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   FG München, 15.12.2014 - 7 K 3140/13   

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https://dejure.org/2014,50761
FG München, 15.12.2014 - 7 K 3140/13 (https://dejure.org/2014,50761)
FG München, Entscheidung vom 15.12.2014 - 7 K 3140/13 (https://dejure.org/2014,50761)
FG München, Entscheidung vom 15. Dezember 2014 - 7 K 3140/13 (https://dejure.org/2014,50761)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit nicht abziehbarer Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zweistufiges Verfahren im Mehr-Konten-Modells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 3140/13
    Nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817) sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Erwerbs- oder der Privatsphäre zuzuordnen.

    Denn nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Erwerbs- oder der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. BFH in BStBl II 1990, 817).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 3140/13
    Dass der betriebliche Finanzierungsbedarf letztlich auf Entnahmen der Betriebseinnahmen zurückgeht, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BStBl II 1998, 193).
  • BFH, 22.10.1993 - IX R 3/92

    Nutzungswert der eigenen Wohnung im eigenen Haus (§ 21 EStG )

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 3140/13
    Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Finanzbehörde über einen längeren Zeitraum hinweg eine irrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698).
  • BFH, 21.09.2005 - X R 47/03

    Ermittlung von nichtabziehbaren Schuldzinsen; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs.

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 3140/13
    Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bestimmt sich die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen ungeachtet der Einführung des § 4 Abs. 4a EStG weiterhin nach § 4 Abs. 4 EStG (vgl. Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. Mai 2014 2 K 56/14, juris-web mit Verweis auf die BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 46/04, BStBl II 2006, 125 sowie X R 47/03, BStBl II 2006, 504; Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 33. Aufl., § 4 Rz. 522).
  • FG Niedersachsen, 20.09.2007 - 11 K 427/05

    Anerkennung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sowie

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 3140/13
    Zutreffend hat das FG Köln ausgeführt, dass die bei Überentnahmen gebotene Gewinnkorrektur nach § 4 Abs. 4a EStG nicht dazu führt, dass der wirtschaftliche Zusammenhang bestimmter Schuldzinsen mit der betrieblichen -hier freiberuflichen- Tätigkeit gelöst wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 14/05, BFH/NV 2006, 1832, Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. September 2007 11 K 427/05, EFG 2008, 288 und).
  • FG Hamburg, 07.05.2014 - 2 K 56/14

    Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierter Gewinnausschüttung an Gesellschafter

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 3140/13
    Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bestimmt sich die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen ungeachtet der Einführung des § 4 Abs. 4a EStG weiterhin nach § 4 Abs. 4 EStG (vgl. Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. Mai 2014 2 K 56/14, juris-web mit Verweis auf die BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 46/04, BStBl II 2006, 125 sowie X R 47/03, BStBl II 2006, 504; Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 33. Aufl., § 4 Rz. 522).
  • FG Köln, 06.11.2008 - 12 K 6390/04

    Berücksichtigung nicht abziehbarer Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 3140/13
    26 Nach diesen Grundsätzen können die Kläger den bei der Gewinnfeststellung ermittelten Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht abziehen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. November 2008 12 K 6390/04, juris-web).
  • BFH, 21.09.2005 - X R 46/04

    Nichtabziehbare Betriebsausgaben; zweistufige Prüfung des Schuldzinsenabzugs;

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 3140/13
    Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bestimmt sich die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen ungeachtet der Einführung des § 4 Abs. 4a EStG weiterhin nach § 4 Abs. 4 EStG (vgl. Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. Mai 2014 2 K 56/14, juris-web mit Verweis auf die BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 46/04, BStBl II 2006, 125 sowie X R 47/03, BStBl II 2006, 504; Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 33. Aufl., § 4 Rz. 522).
  • BFH, 21.06.2006 - XI R 14/05

    Zweistufige Prüfung beim Schuldzinsenabzug

    Auszug aus FG München, 15.12.2014 - 7 K 3140/13
    Zutreffend hat das FG Köln ausgeführt, dass die bei Überentnahmen gebotene Gewinnkorrektur nach § 4 Abs. 4a EStG nicht dazu führt, dass der wirtschaftliche Zusammenhang bestimmter Schuldzinsen mit der betrieblichen -hier freiberuflichen- Tätigkeit gelöst wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 14/05, BFH/NV 2006, 1832, Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. September 2007 11 K 427/05, EFG 2008, 288 und).
  • BFH, 12.07.2016 - IX R 29/15

    Nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbare Schuldzinsen sind keine Werbungskosten bei

    Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind vielmehr, ungeachtet der Frage, inwieweit sie steuerlich abzugsfähig sind, dem Grunde nach weiterhin Betriebsausgaben; denn durch § 4 Abs. 4a EStG wird der Veranlassungszusammenhang nicht durchbrochen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2011 VIII B 110/11, BFH/NV 2012, 604; FG Köln, Urteil vom 6. November 2008  12 K 6390/04, juris, rkr.; FG München, Urteil vom 15. Dezember 2014  7 K 3140/13, juris, rkr.; HHR/ Schallmoser, § 4 EStG Rz 1036).
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