Rechtsprechung
   BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1032
BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90 (https://dejure.org/1990,1032)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 (https://dejure.org/1990,1032)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 1990 - 7 C 9.90 (https://dejure.org/1990,1032)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1032) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schriftliche Prüfungen - Beeinträchtigung der Prüflinge - Schreibverlängerung - Nachprüfung durch das Gericht - Chancengleichheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lärmstörungen bei Prüfungen - Baulärm, Schreibverlängerungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 323
  • NJW 1991, 442
  • NVwZ 1991, 272 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 31
  • VBlBW 1991, 14
  • DVBl 1991, 56
  • DÖV 1991, 381
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90
    Zur Frage, ob es dem Prüfling bei einer mehrstündigen schriftlichen Prüfung zugemutet werden kann, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs durch Lärmeinwirkungen gegenüber den Aufsichtführenden geltend zu machen, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - (BVerwGE 69, 46 [BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195 = DVBl. 1984, 483 = DÖV 1984, 811 = NJW 1985, 447 [BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82]) ausgeführt, dem Prüfling könne zwar regelmäßig nicht zugemutet werden, aus einer Störung schon während der Prüfung rechtliche Konsequenzen zu ziehen, z.B. seinen Rücktritt von der Prüfung zu erklären oder eine Wiederholung der Aufsichtsarbeit zu verlangen.
  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvL 14/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90
    Die der richterlichen Rechtsfortbildung durch den Grundsatz richterlicher Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) gesetzten Grenzen (vgl. BVerfGE 34, 269; 49, 304 [BVerfG 11.10.1978 - 1 BvR 16/72]; 65, 182) [BVerfG 18.10.1983 - 2 BvL 14/83]hat das Berufungsgericht damit überschritten.
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90
    Die der richterlichen Rechtsfortbildung durch den Grundsatz richterlicher Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) gesetzten Grenzen (vgl. BVerfGE 34, 269; 49, 304 [BVerfG 11.10.1978 - 1 BvR 16/72]; 65, 182) [BVerfG 18.10.1983 - 2 BvL 14/83]hat das Berufungsgericht damit überschritten.
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90
    Die der richterlichen Rechtsfortbildung durch den Grundsatz richterlicher Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) gesetzten Grenzen (vgl. BVerfGE 34, 269; 49, 304 [BVerfG 11.10.1978 - 1 BvR 16/72]; 65, 182) [BVerfG 18.10.1983 - 2 BvL 14/83]hat das Berufungsgericht damit überschritten.
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90
    Die der richterlichen Rechtsfortbildung durch den Grundsatz richterlicher Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) gesetzten Grenzen (vgl. BVerfGE 34, 269; 49, 304 [BVerfG 11.10.1978 - 1 BvR 16/72]; 65, 182) [BVerfG 18.10.1983 - 2 BvL 14/83]hat das Berufungsgericht damit überschritten.
  • BVerwG, 03.12.1981 - 7 C 30.80

    Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen - Beschwer des Rechtsmittelführers

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90
    Von einer solchen Betrachtungsweise ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 und 31.80 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 = DVBl. 1982, 447 = DÖV 1982, 785 = NJW 1983, 407) ausgegangen.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 9 S 2405/89

    Störung durch Lärm in juristischer Staatsprüfung - Zeitausgleich

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90
    Das Berufungsgericht hat der in der ersten Instanz erfolglosen Klage zum Teil stattgegeben: Es hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 1988 verpflichtet, der Klägerin Ersatzklausuren für die Aufsichtsarbeiten Nr. 2 und 5 zu stellen und sie nach Bewertung dieser Ersatzklausuren unter Einschluß der bereits vorliegenden Bewertungsergebnisse der anderen Aufsichtsarbeiten über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung erneut zu bescheiden; im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 28. November 1989, VBlBW 1990, 268).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90
    Die der richterlichen Rechtsfortbildung durch den Grundsatz richterlicher Rechts- und Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) gesetzten Grenzen (vgl. BVerfGE 34, 269; 49, 304 [BVerfG 11.10.1978 - 1 BvR 16/72]; 65, 182) [BVerfG 18.10.1983 - 2 BvL 14/83]hat das Berufungsgericht damit überschritten.
  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Fehlt es hinsichtlich der Bemessung des gebotenen Ausgleichs an einer speziellen Norm des Prüfungsrechts, so ist ein von der Prüfungsbehörde ihrer Entscheidungspraxis zugrunde gelegter Erfahrungssatz rechtlich nicht zu beanstanden, wonach regelmäßig - d.h. vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten im Einzelfall, die der Prüfling darzulegen und zu beweisen hat - eine Schreibverlängerung von der Dauer der Störung, also im Verhältnis von 1:1, zur Wiederherstellung der Chancengleichheit geeignet und somit rechtlich geboten ist (Abweichung von BVerwGE 85, 323).

    Wird bei berufsbezogenen Prüfungen während einer schriftlichen Prüfungsarbeit die Chancengleichheit der Prüflinge durch erheblichen Lärm verletzt, so ist die Entscheidung der Prüfungsbehörde über die Bemessung des gebotenen Ausgleichs in der Form einer Schreibverlängerung rechtlich durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gebunden und folglich gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (Abweichung von BVerwGE 85, 323).

    Außerdem hat es die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen (BVerwGE 85, 323).

    In dem daraufhin sowohl vom Beklagten als auch von der Klägerin anhängig gemachten Revisionsverfahren hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 - NJW 1993, 917) aus anderen Gründen aufgehobenen Revisionsentscheidung (Urteil vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - BVerwGE 85, 323) die Auffassung vertreten, das Berufungsgericht habe damit zum einen den Grundsatz der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt, weil diese starre Kompensationsregel ohne die Möglichkeit einer Abweichung sich aus ihm nicht ableiten lasse; zum anderen habe es mit dem Aufstellen einer normgleichen Regel gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 3 GG, verstoßen.

    Dieser Auffassung sowie der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerwGE 85, 323, 325 ff.) [BVerwG 29.08.1990 - 7 C 9/90], die auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluß vom 21. Dezember 1992 nicht in Zweifel gezogen hat, schließt sich der nunmehr für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Prüfungsrechts zuständige 6. Senat an.

    Wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Revisionsentscheidung vom 29. August 1990, a.a.O., ausgeführt hat, gebietet der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit dann, wenn das Prüfungsverfahren durch äußere Einwirkungen, wie z.B. Baulärm, erheblich gestört und die Chancengleichheit dadurch verletzt wird, deren nachträgliche Wiederherstellung.

    Für die hier zu treffende Entscheidung kann dahinstehen, welche unterschiedlichen Einzelfälle von Lärmstörungen denkbar sind und wie den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles bei der Bemessung des gebotenen Zeitausgleichs Rechnung zu tragen ist; insoweit hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. August 1990, a.a.O., auf eine Reihe von Einzelgesichtspunkten hingewiesen, die im konkreten Fall bei der Bemessung des gebotenen Ausgleichs zu berücksichtigen sind.

    Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß sich angesichts der vom 7. Senat in seinem Urteil vom 29. August 1990, a.a.O., angeführten Schwierigkeiten ein Ausgleich nicht "mit mathematischer Präzision", sondern bestenfalls annähernd verwirklichen läßt, und daß objektiv feststellbare Störungen wegen der unterschiedlichen individuellen Empfindlichkeit der Prüflinge von ihnen subjektiv auch unterschiedlich als mehr oder weniger störend empfunden werden.

  • BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90

    Verlängerung der Bearbeitungszeit in Prüfung wegen Lärm

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. August 1990 7 C 9/90 (BVerwGE 85, 323) obliege es allein der Prüfungsbehörde, Art und Umfang der Kompensation zu bestimmen, wenn die Prüfungsordnung hierfür keine Regelungen enthalte.

    Denn derartige Störungen sind geeignet, das Leistungsvermögen der Prüflinge zu beeinträchtigen und damit die der Störung ausgesetzte Gruppe gegenüber den nicht gestörten Prüflingen zu benachteiligen (BVerwG in BVerwGE 85, 323, 325).

    Hierzu bedarf es nicht stets einer Wiederholung des gestörten Prüfungsteils; vielmehr reicht in vielen Fällen wie etwa bei verhältnismäßig kurzzeitigen Lärmstörungen ein Ausgleich des durch die Störung verursachten Zeitverlustes durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit aus (BVerwG in JZ 1976, 179, 180, und BVerwGE 85, 323, 325).

    Entscheidungen der Prüfungsbehörde, die sich innerhalb dieses Spielraums halten, sind als rechtmäßig hinzunehmen (BVerwGE 85, 323, 327 bis 329).

    Die von dem Kläger beanstandete Formulierung in dem Urteil des BVerwG, die Prüfungsbehörde entscheide "außerhalb verfassungsrechtlicher Bindungen" auf Grund ihrer Verfahrensherrschaft (BVerwGE 85, 323, 329), steht dem nicht entgegen.

    Nach dem Urteil des BVerwG in BVerwGE 85, 323 soll zwar ein Ausgleich durch Verlängerung der Bearbeitungszeit nur bei "verhältnismäßig kurzzeitigen Lärmstörungen" zulässig sein.

    Dem Urteil des BVerwG in BVerwGE 85, 323, in dem dieses eine Schreibzeitverlängerung durch die Prüfungsbehörde als zulässig angesehen hat, lag ein Sachverhalt zugrunde, für den bei einer fünfstündigen Prüfungsarbeit Lärmstörungen von insgesamt 29 Minuten Dauer festgestellt worden waren (27 Minuten durch einen Preßlufthammer zuzüglich 2 Minuten durch Zersplittern eines Oberlichtfensters, vgl. VBlBW 1990, 268, Aufsichtsarbeit Nr. 2).

    Da aufgrund der Feststellung des FG davon auszugehen ist, daß auch der Kläger sich der Einverständniserklärung angeschlossen hat, erscheint es auch zweifelhaft, ob der Kläger unter diesen Umständen - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - überhaupt befugt ist, nach Beendigung der Prüfung die in diesem Verfahren getroffene Maßnahme zur Wiederherstellung der Chancengleichheit zu rügen (vgl. hierzu BVerwGE 85, 323, 330 bis 332; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 428 a. E.).

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93

    kalter Prüfungsraum - ÄAppO, Rücktritt, Chancengleichheit

    Ungewöhnliche äußere Einwirkungen, welche geeignet sind, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, sind eine Verletzung der Chancengleichheit (BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - Buchholz 421.0 Nr. 317; Urteil vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - Buchholz 421.0 Nr. 277).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht