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   BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 93.86   

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BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 93.86 (https://dejure.org/1988,2056)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.1988 - 7 C 93.86 (https://dejure.org/1988,2056)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 1988 - 7 C 93.86 (https://dejure.org/1988,2056)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorverfahrenskosten - Erstattungsklage - Berufungsbeschränkung - Kostenfestsetzungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 581
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 14.84

    Berufungsgericht - Entscheidung - Annahme - Berufung - Streitgegenstand -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 93.86
    Der Mangel der Zulassung ist auch noch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; er führt dazu, daß die vom Berufungsgericht zu Unrecht als zulassungsfrei angesehene Berufung vom Revisionsgericht als unzulässig verworfen wird (BVerwGE 71, 73 [BVerwG 28.02.1985 - 2 C 14/84]).

    Die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung, derzufolge gegen das Urteil Berufung eingelegt werden kann, reicht grundsätzlich zur Berufungszulassung nicht aus (vgl. BVerwGE 71, 73 [BVerwG 28.02.1985 - 2 C 14/84]).

  • BVerwG, 01.12.1987 - 8 B 58.87

    Entlastung - Wiederkehrende Leistung - Berufung - Fremdenverkehrsabgabe -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 93.86
    Im Gegenteil ergibt sich aus den Urteilsgründen, daß das Verwaltungsgericht die Berufung des Beklagten rechtsirrig als zulassungsfrei angesehen hat; ein solcher Irrtum des Verwaltungsgerichts schließt - weil sich auf seiner Grundlage die Entscheidung über die Berufungszulassung erübrigt - die Annahme einer stillschweigenden Berufungszulassung in der Rechtsmittelbelehrung aus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 8 B 58.87 -, Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 6).
  • BFH, 08.03.1977 - VII R 3/76

    Streitwert für die Entscheidung - Zulässigkeit der Revision - Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 93.86
    Dieses Ergebnis wird durch die nachfolgende Überlegung bestätigt: In welcher Weise eine Mehrheit von Klageansprüchen - wie sie nach den vorangegangenen Ausführungen hier vorliegt - bei der Ermittlung des Rechtsmittelstreitwerts zu behandeln ist, ist für den Bereich des Zivilprozesses in den §§ 2 und 5 ZPO geregelt; diese Bestimmungen finden im Verwaltungsprozeß, soweit auch dort - wie nach Art. 2 § 4 Abs. 1 EntlG - die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Erreichung eines bestimmten Beschwerdewerts abhängt, über § 173 VwGO entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August 1986 - BVerwG 8 B 26.86 -, NVwZ 1987, 219; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl. 1989, § 2 Anm. 4; ebenso für den Finanzgerichtsprozeß: BFH, Urteil vom 8. März 1977 - VII R 3/76 -, BStBl. 1977 Teil II S. 614).
  • BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 67.84

    Dritter - Aufwendungserstattung - Hilfe im Eilfall - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 93.86
    Ob der Beklagte jetzt noch durch Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung erreichen und sich so den Weg zu einer erneuten Sachprüfung im Berufungsverfahren eröffnen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 - BVerwG 5 C 67.84 -, Buchholz 436.0 § 121 BSHG Nr. 4), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 93.86
    Die vom Berufungsgericht zu unrecht für entscheidungserheblich erachtete Besonderheit des Erstattungsanspruchs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und damit auch der vorliegenden Klage liegt darin, daß die Entstehung dieses Anspruchs nicht nur eine, sondern mehrere in Form eines Verwaltungsakts ergehende Entscheidungen voraussetzt, nämlich neben dem Kostenfestsetzungsbescheid nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auch eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO und für den Fall, daß die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattet werden sollen, außerdem noch gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG eine Entscheidung darüber, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 -, BVerwGE 77, 268 [BVerwG 20.05.1987 - 7 C 83/84]).
  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 B 26.86

    Entlastung - Objektive Klagehäufung - Beschwerdegegenstand

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 93.86
    Dieses Ergebnis wird durch die nachfolgende Überlegung bestätigt: In welcher Weise eine Mehrheit von Klageansprüchen - wie sie nach den vorangegangenen Ausführungen hier vorliegt - bei der Ermittlung des Rechtsmittelstreitwerts zu behandeln ist, ist für den Bereich des Zivilprozesses in den §§ 2 und 5 ZPO geregelt; diese Bestimmungen finden im Verwaltungsprozeß, soweit auch dort - wie nach Art. 2 § 4 Abs. 1 EntlG - die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Erreichung eines bestimmten Beschwerdewerts abhängt, über § 173 VwGO entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August 1986 - BVerwG 8 B 26.86 -, NVwZ 1987, 219; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl. 1989, § 2 Anm. 4; ebenso für den Finanzgerichtsprozeß: BFH, Urteil vom 8. März 1977 - VII R 3/76 -, BStBl. 1977 Teil II S. 614).
  • BVerwG, 22.09.1981 - 1 C 23.81

    Aufhebung einer Ausweisungsverfügung - Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 93.86
    Man spricht insoweit auch von einem "Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität" (vgl. Zöller, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 5 Rdnr. 8; ferner: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 5 Anm. 2; ebenso für den Gebührenstreitwert, bei dem zur Lückenschließung gleichfalls auf § 5 ZPO zurückgegriffen wird, BVerwG, Beschluß vom 22. September 1981 - BVerwG 1 C 23.81 -, DÖV 1982, 410; Beschluß vom 10. Mai 1971 - BVerwG 8 C 35.68 -, Buchholz 448.0 § 12 Nr. 51).
  • BVerwG, 10.05.1971 - VIII C 35.68
    Auszug aus BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 93.86
    Man spricht insoweit auch von einem "Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität" (vgl. Zöller, ZPO, 15. Aufl. 1987, § 5 Rdnr. 8; ferner: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 5 Anm. 2; ebenso für den Gebührenstreitwert, bei dem zur Lückenschließung gleichfalls auf § 5 ZPO zurückgegriffen wird, BVerwG, Beschluß vom 22. September 1981 - BVerwG 1 C 23.81 -, DÖV 1982, 410; Beschluß vom 10. Mai 1971 - BVerwG 8 C 35.68 -, Buchholz 448.0 § 12 Nr. 51).
  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Berufung - betragsmäßige

    Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung sind auf dasselbe wirtschaftliche Ziel, die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs aus § 63 Abs. 1 S 1 SGB X, gerichtet (so auch BVerwG Urteil vom 16.12.1988 - 7 C 93.86 - Juris RdNr 12) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2024 - 6 A 10927/23

    Lotterierecht

    Die Hilfsanträge Nr. 1 b) und Nr. 3 erhöhen den Streitwert für das Berufungsverfahren nicht, weil diese auf dasselbe Ziel gerichtet sind wie die Hauptanträge Nr. 1 a) und Nr. 2 und jeweils keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert haben (zum Kriterium der wirtschaftlichen Identität vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 7 C 93.86 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 16.90

    Kosten des Vorverfahrens - Teilabhilfe - Verhätnismäßige Teilung

    Auf der Grundlage dieser beiden Entscheidungen wird sodann die bezifferte Höhe des Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsbescheid nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestimmt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 7 C 93.86 - Buchholz 312 EntlG Nr. 53 S. 10 ).

    Die drei in Form von Verwaltungsakten ergehenden Entscheidungen (vgl. Urteile vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 und vom 29. April 1988 - BVerwG 9 C 54.87 - Buchholz 402.25 § 20 AsylVfG Nr. 3 S. 1 ) bauen im Sinne einer stufenweisen Konkretisierung des Erstattungsanspruchs aufeinander auf (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1988, a.a.O. S. 12 f.).

    Zwar sind die Kostengrundentscheidung und der Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für den Fall ihres Fehlens durch eine auf den Erlaß dieser Verwaltungsakte gerichtete Verpflichtungsklage zu erstreiten (vgl. Urteile vom 20. Mai 1987, a.a.O. S. 270, vom 14. August 1987, a.a.O. S. 8, vom 16. Dezember 1988, a.a.O. S. 12 und vom 15. Februar 1991, a.a.O. S. 2).

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