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ArbG Hamburg, 09.09.2010 - 7 Ca 203/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hamburg
§ 15 Abs 7 BEEG, § 15 Abs 7 S 1 Nr 4 BEEG, § 8 Abs 4 S 2 TzBfG
Voraussetzungen für den Anspruch des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung - dringende betriebliche Gründe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 09.09.2010 - 7 Ca 203/10
- LAG Hamburg, 18.05.2011 - 5 Sa 93/10
- BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 461/11
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 233/04
Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit
Auszug aus ArbG Hamburg, 09.09.2010 - 7 Ca 203/10
Das BAG folgert daraus, dass sich die dringenden betrieblichen Gründe i.S. von § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BEEG gerade daraus ergeben müssen, dass durch den Wunsch nach Teilzeitarbeit des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers erhebliche Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber entstehen (BAG NZA 2005, S. 1354). - BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 126/02
Verringerung der Arbeitszeit - Diskriminierung - dringende betriebliche Belange
Auszug aus ArbG Hamburg, 09.09.2010 - 7 Ca 203/10
Die Gründe haben vielmehr dringend, d.h. von besonderem Gewicht zu sein (BAGE 105, S. 248).
- BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 461/11
Zweimalige Inanspruchnahme von Elternteilzeit
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. September 2010 - 7 Ca 203/10 - wird zurückgewiesen. - LAG Hamburg, 18.05.2011 - 5 Sa 93/10
Begrenzung der Zahl der Teilzeitansprüche in der Elternzeit
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. September 2010 - 7 Ca 203/10 - teilweise (soweit nicht anerkannt) hinsichtlich des Tenors Ziffer 1 des Urteils abgeändert:.unter teilweiser Abänderung (soweit nicht anerkannt) des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. September 2010 - 7 Ca 203/10 -.