Rechtsprechung
ArbG Mainz, 07.01.2008 - 7 Ca 1055/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 07.01.2008 - 7 Ca 1055/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2008 - 5 Sa 58/08
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2008 - 5 Sa 58/08
Fristlose Kündigung wegen angedrohter Arbeitsunfähigkeit nach verweigerter …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.01.2008 - 7 Ca 1055/07 - hinsichtlich der Ziffern 1) und 3) aufgehoben; die Klage wird insoweit abgewiesen.Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Urteil vom 07.01.2008 - 7 Ca 1055/07 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 17.08.2007 nicht beendet worden ist, sondern bis zum 15.09.2007 fortbestanden hat und, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, die Beklagte zur Zahlung von 1.529,50 EUR brutto nebst Zinsen sowie weiteren 1.877,00 EUR brutto nebst Zinsen abzüglich gezahlter 944, 75 EUR netto verurteilt.
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.01.2008 (Aktenzeichen 7 Ca 1055/07) die Klage abzuweisen, soweit die Verurteilung über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses hinausgeht.