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   FG Münster, 19.05.2021 - 7 K 2714/18 AO   

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FG Münster, 19.05.2021 - 7 K 2714/18 AO (https://dejure.org/2021,23598)
FG Münster, Entscheidung vom 19.05.2021 - 7 K 2714/18 AO (https://dejure.org/2021,23598)
FG Münster, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - 7 K 2714/18 AO (https://dejure.org/2021,23598)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Verfahrensrecht - Zur Wissenszurechnung bei Kontovollmacht mit der Folge der Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteili-gung und zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Inanspruchnahme im Wege eines Duldungsbescheides; Anfechtbarkeit der durch den Ehemann der Klägerin veranlassten Kontoeinzahlungen durch den Beklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Duldungsbescheid - Wissenszurechnung bei Kontovollmacht und Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 30.06.2020 - VII R 63/18

    Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"

    Auszug aus FG Münster, 19.05.2021 - 7 K 2714/18
    Dabei stellt auch der Erlass eines Duldungsbescheides eine Vollstreckungsmaßnahme dar (BFH-Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191).

    Auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellt eine Rechtshandlung i.S. des § 1 AnfG dar (BFH-Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191).

    Durch die anschließende Auszahlung an den Schuldner, d.h. den Umtausch des auf den Namen eines Dritten lautenden Kontoguthabens in einen für die Gläubiger nur schwer ausfindig zu machenden Bargeldbetrag oder durch die Weiterüberweisung an einen anderen Gläubiger wird die Gläubigerbenachteiligung nicht rückgängig gemacht (BFH-Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191).

    Deshalb kommt der Rechtsgedanke des § 166 BGB insbesondere dann zum Tragen, wenn der Kontoinhaber dem Schuldner das Konto unter Erteilung einer Kontovollmacht für die Abwicklung von dessen Geldgeschäften überlassen oder bewusst die Augen vor einer derartigen Nutzungsmöglichkeit verschlossen hat (BFH-Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191 zu § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG).

    Nach Auffassung des Senats gelten die vom BFH zu § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG aufgestellten Grundsätze (BFH-Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191) für die Auslegung des § 3 Abs. 1 AnfG entsprechend.

  • BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15

    Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG

    Auszug aus FG Münster, 19.05.2021 - 7 K 2714/18
    Ein Beweisanzeichen kann die bankvertragswidrige Überlassung von Kontokarte und PIN sein, wenn für die Überlassung "andere Motivlagen" als eine Gläubigerbenachteiligung nicht erkennbar sind (BFH-Urteil vom 25.4.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297).

    Dies erscheint jedenfalls nicht zweifelsfrei, da die Klägerin ihrem Ehemann - anders als in dem BFH-Urteil vom 25.4.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297 - Kontokarte und PIN nicht bankvertragswidrig überlassen hat und die spätere Beantragung einer Karte für ihren Ehemann durchaus nachvollziehbar damit begründet hat, dass sie ihm nach Verbesserung ihrer Beziehung die Möglichkeit habe einräumen wollen, von der R-Bank Geld abzuheben.

    c) Ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG - wie hier - erfüllt, kommt es nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Vermutungsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG an (BFH-Urteil vom 25.04.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297).

    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Anfechtungsgegner (auf Dauer) bereichert ist (BFH-Urteil vom 25.04.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297).

  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem

    Auszug aus FG Münster, 19.05.2021 - 7 K 2714/18
    Der Senat hält die Höhe der Säumniszuschläge von 12 % p.a. - auch unter Berücksichtigung des BFH-Beschluss vom 14.04.2020 VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177 - nicht für verfassungswidrig.

    Es ist klärungsbedürftig, ob sich die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO übertragen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.4.2020 VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177).

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 50/12

    Anfechtung außerhalb des Konkurses: Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung und

    Auszug aus FG Münster, 19.05.2021 - 7 K 2714/18
    Bloßes Annehmen oder Kennenmüssen genügt ebenso wenig wie eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners (BGH-Urteil vom 10.07.2014 IX ZR 50/12, NJW-RR 2014, 1325).

    Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners wird durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert (BGH-Urteil vom 10.07.2014 IX ZR 50/12, NJW-RR 2014, 1325).

  • FG Münster, 04.02.2021 - 10 K 1672/19

    Haftungspflicht eines Geschäftsführers wegen Abgabe inhaltlich unzutreffender

    Auszug aus FG Münster, 19.05.2021 - 7 K 2714/18
    Die gegen die Höhe der Zinsen gemäß § 238 AO (6 % p.a.) erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel (dazu BFH-Beschlüsse vom 25.04.2018 IX B 21/18, BStBl II 2018, 415 und vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279) lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen (so auch FG Düsseldorf Urteil vom 22.04.2021 12 K 1420/20 AO, juris; FG Münster Urteil vom 04.02.2021 10 K 1672/19 U, EFG 2021, 728; FG Hamburg, Urteil vom 01.10.2020 2 K 11/18, EFG 2020, 1815; FG Münster Beschluss vom 29.05.2020 12 V 901/20 AO, EFG 2020, 1053).

    § 240 AO kann kein fester "Zinsanteil" entnommen werden (dazu ausführlich FG Münster Urteil vom 04.02.2021 10 K 1672/19 U, EFG 2021).

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

    Auszug aus FG Münster, 19.05.2021 - 7 K 2714/18
    Eine Wissenszurechnung kommt beispielsweise in Betracht, wenn jemand seinem mit Kontovollmacht ausgestatteten Ehegatten sämtliche Geldgeschäfte, also auch die Durchsicht der Kontoauszüge, überlässt (BGH-Urteil vom 25.03.1982 VII ZR 60/81, NJW 1982, 1585).
  • BGH, 10.09.2015 - IX ZR 215/13

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters gegen den uneigennützigen Treuhänder:

    Auszug aus FG Münster, 19.05.2021 - 7 K 2714/18
    Die Klägerin ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG zum Wertersatz in Höhe von 40.874,17 EUR verpflichtet (vgl. BGH-Urteil vom 10.09.2015 IX ZR 215/13, NJW 2015, 3503).
  • BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97

    Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an

    Auszug aus FG Münster, 19.05.2021 - 7 K 2714/18
    Die Gläubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldners sein; es genügt für eine entsprechende Absicht, wenn der Schuldner, falls sein Handeln auf einen anderen Zweck gerichtet ist, eine Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge seines Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt (BGH-Urteil vom 17.12.1998 IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395).
  • FG Hamburg, 01.10.2020 - 2 K 11/18

    Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    Auszug aus FG Münster, 19.05.2021 - 7 K 2714/18
    Die gegen die Höhe der Zinsen gemäß § 238 AO (6 % p.a.) erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel (dazu BFH-Beschlüsse vom 25.04.2018 IX B 21/18, BStBl II 2018, 415 und vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279) lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen (so auch FG Düsseldorf Urteil vom 22.04.2021 12 K 1420/20 AO, juris; FG Münster Urteil vom 04.02.2021 10 K 1672/19 U, EFG 2021, 728; FG Hamburg, Urteil vom 01.10.2020 2 K 11/18, EFG 2020, 1815; FG Münster Beschluss vom 29.05.2020 12 V 901/20 AO, EFG 2020, 1053).
  • BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18

    Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG

    Auszug aus FG Münster, 19.05.2021 - 7 K 2714/18
    Die Feststellung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un-)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners voraus (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG; BFH-Urteil vom 10.11.2020 VII R 55/18, BFH/NV 2021, 824).
  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

  • FG Münster, 29.05.2020 - 12 V 901/20

    Verfahrensrecht: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der

  • FG Düsseldorf, 22.04.2021 - 12 K 1420/20

    Klage gegen eine Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zur

  • BFH, 03.09.2018 - VIII B 15/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum

  • BFH, 28.05.2003 - VII B 106/03

    NZB: Duldungsbescheid, grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 23.08.2022 - VII R 21/21

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.05.2021 - 7 K 2714/18 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG München, 25.05.2022 - 4 K 2064/21

    Verfassungswidrigkeit eines Zinssatzes

    cc) Auch sind zu der Frage, ob sich die Entscheidung bzw. die bereits zuvor geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel auf die Rechtmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auswirken, Revisionsverfahren beim BFH anhängig (vgl. beispielsweise, ohne Anspruch auf Vollständigkeit: VII R 55/20, vorgehend FG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2020 2 K 11/18, juris; VII R 21/21, vorgehend FG Münster, Urteil vom 19. Mai 2021 7 K 2714/18 AO, juris).
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