
  • DÖV 1992, 80
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Richtig ist, daß im Beschluß über die Grundabtretung, die eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ist, nämlich staatlicher Zugriff auf das Eigentum des einzelnen durch vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen (BVerfGE 45, 297 ; 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 56, 249 [BVerfG 04.03.1981 - 2 BvR 195/81]; 72, 66 [BVerfG 12.03.1986 - 1 BvL 81/79]; 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]; 79, 174 [BVerfG 24.11.1988 - 2 BvC 6/88]), der konkrete Zweck der Inanspruchnahme fremden Eigentums bezeichnet werden muß; denn nur anhand des konkreten Zwecks laßt sich beurteilen, ob das Allgemeinwohl im Einzelfall die Enteignung rechtfertigt.

    Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG fordert auch, daß das Gesetz selbst den Zweck (die "öffentliche Aufgabe") bestimmt, zu dessen Verwirklichung enteignet werden darf (Gesetzmäßigkeit der Enteignung, BVerfGE 56, 249 ).

    Dem parlamentarisch-demokratischen Gesetzgeber steht es zu, die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zu bestimmen (BVerfGE 56, 249 ).

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Diese Bestimmung ist übrigens weit genauer getroffen, als sie der Gesetzgeber für andere Enteignungszwecke in anderen Enteignungsgesetzen trifft, wie z.B. in § 28 LuftVG ("für Zwecke der Zivilluftfahrt"; vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 9. Juni 1987, DVBl. 1987, 895) oder in § 11 Abs. 1 EnWiG ("für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung"; vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 20. März 1984, BVerfGE 66, 248).

    Mit dem Vorhaben muß ein "im öffentlichen Nutzen" liegendes, "zum Nutzen der Allgemeinheit" führendes Anliegen verfolgt werden (BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]).

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Dieses vom Gesetzgeber bestimmte öffentliche Interesse u.a. an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen kommt auch in der sog. Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG zum Ausdruck; danach ist bei der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die Grundstücke einem öffentlichen Zweck widmen oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks schützen, dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden (vgl. dazu auch BVerwGE 74, 315 [BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]).

    Auch soweit gemäß § 46 Abs. 2 BBergG die Aufsuchung oder Gewinnung aus entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen beschränkt oder untersagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 [BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84] sowie Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 7 C 18.90), ist damit nicht eine umfassende Prüfung des Vorhabens am Maßstab aller einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nicht eine Entscheidung gewährleistet, die die Gewichtigkeit des Enteignungszwecks im konkreten Fall abwägt mit der Schwere des Eingriffs in das Oberflächeneigentum und darüber hinaus mit etwa entgegenstehenden öffentlichen Belangen.

  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89

    Abfallentsorgungsanlage - Planfeststellung für Anlagen-Zulassung -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Auch in diesen Fällen ist indes nicht kraft Gesetzes festgestellt, daß jedes der vom Staat in Erfüllung der bezeichneten öffentlichen Aufgabe zu verwirklichende Vorhaben dem Allgemeinwohl dient; ob dies konkret der Fall ist, bedarf der Prüfung und Entscheidung im Enteignungsverfahren oder einem dem Enteignungsverfahren vorgeschalteten (Planfeststellungs-)Verfahren und unterliegt im Streitfall der gerichtlichen Kontrolle (vgl. das Urteil des Senats vom 9. März 1990 - BVerwG 7 C 21.89 - BVerwGE 85, 44 [BVerwG 09.03.1990 - 7 C 21/89]).

    Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung kann auch der Private verlangen, dessen Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll; denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl, so daß dafür eine Enteignung nicht zulässig ist (vgl. BVerwGE 67, 74 [BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]; 72, 15 ; 74, 109 ; 85, 44 ).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 18.90

    Bergrecht: Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans und Inanspruchnahme

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Die Klage ist nach dem mit Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage abgeschlossenen Revisionsverfahren BVerwG 7 C 18.90 erfolglos geblieben.

    Auch soweit gemäß § 46 Abs. 2 BBergG die Aufsuchung oder Gewinnung aus entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen beschränkt oder untersagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 [BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84] sowie Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 7 C 18.90), ist damit nicht eine umfassende Prüfung des Vorhabens am Maßstab aller einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nicht eine Entscheidung gewährleistet, die die Gewichtigkeit des Enteignungszwecks im konkreten Fall abwägt mit der Schwere des Eingriffs in das Oberflächeneigentum und darüber hinaus mit etwa entgegenstehenden öffentlichen Belangen.

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Richtig ist, daß im Beschluß über die Grundabtretung, die eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ist, nämlich staatlicher Zugriff auf das Eigentum des einzelnen durch vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen (BVerfGE 45, 297 ; 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 56, 249 [BVerfG 04.03.1981 - 2 BvR 195/81]; 72, 66 [BVerfG 12.03.1986 - 1 BvL 81/79]; 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]; 79, 174 [BVerfG 24.11.1988 - 2 BvC 6/88]), der konkrete Zweck der Inanspruchnahme fremden Eigentums bezeichnet werden muß; denn nur anhand des konkreten Zwecks laßt sich beurteilen, ob das Allgemeinwohl im Einzelfall die Enteignung rechtfertigt.

    Die Kläger messen zu Unrecht die bergrechtliche Grundabtretung an den Maßstäben, an denen das Bundesverfassungsgericht die Enteignung zugunsten eines privatwirtschaftlichen Unternehmens für die Errichtung einer Kraftfahrzeugversuchsstrecke hat scheitern lassen (BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]; Boxberg-Urteil).

  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung kann auch der Private verlangen, dessen Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll; denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl, so daß dafür eine Enteignung nicht zulässig ist (vgl. BVerwGE 67, 74 [BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]; 72, 15 ; 74, 109 ; 85, 44 ).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung kann auch der Private verlangen, dessen Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll; denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl, so daß dafür eine Enteignung nicht zulässig ist (vgl. BVerwGE 67, 74 [BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]; 72, 15 ; 74, 109 ; 85, 44 ).
  • BVerwG, 21.03.1986 - 4 C 48.82

    Anspruch des betroffenen Grundstückseigentümers auf hinreichende Beachtung

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung kann auch der Private verlangen, dessen Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll; denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl, so daß dafür eine Enteignung nicht zulässig ist (vgl. BVerwGE 67, 74 [BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]; 72, 15 ; 74, 109 ; 85, 44 ).
  • BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83

    BBauG als alleinige Rechtsgrundlage für eine Enteignung zu ausschließlich

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Die Errichtung des Tagebaus selbst wird in der Tat eine vorausgehende Prüfung am Maßstab zahlreicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfordern, wie z.B. des Baurechts (vgl. §§ 29 Satz 3, 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), des Wasserrechts (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 1 WHG) und des Naturschutzrechts (vgl. § 8 BNatSchG); eine Grundabtretung für diesen Zweck wird nicht angeordnet werden dürfen, wenn die Errichtung des Tagebaus an einer dieser Vorschriften scheitern muß (vgl. BVerwGE 77, 86 [BVerwG 06.03.1987 - 4 C 11/83], keine Enteignung für ein bebauungsrechtlich unzulässiges Vorhaben).
  • BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87

    Enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses - Flughafen

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

  • BVerfG, 04.03.1981 - 2 BvR 195/81

    Umfang des Wahlprüfungsverfahrens

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 6/88
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    bb) Mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar ist § 79 Abs. 1 BBergG danach, soweit er Enteignungen zulässt, die der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen dienen (ebenso BVerwGE 87, 241 ; 132, 261 ).

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kommt diesem Versorgungszweck für die Lebensfähigkeit einer modernen Industriegesellschaft wie die der Bundesrepublik Deutschland ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. BTDrucks 8/1315, S. 67 und 74; 8/3965, S. 130 f.; ferner BVerwGE 87, 241 ).

    dd) Da die hier in Streit stehende Enteignung für den Braunkohlentagebau Garzweiler I/II dem Grunde nach auf die Ermächtigung zur Enteignung für die Sicherstellung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen gestützt werden kann, bedarf es keiner Entscheidung, ob die beiden übrigen, in § 79 Abs. 1 BBergG für eine Enteignung genannten Tatbestandsvarianten, "die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau" und "der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur", den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an eine hinreichend bestimmte Gemeinwohlpräzisierung genügen (vgl. bereits BVerfGE 74, 264 ; BVerwGE 87, 241 ).

    In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Leitentscheidung vom 14. Dezember 1990 zur Enteignung im Bergrecht ausgeführt, wenn ein Bergbauunternehmer zur Sicherung der Rohstoffversorgung Bodenschätze aufsuche und gewinne, erfülle er damit - wenn auch mit dem Motiv des Erwirtschaftens eines Gewinns - unmittelbar den Zweck, den das Bundesberggesetz als dem öffentlichen Nutzen dienend bestimme (vgl. BVerwGE 87, 241 ).

    Zu prüfen ist auch, ob andere, gewichtigere Allgemeinwohlinteressen, beispielsweise solche des Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der Raumordnung oder des Städtebaus, der Gewinnung des Bodenschatzes an dieser Stelle entgegenstehen (vgl. BVerwGE 87, 241 zur Braunkohle; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 7 C 16.09 -, juris Rn. 29).

    Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung können nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch Private verlangen, deren Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll; denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl; dafür ist eine Enteignung nicht zulässig (vgl. BVerwGE 87, 241 unter Verweisung auf BVerwGE 67, 74 ; 72, 15 ; 74, 109 ; 85, 44 ).

    Es hat sie in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin umschrieben, dass nicht nur zu prüfen sei, ob das öffentliche Interesse an der Gewinnung gerade des bestimmten Bodenschatzes, hier von Braunkohle, zur Versorgung des Marktes so gewichtig sei, dass es den Zugriff auf privates Oberflächeneigentum erfordere, sondern auch, ob andere, gewichtigere Allgemeinwohlinteressen, zum Beispiel solche des Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der Raumordnung oder des Städtebaus, der Gewinnung des Bodenschatzes an der in Rede stehenden Stelle entgegenstünden (S. 16 und 19 = juris Rn. 40 und 51, jeweils unter Verweisung auf BVerwGE 87, 241).

    Denn die Grundabtretung ist gesetzlich nicht als eine planerische Entscheidung mit Gestaltungsfreiheit der Behörde, sondern als eine gebundene Entscheidung ausgestaltet, die deshalb durch nachvollziehendes Abwägen auch von den Gerichten vorgenommen werden kann (vgl. S. 49 = juris Rn. 193 unter Verweisung auf BVerwGE 87, 241 sowie den angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 - BVerwG 7 B 21.08 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Nur ein im Verhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen (und auch privaten) Interessen überwiegendes öffentliches Interesse ist als besonders und als dringend zu qualifizierendes Interesse geeignet, den Zugriff auf privates Eigentum zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248, 257; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241, 252 und vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4 S. 16 ff.).

    Nur ein im Verhältnis zu anderen Interessen überwiegendes qualifiziertes öffentliches Interesse ist geeignet, den Zugriff auf privates Eigentum zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264, 293 ff.; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241, 251 f. und vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4 S. 17).

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    Dass dies im Bescheid vom 14.3.2013 noch nicht der Fall war, ist unschädlich, weil Bestimmtheitsmängel auch im Rechtsbehelfsverfahren noch beseitigt werden können (vgl für das Klageverfahren BSG vom 31.1.1989 - 2 RU 16/88 - SozR 1300 § 48 Nr. 54 = juris RdNr 18; vgl für das Widerspruchsverfahren BSG vom 29.1.1997 - 6 RKa 24/96 - BSGE 80, 48, 49 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 19 S 119 - juris RdNr 14; BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 27 RdNr 13; vgl auch BVerwG vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241, 244 f = Buchholz 406.27 § 77 BBergG Nr. 1 - juris RdNr 26 f; BVerwG vom 21.6.2006 - 4 B 32.06 - juris RdNr 1) .
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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.04.1991 - 7 C 5.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,16545
BVerwG, 15.04.1991 - 7 C 5.90 (https://dejure.org/1991,16545)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.1991 - 7 C 5.90 (https://dejure.org/1991,16545)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 1991 - 7 C 5.90 (https://dejure.org/1991,16545)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ergänzung eines Urteils bezüglich der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten von Beigeladenen

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