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   BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 53.96   

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BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 53.96 (https://dejure.org/1997,1281)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1997 - 7 C 53.96 (https://dejure.org/1997,1281)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 (https://dejure.org/1997,1281)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    "Arisierung" eines Unternehmens - Entzug von Anteilen jüdischer Gesellschafter - Anspruch auf Bruchteilseigentum an weggeschwommenen Gegenständen des Unternehmensvermögens - "Zurückgegebenes Unternehmen" i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG - Gesellschafter als Berechtigter im ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veräußerungsverbot; Unternehmensrückgabe; Wiedergutmachung; Unternehmensbeteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1997, 1608
  • NJ 1997, 658
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 54.96

    Keine Rückgabe sogenannter weggeschwommener Unternehmensgrundstücke

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 53.96
    Deshalb sollen nicht nur die zwischen dem 30. Januar 1933 und 8. Mai 1945 geschädigten Unternehmen selbst nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes zurückverlangt werden können, sondern - unter Durchbrechung des das Vermögensrecht beherrschenden Konnexitätsgrundsatzes (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - VIZ 1997, 287) - im Wege der Einzelrestitution auch die Vermögensgegenstände, die nach der Schädigung des Unternehmens aus dessen Vermögen ausgeschieden sind.
  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16

    Aktien; Anteil; Anteilsentziehung; Anteilsrestitution; Beteiligung, mittelbare;

    1 VermG nur begründen, wenn die Anteilsentziehung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz wiedergutgemacht wurde, diese Vermögensgegenstände aber dabei unberücksichtigt blieben (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18).

    Eine Bruchteilsrestitution kommt auch bei der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile an einem Unternehmen in Betracht, das über Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet verfügte (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) oder das - wie die O. & K. AG - seinerseits an einem Unternehmen mit Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet beteiligt war.

    Diese Wiedergutmachungslücke soll durch die ergänzende Bruchteilsrestitution nachträglich ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11 ff.).

    1 VermG daher voraus, dass die entzogenen Anteile nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben wurden, ohne dass diese Wiedergutmachung die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände des betreffenden Unternehmens - oder Tochterunternehmens - berücksichtigte (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11, 13).

    Diese missverständliche Regelung sollte die Bruchteilsrestitution nicht auf Fälle der Unternehmensentziehung beschränken, sondern sie auch in den typischen Fällen der "Arisierung" von Kapitalgesellschaften eröffnen, in denen "nur" auf die Anteile am Unternehmen und nicht auf dieses selbst zugegriffen worden war (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13 f.).

    Darunter fallen auch und gerade die im Westen Deutschlands geltenden rückerstattungs- und wiedergutmachungsrechtlichen Vorschriften, die eine Rückgabe entzogener Unternehmen und Anteile vorsahen (vgl. BT-Drs. 13/7275 S. 43 f.; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13 f.).

    1 und 2 VermG entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Regelung, die Wiedergutmachungslücken zu schließen, die sich daraus ergaben, dass im Beitrittsgebiet keine dem alliierten Rückerstattungs- und dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht gleichwertigen Gesetze galten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 - ZOV 2010, 148 Rn. 6 und vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 4).

    § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ergänzt die Restitution entzogener Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen durch eine anteilige Restitution der zum früheren Betriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet, um die Betroffenen wirtschaftlich nicht schlechter zu stellen, als sie gestanden hätten, wenn - bei Entziehungen im Beitrittsgebiet - alliiertes Rückerstattungsrecht anwendbar gewesen wäre oder wenn - bei Entziehungen in Westdeutschland und West-Berlin - bei der dortigen rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung unberücksichtigt gebliebene Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet berücksichtigt worden wären (BT-Drs. 13/7275 S. 44; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 15 m.w.N.).

    Entscheidend ist allein, dass die Entziehung nach einem solchen Gesetz wiedergutgemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 16).

    § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zielen auf eine wirtschaftliche Gleichstellung der im Beitrittsgebiet Geschädigten mit denjenigen, denen Vermögenswerte im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts entzogen worden waren und die deshalb ihre Ansprüche bereits nach den Vorschriften des alliierten und bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts geltend machen konnten (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rn. 13 a.E. und vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 ; vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 - VIZ 1995, 644 f. = juris Rn. 14).

    Nur soweit die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsleistung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte, greift § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ein, weil dann bereits geschehen ist, was § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nachzuholen bezweckt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 19; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 3.17

    Anmeldefrist, benennen; Anmeldung; Anteilsschädigung; Anwendungsbereich,

    Zudem war unklar, ob die damalige Gesetzesfassung isolierte Anteilsschädigungen - ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung - einbezog (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 17 f. und vom 21. Juni 2007 - 8 C 9.06 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 67 Rn. 28; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f. = juris Rn. 4 ff.).

    Zweifel, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift sich auch auf Anteilsschädigungen ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung erstreckte, wurden durch das Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) und die spätere Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG 1997 beseitigt.

    Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmens- oder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24).

    Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25 ff., 30).

    Sie kommt nur zur Ergänzung der Restitution des entzogenen Unternehmens oder der entzogenen Anteile in Betracht, nicht aber zur Ergänzung von sonstigen Wiedergutmachungsleistungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 30).

    Dass dies eine tatsächliche Frage ist (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 25, 30 f. m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5), stellt das angegriffene Urteil nicht in Abrede.

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 5.17

    Anmeldefrist, benennen; Anmeldung; Anteilsschädigung; Anwendungsbereich,

    Zudem war unklar, ob die damalige Gesetzesfassung isolierte Anteilsschädigungen - ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung - einbezog (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 17 f. und vom 21. Juni 2007 - 8 C 9.06 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 67 Rn. 28; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f. = juris Rn. 4 ff.).

    Zweifel, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift sich auch auf Anteilsschädigungen ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung erstreckte, wurden durch das Urteil des 7. Senats vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) und die spätere Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG 1997 beseitigt.

    Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmens- oder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24).

    Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25 ff., 30).

    Dass dies eine tatsächliche Frage ist (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25, 30 f. m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5), stellt das angegriffene Urteil nicht in Abrede.

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 1.17

    Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung für den

    Zudem war unklar, ob die damalige Gesetzesfassung isolierte Anteilsschädigungen - ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung - einbezog (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 17 f. und vom 21. Juni 2007 - 8 C 9.06 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 67 Rn. 28; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - a.a.O.).

    Zweifel, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift sich auch auf Anteilsschädigungen ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung erstreckte, wurden durch das Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) und die spätere Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG 1997 beseitigt.

    Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmens- oder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24).

    Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 25 ff., 30).

    Sie kommt nur zur Ergänzung der Restitution des entzogenen Unternehmens oder der entzogenen Anteile in Betracht, nicht aber zur Ergänzung von sonstigen Wiedergutmachungsleistungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 30).

  • BVerwG, 18.04.2018 - 8 C 4.17

    Feststellungsanspruch einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung

    Zudem war unklar, ob die damalige Gesetzesfassung isolierte Anteilsschädigungen - ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung - einbezog (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 17 f. - und vom 21. Juni 2007 - 8 C 9.06 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 67 Rn. 28; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f. = juris Rn. 4 ff.).

    Zweifel, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift sich auch auf Anteilsschädigungen ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung erstreckte, wurden durch das Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) und die spätere Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG 1997 beseitigt.

    Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmens- oder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24).

    Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25 ff., 30).

    Dass dies eine tatsächliche Frage ist (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25, 30 f. m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 5), stellt das angegriffene Urteil nicht in Abrede.

  • BVerwG, 21.06.2007 - 8 C 9.06

    Schädigung, Zeitpunkt; Beteiligung; Siedlungsunternehmen; Parzellierung;

    Auch wenn § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG für den Fall der Schädigung (nur) der Unternehmensbeteiligung in der bis zum Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes geltenden Fassung einen Anspruch auf ergänzende Singularrestitution eingeräumt hätte (vgl. hierzu Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 17 f. unter Hinweis bereits auf die Neufassung und auf die Bezeichnung als gesetzliche Klarstellung in der Begründung des Rechtsausschusses, BTDrucks 13/7275, S. 44), wäre § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG gleichfalls mit Art. 14 GG vereinbar.

    Ziel der Regelung war es, den früheren Gesellschaftern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten ihre "wirtschaftliche" Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichem Umfang zurückzugeben (Urteil vom 26. Juni 1997 a.a.O. S. 17).

  • BVerfG, 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07

    Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsverfahren Sommerfeld-Siedlung in

    Ausgehend vom Gesetzeszweck, die Gleichstellung mit den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften zu bewirken, habe sich ein Durchgriffsanspruch des einzelnen geschädigten Gesellschafters auf "weggeschwommene" Gegenstände des Unternehmensvermögens ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53/96 -, VIZ 1997, S. 687 ; vgl. Wilhelm/Weimann, ZOV 1997, S. 82 ; Fischer, VIZ 1997, S. 205 ; Rodenbach, ZOV 1997, S. 306 ).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 B 62.12

    Anspruch auf ergänzende Singularrestitution

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchbricht der Anspruch auf gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück den in § 3 Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 1 VermG verankerten Grundsatz der Konnexität zwischen Schädigungstatbestand und Restitution (vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 16) und erweitert den ergänzend zur Unternehmensrestitution bzw. Unternehmensentschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gewährten Anspruch auf Einzelrestitution dieses Grundstücks (vgl. Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 11.11 - BVerwGE 142, 107 Rn. 32).

    Insbesondere gibt der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keinerlei Anhaltspunkte dafür her, dass der Anspruch auf Werte beschränkt sein soll, die jedenfalls nach dem 8. Mai 1945 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind (vgl. Beschluss vom 19. März 2003 - BVerwG 8 B 129.02 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 44 S. 38 und Urteil vom 26. Juni 1997 a.a.O. S. 18).

    Die Vorschrift dient dazu, die in der Zeit von 1933 bis 1945 Verfolgten durch die Eingliederung ihrer Ansprüche in das Vermögensgesetz nicht schlechter zu stellen, als sie bei Anwendung der alliierten Rückerstattungsgesetze gestellt wären (vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 a.a.O. S. 17 unter Bezugnahme auf BTDrucks 12/2944 S. 50; s.a. BTDrucks 13/7275 S. 44).

    Aus Gründen der Systemgerechtigkeit war daher auch den nach § 1 Abs. 6 VermG Berechtigten - unabhängig von den Umständen und dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vermögensgegenstandes aus dem Unternehmen - ein Anspruch auf Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände einzuräumen, die nach der Unternehmens- bzw. (Unternehmens-)Anteilsschädigung im normalen Geschäftsverkehr auf Dritte übertragen wurden, ohne dass es sich hierbei um Maßnahmen nach § 1 VermG handelte (vgl. Beschluss vom 19. März 2003 a.a.O. und Urteil vom 26. Juni 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.02.1999 - 8 C 15.98

    Teltow-Seehof: Urteile des VG Potsdam zu Bauparzellen aufgehoben

    Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG ist nämlich anhand der früheren Rückerstattungsregelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung, mithin im Lichte des Art. 3 Abs. 1 REAO auf die § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG Bezug nimmt auszulegen (BTDrucks 12/2480 S. 39; Beschluß vom 20. Mai 1998 BVerwG 7 B 440.97 VIZ 1998, 452; Urteile vom 26. Juni 1997 BVerwG 7 C 53.96 Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 14 und vom 27. Mai 1997 BVerwG 7 C 67.96 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 337 f.).
  • VG Berlin, 24.05.2012 - 29 K 422.10

    Anspruch auf ergänzende Singularrestitution

    Letztere Auffassung steht allerdings (inzwischen) im eindeutigen Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, nach dem es ausreicht, wenn die betroffenen Vermögenswerte "aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören", also gerade keine weitere Schädigung vorausgesetzt wird (so bereits BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 -, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 = juris Rdnr. 15).

    Diese Mutmaßung hat jedoch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden; zudem hat das Bundesverwaltungsgericht einen anderen Ansatz zur Lösung dieses Problems gefunden, indem der Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum entsprechend § 7a Abs. 2 VermG - der hier wiederum nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG entsprechend anzuwenden ist - nur gegen Herausgabe des gleichen Anteils an der aus Anlass des Vermögensverlustes zugeflossenen Gegenleistung an den Verfügungsberechtigten zu erfüllen ist (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997, a.a.O. Rdnr. 18).

    Der Anspruch scheitert auch nicht daran, dass es keine vermögensrechtlich zu schließende Restitutionslücke gibt, weil der Geschädigte bereits rückerstattungsrechtliche Leistungen erhalten hat; dann wäre bereits in der Vergangenheit das geschehen, was § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nachzuholen bezweckt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997, a.a.O. Rdnr. 17; hinsichtlich des Entschädigungsanspruches zudem ausdrücklich § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG).

    Weiterhin muss - wie bereits ausgeführt - der Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum entsprechend § 7a Abs. 2 VermG - der hier wiederum nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG entsprechend anzuwenden ist - nur gegen Herausgabe des gleichen Anteils an der aus Anlass des Vermögensverlustes zugeflossenen Gegenleistung an den Verfügungsberechtigten erfüllt werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997, a.a.O. Rdnr. 18).

  • BVerwG, 13.12.2017 - 8 C 15.16

    Anteilsentziehung; Anteilsschädigung; Auflassung; Beginn; Bruchteilsrestitution;

  • BVerwG, 19.03.2003 - 8 B 129.02

    Vorliegen eines so genannten "Überraschungsurteils"; Verletzung des Anspruchs auf

  • BVerwG, 02.04.2008 - 8 C 7.07

    Bruchteilsrestitution; Mittel des Unternehmens; Änderung der Kapitalstruktur;

  • BVerwG, 16.12.1998 - 8 C 14.98

    Teltow-Seehof: Grünflächen- und Straßenlandgrundstücke müssen nicht an die

  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 36.96

    Unternehmensrestitution - Anteilsrestitution - Einzelrestitution - Mittelbare

  • BVerwG, 07.03.2007 - 8 C 26.05

    Siedlungsunternehmen; Parzellierung; Unternehmen; gutgläubiger Erwerb;

  • BVerwG, 09.06.2009 - 8 B 20.09

    Voraussetzungen für ein Vorliegen der diversen Revisionszulassungsgründe des §

  • BGH, 19.03.2021 - V ZR 52/20

    Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein

  • BVerwG, 27.06.2006 - 7 B 17.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Antrag auf Feststellung der

  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 65.16

    Anteil; Anteilsquote; Anteilsschädigung; Beteiligung

  • BVerwG, 28.04.2004 - 8 C 12.03

    Jüdisches Unternehmen; Gesellschaft, jüdische; Anteilseigner; Aktionär;

  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 66.16

    Bruchteilsrestitutionsanspruch wegen Schädigung mittelbarer Kleinstbeteiligungen

  • BVerwG, 16.09.2008 - 8 C 9.08

    Auslegung des § 3 Abs. 1 S. 4 Vermögensgesetz (VermG) nach der Einfügung des § 3

  • BVerwG, 30.06.2015 - 8 B 5.14

    Unternehmensrestitution; Ausschluss der NS-Verfolgtenentschädigung

  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 28.99

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Auslegung; Verstoß gegen allgemeine

  • BVerwG, 12.07.2016 - 8 C 15.16

    Redlicher Erwerb nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG setzt Beginn des Erwerbsvorgangs

  • BGH, 12.07.2012 - III ZR 104/11

    Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Mitteilungspflicht der

  • VG Meiningen, 31.03.2003 - 5 K 1136/98

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Bruchteilseigentum; Entschädigung;

  • BVerwG, 13.10.2005 - 7 B 47.05

    Schädigung während der NS-Zeit; Unternehmensbeteiligung; Rückerstattung;

  • BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 11.11

    NS-Schädigung; Unternehmensschädigung; später angeschafftes Betriebsgrundstück;

  • VG Dresden, 05.11.2008 - 5 K 1837/05

    Verwaltungsgericht billigt Ausfuhrverbot für Originalhandschriften von Bach und

  • BVerwG, 24.02.1999 - 8 C 17.98

    Teltow-Seehof: Urteile des VG Potsdam zu Bauparzellen aufgehoben

  • BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 8.03

    Anteilsschädigung; Durchgriffshaftung im Vermögensrecht; Bruchteilseigentum,

  • BVerwG, 05.08.2004 - 7 B 9.04

    Verfolgungsbedingte Vermögensentziehung; Gewerkschaften; Unternehmensschädigung;

  • VG Berlin, 27.01.2022 - 29 K 287.18
  • BVerwG, 04.07.2007 - 8 B 8.07
  • BVerwG, 24.02.1999 - 8 C 16.98

    Teltow-Seehof: Urteile des VG Potsdam zu Bauparzellen aufgehoben

  • BVerwG, 24.02.1999 - 8 C 18.98

    Teltow-Seehof: Urteile des VG Potsdam zu Bauparzellen aufgehoben

  • VG Potsdam, 18.08.2005 - 1 K 4516/00
  • BVerwG, 08.04.2014 - 8 B 47.13

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VG Berlin, 28.01.2016 - 29 K 54.15

    Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetz; Konkretisierung des Vermögenswertes;

  • BVerwG, 21.02.2006 - 7 B 78.05

    Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; Ansehung eines von einem

  • VG Potsdam, 02.10.2002 - 1 K 458/97

    Termin zur mündlichen Verhandlung in den Verfahren Seehof am 29. November 2001

  • BVerwG, 05.09.1997 - 7 C 17.97

    Studentische Korporation - Altherrenvereinigung - Verfolgung aus politischen oder

  • VG Berlin, 11.09.2003 - 29 A 206.98

    Restitutionsanspruch bei verfolgungsbedinger Veräußerung eines Grundstücks; Freie

  • VG Gera, 07.11.2001 - 2 K 1451/97

    Anspruch auf Herausgabe von Flurstücken bei einer Schädigungsmaßnahme ;

  • VG Berlin, 23.10.2014 - 29 K 159.12

    Restitution: Anspruch auf ergänzende Singularrestitution von Grundstücken eines

  • VG Berlin, 16.05.2013 - 29 K 328.11

    Auskehrung des Erlöses für ein Grundstück in Berlin-Mitte nach dem VermG,

  • VG Berlin, 14.01.2016 - 29 K 326.14

    Entschädigung für verfolgungsbedingten Vermögensverlust; Feststellung der

  • BVerwG, 22.12.1999 - 7 B 141.99
  • VG Frankfurt/Oder, 26.10.2011 - 8 K 109/11
  • VG Frankfurt/Oder, 26.10.2011 - 8 K 110/11
  • VG Magdeburg, 14.01.2003 - 5 A 19/02
  • EGMR, 22.03.2016 - 16722/10

    MEYER v. GERMANY

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