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VG Köln, 25.10.2016 - 7 K 3024/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer zahnärztlichen Approbation
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- christmann-law.de (Kurzinformation)
Epilepsiekrankem Zahnarzt wird Approbation widerrufen
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 78 (Kurzinformation)
Ärztliches Berufsrecht | Widerruf/Ruhen/Wiedererteilung der Approbation/Berufserlaubnis | Widerruf der Approbation | Fehlende gesundheitliche Eignung eines Zahnarztes (Epilepsie)
Verfahrensgang
- VG Köln, 25.10.2016 - 7 K 3024/15
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2017 - 13 A 2455/16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1990 - 5 A 1692/89
Verwaltungsakt; Teilwirksamkeit eines Verwaltungsaktes; Teilunwirksamkeit eines …
Auszug aus VG Köln, 25.10.2016 - 7 K 3024/15
Eine auf § 52 VwVfG gestützte Rückforderung von Urkunden ist auch dann möglich, wenn der die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aufhebende Bescheid noch nicht unanfechtbar, wohl aber sofort vollziehbar ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990 - 5 A 1692/89 -.
- VGH Hessen, 13.04.2022 - 7 A 2210/18
Widerruf einer ärztlichen Approbation nach Erkrankung des Arztes an einer …
Eine andere rechtliche Beurteilung kann im Übrigen auch nicht den beiden vom Kläger angeführten Gerichtsentscheidungen entnommen werden (VG Hannover…, Urteil vom 17. Februar 2016 - 5 A 890/15 -, juris Rn. 51; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 7 K 3024/15 -, juris Rn. 29). - VG Köln, 14.07.2015 - 7 L 1343/15
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation und der damit verbundenen Anordnung …
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3024/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.05.2015 hinsichtlich des Widerrufs der Approbation und der Anordnung der Übersendung der Approbationsurkunde wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg.