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   BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 90.99   

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BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 90.99 (https://dejure.org/2000,5337)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.2000 - 7 C 90.99 (https://dejure.org/2000,5337)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 2000 - 7 C 90.99 (https://dejure.org/2000,5337)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1; BGB §§ 1950, 1953, 2033
    Grundstück; Überschuldung; Erbausschlagung; Übergang in Volkseigentum; Erbanteil an einem Grundstück; Miteigentum nach Bruchteilen; Verfügung über den Anteil; Verkehrsfähigkeit; schädigungsfähiger Vermögenswert; Unmöglichkeit der Restitution aus Rechtsgründen

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Restitutionsanspruchs bei Eigentumsaufgabe durch Erbausschlagung; Erbanteil an einem Grundstück oder Gebäude als Gegenstand der Schädigung; Vermögenswerte im Sinne des Vermögensgesetzes; Veräußerung eines Erbanteils an einem Grundstück durch den ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Eigentumsaufgabe durch Erbausschlagung; Erbanteil

  • RA Kotz

    Erbausschlagung und Überschuldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.11.1997 - 7 B 370.97

    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht genügender Darlegung der

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 90.99
    Dementsprechend ist der erkennende Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung mit Blick auf derartige Fälle (s. Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 26.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 35; Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93; Beschluss vom 7. November 1997 - BVerwG 7 B 370.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 51; ebenso Brettholle/Köhler-Appel, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3, Stand Oktober 1999, § 2 VermG Rdnr. 32 b) ohne weiteres von der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ausgegangen; dabei hat er sich ersichtlich von der Überlegung leiten lassen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wiedergutmachung nach diesem Gesetz von der Art der eigentumsrechtlichen Beziehung des Geschädigten zu dem entzogenen Gegenstand (Alleineigentum, Bruchteilseigentum, Gesamthandseigentum) abhängig zu machen.

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats zur Veräußerung eines Erbanteils an einem Grundstück durch den staatlichen Verwalter (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - a. a. O.; Beschluss vom 7. November 1997 - BVerwG 7 B 370.97 - a. a. O.; vgl. ferner Beschluss vom 6. August 1999 - BVerwG 7 B 142.99 - VIZ 2000, 216 sowie den Beschluss des 8. Senats vom 8. März 1999 - BVerwG 8 B 41.99) ist die Restitution eines Erbanteils an einem Grundstück aus Rechtsgründen unmöglich, wenn das Grundstück durch Veräußerung aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden ist; das folgt aus der Erwägung, dass sich in diesen Fällen der Erbanteil des geschädigten Miterben nur bei gleichzeitiger, dem vermögensrechtlichen Konnexitätsprinzip widersprechender Begünstigung der übrigen, nicht geschädigten Miterben wiederherstellen lässt.

  • BVerwG, 24.10.1996 - 7 C 14.96

    Offene Vermögensfragen - Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 90.99
    Dementsprechend ist der erkennende Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung mit Blick auf derartige Fälle (s. Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 26.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 35; Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93; Beschluss vom 7. November 1997 - BVerwG 7 B 370.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 51; ebenso Brettholle/Köhler-Appel, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3, Stand Oktober 1999, § 2 VermG Rdnr. 32 b) ohne weiteres von der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ausgegangen; dabei hat er sich ersichtlich von der Überlegung leiten lassen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wiedergutmachung nach diesem Gesetz von der Art der eigentumsrechtlichen Beziehung des Geschädigten zu dem entzogenen Gegenstand (Alleineigentum, Bruchteilseigentum, Gesamthandseigentum) abhängig zu machen.

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats zur Veräußerung eines Erbanteils an einem Grundstück durch den staatlichen Verwalter (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - a. a. O.; Beschluss vom 7. November 1997 - BVerwG 7 B 370.97 - a. a. O.; vgl. ferner Beschluss vom 6. August 1999 - BVerwG 7 B 142.99 - VIZ 2000, 216 sowie den Beschluss des 8. Senats vom 8. März 1999 - BVerwG 8 B 41.99) ist die Restitution eines Erbanteils an einem Grundstück aus Rechtsgründen unmöglich, wenn das Grundstück durch Veräußerung aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden ist; das folgt aus der Erwägung, dass sich in diesen Fällen der Erbanteil des geschädigten Miterben nur bei gleichzeitiger, dem vermögensrechtlichen Konnexitätsprinzip widersprechender Begünstigung der übrigen, nicht geschädigten Miterben wiederherstellen lässt.

  • BVerwG, 27.06.1963 - III C 80.61
    Auszug aus BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 90.99
    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Lastenausgleichs die Gesamthandsberechtigung von Miterben an einzelnen Nachlassgegenständen trotz ihrer mangelnden Verkehrsfähigkeit generell als mögliches Schadensobjekt anerkannt (BVerwGE 16, 169 [174]).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 26.93

    Mißbräuchliche Beantragung des gerichtlichen Verkaufs eines zum Nachlaß

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 90.99
    Dementsprechend ist der erkennende Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung mit Blick auf derartige Fälle (s. Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 26.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 35; Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93; Beschluss vom 7. November 1997 - BVerwG 7 B 370.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 51; ebenso Brettholle/Köhler-Appel, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3, Stand Oktober 1999, § 2 VermG Rdnr. 32 b) ohne weiteres von der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ausgegangen; dabei hat er sich ersichtlich von der Überlegung leiten lassen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wiedergutmachung nach diesem Gesetz von der Art der eigentumsrechtlichen Beziehung des Geschädigten zu dem entzogenen Gegenstand (Alleineigentum, Bruchteilseigentum, Gesamthandseigentum) abhängig zu machen.
  • BVerwG, 06.08.1999 - 7 B 142.99
    Auszug aus BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 90.99
    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats zur Veräußerung eines Erbanteils an einem Grundstück durch den staatlichen Verwalter (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - a. a. O.; Beschluss vom 7. November 1997 - BVerwG 7 B 370.97 - a. a. O.; vgl. ferner Beschluss vom 6. August 1999 - BVerwG 7 B 142.99 - VIZ 2000, 216 sowie den Beschluss des 8. Senats vom 8. März 1999 - BVerwG 8 B 41.99) ist die Restitution eines Erbanteils an einem Grundstück aus Rechtsgründen unmöglich, wenn das Grundstück durch Veräußerung aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden ist; das folgt aus der Erwägung, dass sich in diesen Fällen der Erbanteil des geschädigten Miterben nur bei gleichzeitiger, dem vermögensrechtlichen Konnexitätsprinzip widersprechender Begünstigung der übrigen, nicht geschädigten Miterben wiederherstellen lässt.
  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 70.96

    Vorrang des Vermögensrechts vor dem Erbrecht bei der Rückgabe überschuldeter

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 90.99
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 - (BVerwGE 105, 172 [174]) dargelegt hat, betrifft § 1 Abs. 2 VermG mit seinen drei Tatbestandsalternativen Verzicht, Schenkung und Erbausschlagung Akte der Selbstschädigung zugunsten des Volkseigentums, die durch die Eigentums- und Mietenpolitik der DDR und die dadurch verursachte fortschreitende Grundstücksverschuldung erzwungen wurden und die daher vom Vermögensgesetz als wiedergutzumachendes Unrecht bewertet werden.
  • BVerwG, 29.06.1999 - 7 B 102.99
    Auszug aus BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 90.99
    Gleichwohl zielt die Vorschrift allein auf die Rückgabe des überschuldeten Grundstücks oder Gebäudes ab (vgl. Beschluss vom 29. Juni 1999 - BVerwG 7 B 102.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 2).
  • BVerwG, 19.10.2000 - 7 C 1.00

    Ausschluss der Entschädigung nach § 1 Abs. 3 EntschG; Gleichheitssatz; Vorlage an

    Der Senat hat jedoch mit Urteil vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 90.99 - entschieden, dass Gegenstand der Schädigung und der Restitution im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG auch ein solcher Erbanteil sein kann.
  • BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04

    Rechtsfolgen der Restitution des Erbteils an einem Grundstück

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat im Hinblick auf die besonderen Regelungszwecke und -inhalte des Vermögensgesetzes anschließt, ist jedoch anerkannt, dass die fehlende Verkehrsfähigkeit des Erbanteils an einem einzelnen Nachlassgegenstand gemäß § 2033 Abs. 2 BGB und § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR der (isolierten) Rückübertragung eines solchen Anteils nach dem Vermögensgesetz nicht entgegen steht (BVerwGE 105, 172, 177 f; BVerwG VIZ 2001, 146, 147 m.w.N).
  • BVerwG, 11.04.2002 - 7 C 20.01

    Rückübertragung eines Grundstücks; investive Veräußerung; Erlösauskehr;

    Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ferner dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 90.99 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 10) nicht der allgemeine Rechtssatz entnehmen, formell rechtswidrige Zustände nach der Restitution seien hinzunehmen.
  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 4.01

    Erbengemeinschaft; Nachlassgrundstück; Eigentumsverzicht; Erbanteil, staatliche

    Der Rückübertragung der erbrechtlichen Mitberechtigung an einem Grundstück steht angesichts des Zwecks der Wiedergutmachung nicht entgegen, dass diese Form des gemeinschaftlichen Eigentums dem allgemeinen Rechtsverkehr entzogen ist (Urteil vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 90.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 10).
  • BVerwG, 29.06.2005 - 8 C 9.04

    Erbverzicht; Überschuldung; Mietwohngrundstück; Buchgrundstück;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 90.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 10) ist in den Fällen der überschuldungsbedingten Erbausschlagung im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG die Annahme einer vermögensrechtlichen Schädigung nicht von vornherein deswegen ausgeschlossen, weil das überschuldete Grundstück, auf das sich der Schädigungstatbestand bezieht, nicht insgesamt, sondern nur mit einem Erbanteil in Volkseigentum übernommen wurde.
  • BVerwG, 24.07.2003 - 7 C 1.03

    Grundstücksrestitution; geringere Entschädigung; gemischte Erbengemeinschaft;

    Zwar kann Gegenstand einer Schädigung ungeachtet ihrer mangelnden Verkehrsfähigkeit auch die Gesamthandberechtigung eines Miterben an einem Vermögensgegenstand sein (Urteil vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 90.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.12.2000 - 8 C 31.99

    Aufbauhypothek; vom Verwalter bestellte -; Übernahme der -; Ablösung der -;

    Die zum Nachlass gehörenden Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Miterben (§ 2032 Abs. 1 BGB = § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 4 und § 42 Abs. 2 ZGB), so dass die staatliche Verwaltung von Erbanteilen auch die einzelnen Nachlassgegenstände erfasste (vgl. zum Durchgriff vom geschädigten Erbanteil auf den zugehörigen Nachlassgegenstand auch das Urteil vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 90.99 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BVerwG, 29.10.1999 - 7 B 103.99

    Voraussetzungen für ein Unterfallen der Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 90.99 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
  • VG Schwerin, 25.07.2001 - 3 A 3138/98

    Rückübertragung eines Miteigentumsanteil an einem Grundstück; Unlautere

    In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, daß die nicht verkehrsfähige gesamthänderische Mitberechtigung einen Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG darstellt und diese Rechtsposition grundsätzlich, gegebenenfalls auch durch Wiederbegründung der Gesamthandsgemeinschaft, restituierbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.8.2000, - 7 C 90.99 -, ZOV 2000, 53; Beschl. v. 6.8.1999, - 7 B 142.99 -, VIZ 1999, 216).
  • VG Potsdam, 17.01.2007 - 6 K 2096/00

    Möglichkeit der Restitution eines Erbanteils an einem Grundstück bei späterer

    BVerwG, Urteil vom 24. August 2000 - 7 C 90.99 -, juris Rz. 13 ff.; Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 4.01 -, juris Rz. 10 ff.; siehe auch Beschluss vom 6. August 1999 - 7 B 142.99 -, juris Rz. 2.
  • VG Berlin, 21.08.2014 - 29 K 166.12

    Voraussetzungen für die Anmeldung vermögensrechtlicher Entschädigungsansprüche

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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.10.1999 - 7 B 103.99, 7 C 90.99   

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BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1999 - 7 B 103.99, 7 C 90.99 (https://dejure.org/1999,22744)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für ein Unterfallen der Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz i.R.d. Verlustes des Erbanteils eines Miterben an einem Grundstück

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 90.99

    Grundstück; Überschuldung; Erbausschlagung; Übergang in Volkseigentum; Erbanteil

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1999 - 7 B 103.99
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 90.99 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
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