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   VG Berlin, 22.01.2014 - 7 K 117.13   

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VG Berlin, 22.01.2014 - 7 K 117.13 (https://dejure.org/2014,3015)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2014 - 7 K 117.13 (https://dejure.org/2014,3015)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 (https://dejure.org/2014,3015)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Auch mit Silikonbrüsten leistungsfähig….

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Mit Implantaten zur Polizei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Brustimplantate für die angehende Polizistin

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Silikonbrüste sind kein Hindernis für den Polizeidienst

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Polizeidienst - Silikonbrüste sind kein Hindernis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Brustimplantat kein Hindernis für den Polizeidienst

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Brustimplantat kein Hindernis für den Polizeidienst

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tauglich für den Polizeidienst - trotz Brustimplantaten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Brustimplantate kein Hinderungsgrund für Polizeidienst

  • spiegel.de (Pressemeldung, 04.03.2014)

    Berlin: Polizei darf Bewerberin nicht wegen Brustimplantaten ablehnen

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Silikonbrüste als Hindernis für den Polizeidienst?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Brustimplantat kein Hindernis für den Polizeidienst

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zugang zum mittleren Dienst der Schutzpolizei bei gesundheitlichen Einschränkungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zugang zum mittleren Dienst der Schutzpolizei bei gesundheitlichen Einschränkungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Frau mit Silikonbrüsten für Polizeidienst geeignet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Brustimplantat kein Hindernis für den Polizeidienst - Polizeieinsätze und Tragen von Schutzkleidung gefährdet Polizistin nicht mehr als Bewerberinnen ohne Brustimplantate

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2014 - 7 K 117.13
    Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris, Rn. 12).

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, darf aktuell dienstfähigen Bewerbern die gesundheitliche Eignung nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, a.a.O., Rn. 24 und 16) oder der Bewerber bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird, als vom Gesetzgeber erwartet (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris, Rn. 26).

    Bei der Entscheidung, ob der Bewerber den festgelegten laufbahnbezogenen Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, steht dem Dienstherrn nach der insoweit ebenfalls geänderten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wegen Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris, Rn. 24ff. und - BVerwG 18.12 -, juris, Rn. 23 sowie vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris, Rn. 19ff.).

    Zudem bezieht das Bundesverwaltungsgericht seine Aussagen nicht nur auf den Lehramtsberuf bzw. den allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern spricht allgemein von Beamtenbewerbern und den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, a.a.O., Rn. 12, 27) und nimmt damit gerade auch Laufbahnen mit anderen körperlichen Anforderungen - wie hier den Polizeivollzugsdienst - in den Blick.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der Dienstherr weiterhin einen weiten Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn hat und diese die Grundlage bilden sollen, auf der sodann - ohne verbleibenden Beurteilungsspielraum - festzustellen ist, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit gemindert ist, diesen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, a.a.O., Rn. 12, 27).

    Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, a.a.O., Rn. 22 f. und vom 30. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 31).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2014 - 7 K 117.13
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, darf aktuell dienstfähigen Bewerbern die gesundheitliche Eignung nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, a.a.O., Rn. 24 und 16) oder der Bewerber bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird, als vom Gesetzgeber erwartet (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris, Rn. 26).

    Bei der Entscheidung, ob der Bewerber den festgelegten laufbahnbezogenen Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, steht dem Dienstherrn nach der insoweit ebenfalls geänderten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wegen Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris, Rn. 24ff. und - BVerwG 18.12 -, juris, Rn. 23 sowie vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris, Rn. 19ff.).

    Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 20).

    Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, a.a.O., Rn. 22 f. und vom 30. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 31).

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 B 97.11

    Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigung als Folge eines Dienstunfalls;

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2014 - 7 K 117.13
    Zwar kommt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - OVG 4 N 36.13 -) der Beurteilung des Amtsarztes bzw. des Polizeiarztes, der nach seiner Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig ist, grundsätzlich Vorrang gegenüber der Beurteilung eines Privatarztes zu, wenn keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen und die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie in sich stimmig und nachvollziehbar ist.

    Liegen dem Gericht - wie hier - bereits Gutachten oder sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn das vorhandene von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 - 2 B 97.11 -, juris, Rn. 7).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

    Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission;

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2014 - 7 K 117.13
    Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bewerbungsablehnung hat Erfolg, unabhängig davon, ob auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses oder auf den der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl. zu letzterem BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 4 B 2.13, u.a. -, juris, Rn. 1 und Urteil vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 8.06 -, juris, Rn. 17 f.).
  • BVerwG, 03.06.2004 - 2 B 52.03

    Rückgriff auf pauschale Krankheitsbilder als Grundlage für die Bestimmung der

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2014 - 7 K 117.13
    Denn die aufgelisteten Merkmalsnummern bezeichnen Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. körperliche Zustände, bei deren Vorliegen der Dienstherr vor dem Hintergrund der aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder von aktueller Dienstunfähigkeit ausgegangen ist oder prognostiziert hat, dass künftig gehäufte Erkrankungen oder Leistungsschwächen wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden konnten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - BVerwG 2 B 52.03 -, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2014 - 7 K 117.13
    Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - BVerfG 1 BvR 1397/93 -, juris).
  • BVerwG, 16.10.2013 - 4 B 2.13

    Klageänderung und Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VG Berlin, 22.01.2014 - 7 K 117.13
    Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bewerbungsablehnung hat Erfolg, unabhängig davon, ob auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses oder auf den der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl. zu letzterem BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 4 B 2.13, u.a. -, juris, Rn. 1 und Urteil vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 8.06 -, juris, Rn. 17 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - 4 B 19.14

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstellungsablehnung in den mittleren

    30 b) Diese zuvor beschriebenen höchstrichterlichen Maßgaben, die der Senat für überzeugend erachtet, gelten - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 - VG 7 K 117.13 - juris Rn. 22) - auch für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst bzw. in den Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn.

    Der Senat bezieht sich gemäß § 130b Satz 2 VwGO zur Begründung dieser Feststellung auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 - VG 7 K 117.13 - juris Rn. 27 f.), denen auch der Beklagte nicht überzeugend entgegengetreten ist.

    (1) Hierzu kann zunächst gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Verwendungseinschränkungen aus Gründen der Fürsorgepflicht Bezug genommen werden (s. VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 - VG 7 K 117.13 - juris Rn. 29), die sich der Senat zu eigen macht (im Anschluss an das VG Berlin, a.a.O. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 7 K 5541/15 - juris Rn. 30).

    Der Senat teilt zunächst die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. L... vom 15. März 2013 sowie die Äußerungen des Polizeiarztes Dr. M... in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2013 und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 22. Januar 2014 nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten und hier bereits erörterten Anforderungen an eine medizinisch fundierte Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung des Leistungsvermögens der Beamtenbewerberin genügen; auf die dazu angestellten erstinstanzlichen Überlegungen (s. VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 - VG 7 K 117.13 - juris Rn. 45) nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug.

  • VerfGH Berlin, 12.07.2017 - VerfGH 51/16

    Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 1ß Abs 1 VvB ) iVm dem

    Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründete die Beschwerdeführerin unter anderem damit, dass sich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 - eine erhebliche höhere Gefährdung von Leben und Gesundheit von Polizeivollzugsbeamtinnen mit Brustimplantaten und damit die Notwendigkeit für Verwendungseinschränkungen aus Gründen der Fürsorgepflicht medizinisch nicht begründen lasse.

    Das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 - sei Gegenstand eines unter dem Aktenzeichen OVG 4 B 19.14 beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahrens, in dem eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt werde.

    Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 - stützen.

    Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, ihre Eignung sei unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes, der bei ihr verwendeten Implantate und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 - nicht nur offen gewesen.

    (2) Darüber hinaus lagen insbesondere mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 - und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme des Gynäkologen Prof. Dr. H. objektive Anhaltspunkte vor, die bei entsprechender Würdigung geeignet waren, mehr als nur offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu begründen.

  • VG Karlsruhe, 29.02.2016 - 7 K 5541/15

    Polizeidiensttauglichkeit von Beamtinnen mit Brustimplantaten

    Angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25.07.2013 und vom 30.10.2013, jeweils a.a.O.), die bezüglich der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eine volle Überprüfbarkeit und eine Überprüfungsverpflichtung durch die Gerichte annimmt, entfällt der diesbezügliche Anwendungsbereich der PDV 300 mit der Folge, dass eine Bindungswirkung für die Gerichte nicht mehr bejaht werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014 - 7 K 117.13 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 21.08.2014 - W 1 E 14.733 -, juris).

    Diese Verpflichtung des Dienstherrn zur Vermeidung (unnötiger) gesundheitlicher Gefährdungen für den Beamten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch den Ausspruch einer Verwendungseinschränkung durch den Dienstherrn rechtfertigen, wobei stets zu beachten ist, dass eine Verwendungseinschränkung gegen den Willen des Beamten einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung darstellen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014 - 7 K 117.13 -, juris).

    Denn selbst wenn bestimmte Gefahren erst aufgrund der individuellen Konstitution bestehen, diese aber in einer Gesamtschau kein erheblich höheres Risiko für Leben und Gesundheit als für die anderen Beamten begründet, hat der einzelne Beamte wegen der generellen Gefährlichkeit der ihm übertragenen Dienstgeschäfte nach dem oben dargelegten Maßstab auch diese konstitutionsbezogenen Gefahren hinzunehmen (VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014, a.a.O.).

    Denn die Frage, ob Brustimplantate die gesundheitliche Eignung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst ausschließen, ist trotz einer gegenteiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 22.01.2014, a.a.O.) obergerichtlich bislang nicht geklärt.

  • VG Berlin, 26.05.2016 - 26 K 29.15

    ADHS-Erkrankung kein zwingendes Hindernis für Polizeivollzugsdienst

    Entgegen der Auffassung des Beklagten gibt es keinen Anlass, im Falle von Beamtenbewerbern für den Polizeivollzugsdienst einen anderen Wahrscheinlichkeitsmaßstab als bei anderen Beamtenbewerbern anzulegen und weiterhin bloße Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers für eine Ablehnung der Einstellung ausreichen zu lassen ( vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 21. März 2013 - VG 7 K 117.13 - juris, Rn. 22).
  • VG München, 21.09.2016 - M 5 E 16.2726

    Brustimplantate hindern nicht am Polizeidienst

    Ebenso ist es sachgerecht, an die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit wegen der sich über viele bzw. regelmäßig sogar mehrere Jahrzehnte erstreckenden Dienstzeit und dem damit ohnehin einhergehenden natürlichen Rückgangs der physischen Leistungsfähigkeit abweichende Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, B. v. 26.3.2015 - 6 A 1443/14 - ZBR 2016, 66 (Ls.), juris Rn. 7 ff. m. w. N.; VG Berlin, U. v. 22.1.2014 - 7 K 117.13 - ZBR 2014, 263, juris Rn. 22; offen: VG Düsseldorf, U. v. 16.9.2015 - 2 K 83/15 - juris Rn. 53; VG Gießen, U. v. 17.9.2014 - 5 K 1123/13.GI - juris Rn. 18).

    Das deckt sich auch mit den Erkenntnissen, die im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2014 (VG 7 K 117.13) und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2016 (7 K 5541/15) wiedergegeben sind.

  • VG Gelsenkirchen, 23.11.2016 - 1 K 2166/14

    Einstellung in den Polizeidienst auch mit Brustimplantaten

    Unter dem 25. März 2014 führte die Klägerin gegenüber dem LAFP NRW aus, aufgrund der neuen Rechtsprechung (VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 -), welche ihr auch durch die Presseveröffentlichung bekannt geworden sei, dürften Polizeibewerberinnen, welche Brustimplantate tragen, nicht ohne weiteres abgelehnt werden.
  • VG Aachen, 16.06.2016 - 1 L 344/16

    Beamter; Polizeidienst; Polizeidienstuntauglichkeit; Nierenstein

    vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 21. August 2014 - W 1 E 14.733 -, juris, Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 -7 K 117.13 -, juris.
  • VG Berlin, 30.04.2014 - 36 K 394.12

    Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit in der Laufbahn des

    Dabei mag dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt noch auf Grundlage der "PDV 300" die Polizei(vollzugs)diensttauglichkeit feststellen darf oder nicht (dagegen mit beachtlichen Argumenten Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014, VG 7 K 117.13, dort S. 8).
  • VG Würzburg, 21.08.2014 - W 1 E 14.733

    Polizeidiensttauglichkeit; refraktionschirurgischer Eingriff; präoperativer

    Polizeivollzugsdienst anwendbar (ebenso VG Berlin, U.v. 22.1.2014 - 7 K 117.13 - juris).
  • VG Karlsruhe, 31.07.2014 - 2 K 1762/13

    Unzulässigkeit genetischer Untersuchungen und Analysen im Rahmen der Prüfung der

    Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der PDV 300 sind nach Auffassung der Kammer nach der oben zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwei Fallgruppen zu unterscheiden (ähnlich wohl VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014 - 7 K 117.13 -, juris Rn. 25):.
  • VG Düsseldorf, 16.09.2015 - 2 K 83/15
  • VG Karlsruhe, 10.10.2019 - 11 K 3760/16

    Einstellung in den Polizeidienst - normales Hörvermögen

  • VG Minden, 21.09.2020 - 12 L 727/20
  • VG Ansbach, 19.03.2019 - AN 1 E 19.00295

    Einstellung in den Polizeivollzugsdienst in der 2. Qualifikationsebene -

  • VG München, 26.07.2016 - M 5 K 15.5658

    Polizeidiensttauglichkeit

  • VG Bayreuth, 24.02.2022 - B 5 E 22.121

    Antrag auf einstweilige Einstellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des

  • VG Düsseldorf, 29.08.2014 - 2 L 1911/14

    Versagung der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als

  • VG Berlin, 26.05.2016 - 26 K 352.14

    Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes der Schutzpolizei

  • VG Bayreuth, 23.10.2019 - B 5 E 19.867

    Fortführung des Bewerbungsverfahrens - gesundheitliche Eignung

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