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   BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 7.93   

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BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 7.93 (https://dejure.org/1993,136)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1993 - 7 C 7.93 (https://dejure.org/1993,136)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1993 - 7 C 7.93 (https://dejure.org/1993,136)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensfragen - Stichtagsregelung - Änderungsgesetz

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; Übergangsregelung; Stichtagsregelung für Ausschluss redlichen Erwerb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1, 14, 19 Abs. 4; EV Art. 9 Abs. 2 und 3, 41, 45 Abs. 1; VermG § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 20, 37 Abs. 2; 2. VermRÄndG Art. 14 Abs. 4 Satz 1; VwVfG §§ 21, 51 Abs. 1 Nr. 1
    Änderungen durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz: Anwendung auf noch nicht abgeschlossene Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 94, 279
  • NJW 1994, 876
  • ZIP 1994, 72
  • NVwZ 1994, 486 (Ls.)
  • NJ 1994, 134
  • DB 1994, 626
  • DÖV 1994, 528
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 7.93
    Wesensmerkmal der Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen; sie zielt auf eine vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfGE 79, 174 (191) [BVerfG 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84] m. w. N.).
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 7.93
    Diese Vorschrift gewährleistet nicht einen bestimmten Instanzenzug, sondern verlangt nur, daß die angegriffene Maßnahme der öffentlichen Gewalt durch wenigstens eine gerichtliche Instanz tatsächlich und rechtlich umfassend kontrolliert werden kann (BVerfGE 78, 88 (99) [BVerfG 17.03.1988 - 2 BvR 233/84], st. Rspr.).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 7.93
    Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn dies unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 49, 260 (275) [BVerfG 10.10.1978 - 2 BvL 10/77] m. w. N.).
  • Drs-Bund, 28.04.1992 - BT-Drs 12/2480
    Auszug aus BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 7.93
    Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 28. April 1992 (BT-Drucks. 12/2480, S. 31; ebenso Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/2695) enthielt in Art. 13 Abs. 4 die Überleitungsregelung: "... sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine Entscheidung der Behörde abgeschlossen worden sind".
  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 7.93
    Er muß allerdings im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Tatsachen hinreichend würdigen und prüfen, ob sich die gewählte Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung rechtfertigen läßt und nicht willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 297 (311) m. w. N.).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Der 7. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts teilt die Rechtsauffassung der Bundesregierung und betont unter Bezugnahme auf seine bisherigen Entscheidungen (BVerwGE 94, 279; BVerwG, NJW 1995, S. 2738) insbesondere:.

    Die Neuregelung fand nach Art. 14 Abs. 4 des 2. VermRÄndG nur Anwendung auf Restitutionsverfahren, die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht durch eine das behördliche Verfahren abschließende Verwaltungsentscheidung beendet waren (vgl. BVerwGE 94, 279 ).

  • BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 176/94

    Zur Stichtagsregelung des VermG § 4 Abs 2 S 2 und zum Ausschluss der Berufung in

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Frank Lansnicker und Thomas Schwirtzek, Kurfürstenstraße 33, Berlin - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 1992 - VG 9 A 48.92 -, c) die Rückübertragungsanordnung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13. August 1991 i. d. F. des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Finanzen vom 4. Dezember 1991 - LAROV A 1-WA-WV 111/91 -, 2. mittelbar gegen § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1159) i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl I S. 957) sowie § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl I S. 1446) hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zurückweisung der Revision im wesentlichen wie folgt begründet (vgl. BVerwGE 94, 279):.

    Sein Vorbringen beschränkt sich insoweit auf die pauschale Behauptung einer Ungleichbehandlung und unterläßt es dabei, sich mit den Argumenten des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, mit denen dieses auf die entsprechenden Rügen im Revisionsverfahren eingegangen ist (vgl. BVerwGE 94, 279 [285 f., 287]).

    bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist weiter nicht darin zu sehen, daß das Bundesverwaltungsgericht Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG, wonach unter anderem Art. 1 dieses Gesetzes und mit ihm die Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG auch auf Verfahren anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschließende Entscheidung abgeschlossen worden sind, dahin interpretiert hat, daß es für die Annahme des Verfahrensabschlusses auf die abschließende Verwaltungsentscheidung, hier also auf den am 4. Dezember 1991 erlassenen Widerspruchsbescheid, und nicht auf die ein anhängiges Gerichtsverfahren abschließende gerichtliche Entscheidung ankomme (vgl. BVerwGE 94, 279 [280 ff.]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung eingehend mit der Entstehungsgeschichte der Überleitungsregelung sowie mit deren Sinn und Zweck begründet, die gesetzlichen Regelungen über die offenen Vermögensfragen möglichst rasch umzusetzen und damit alsbald die gewünschte Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit zu schaffen (im einzelnen vgl. BVerwGE 94, 279 [281 f.]).

    Wie dieses zutreffend ausgeführt hat, sind die unterschiedlichen Folgen einer einerseits zügigen, andererseits weniger zügigen Sachbehandlung durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte bei einer Rechtsänderung, die an den jeweiligen Verfahrensstand anknüpft, unvermeidbar (vgl. BVerwGE 94, 279 [282 f.]).

    Das ist hier der Fall, weil der Gesetzeszweck, möglichst rasch zu Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit zu gelangen und deshalb Verfahrensverzögerungen infolge neuer Sachverhaltsermittlungen zu vermeiden (vgl. BVerwGE 94, 279 [282]), seiner Art und seinem Gewicht nach hinreichend geeignet ist, die gerügte Ungleichbehandlung zu legitimieren.

  • BVerwG, 24.05.1995 - 7 B 51.95

    Restitution eines dinglichen Nutzungsrechts

    »Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 VermG ist auch mit Blick auf die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze verfassungsrechtlich unbedenklich (im Anschluß an BVerwGE 94, 279 ).

    Damit soll der besonderen Bedeutung dinglicher Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken Rechnung getragen werden, weil diese Rechte jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht dem Eigentum nahekamen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279 [287]).

    Die Stichtagsregelung will verhindern, daß Restitutionsansprüche durch Erwerbsvorgänge zunichte gemacht werden können, die nach dem Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker am 18. Oktober 1989 und damit nach Beginn der staatlichen und gesellschaftlichen Umwälzungen in der DDR stattgefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 aaO. S. 285 f.; Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 7 B 8.94 - VIZ 1994, 186 ; Beschluß vom 23. Januar 1995 - BVerwG 7 B 192.94 - VIZ 1995, 291 ).

    Der beschließende Senat hat bereits entschieden, daß die Regelung, mit der die Möglichkeit eines redlichen Erwerbs restitutionsbelasteter Grundstücke nach dem Stichtag ausgeschlossen wird, keine Enteignung bewirkt, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ist (vgl. Urteil vom 12. November 1993 aaO. S. 283).

    c) Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, der beschließende Senat habe in dem Urteil vom 12. November 1993 aaO. zwar die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 S. 2 VermG mit Art. 14 GG geprüft und bejaht, nicht aber die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Gestalt des Rückwirkungsverbots, wie es vom Bundesverfassungsgericht (z.B. BVerfGE 11, 139 ; 72, 200) entwickelt worden sei.

    Deshalb folgt aus der im Urteil des beschließenden Senats vom 12. November 1993 aaO. festgestellten Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 S. 2 VermG mit Art. 14 GG zugleich, daß gegen die Übernahme dieser Vorschrift in die gesamtdeutsche Rechtsordnung auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

    Wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 12. November 1993 aaO. ausgeführt hat, ist mithin entscheidend, ob die Aufrechterhaltung der Regelung als Bundesrecht nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages mit dem Grundgesetz , insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist.

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