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   FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18   

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https://dejure.org/2020,74019
FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18 (https://dejure.org/2020,74019)
FG München, Entscheidung vom 30.11.2020 - 7 K 36/18 (https://dejure.org/2020,74019)
FG München, Entscheidung vom 30. November 2020 - 7 K 36/18 (https://dejure.org/2020,74019)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3 S. 4; FGO § 155
    Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts

  • rewis.io

    Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts: Progressionsvorbehalt; Betriebsstätte; Buchführungspflicht; freiwillige Buchführung

  • rechtsportal.de

    Gesonderte oder einheitliche Feststellung negativer, unter Progressionsvorbehalt freizustellender Einkünfte aus einem Goldhandel in Großbritannien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts - Progressionsvorbehalt - Betriebsstätte - Buchführungspflicht - freiwillige Buchführung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13

    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach

    Auszug aus FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18
    Das bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154) allerdings nicht, dass dem Steuerpflichtigen das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG solange offen steht, wie sich das Ergebnis der Gewinnermittlungsart steuerlich auswirken kann.

    Legt der Steuerpflichtige die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für einen Wechsel der Gewinnermittlungsart dar, so kann sich nach Auffassung des BFH ergeben, dass sogar ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den gleichen Zeitpunkt zuzulassen ist (so BFH-Urteil vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154).

    Demzufolge hat ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger (verpflichtend) einen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich zu ermitteln, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteile vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154; 05. November 2015 - III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468).

    An die Dokumentation der Wahl zugunsten der Überschussrechnung sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154; 05. November 2015 - III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468).

    Daher entfällt die Wahl der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (BFH-Urteil vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154).

    Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (vgl. BFH-Urteil vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154) hat ein Einzelunternehmer seinen Bestandsvergleich in dem Zeitpunkt erstellt, in dem er ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht.

    Zwar kann als Beweisanzeichen für die Endgültigkeit einer Gewinnermittlung u.a. die Tatsache gewertet werden, dass sie z.B. durch die Übersendung an das Finanzamt in den Rechtsverkehr gelangt (vgl. BFH-Urteile vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154; vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035).

    Deshalb ist es auch unerheblich, ob sich der Steuerpflichtige hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen seiner Wahl geirrt hat (BFH-Urteil vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154).

  • BFH, 05.11.2015 - III R 13/13

    Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger

    Auszug aus FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18
    Demzufolge hat ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger (verpflichtend) einen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich zu ermitteln, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteile vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154; 05. November 2015 - III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468).

    An die Dokumentation der Wahl zugunsten der Überschussrechnung sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 02. Juni 2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154; 05. November 2015 - III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteil vom 05. November 2015 - III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468) scheidet eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich zwar regelmäßig aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat.

    So betrafen die Entscheidung vom 05. November 2015 (III R 13/13 -, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468) bzw. vom 19. Oktober 2005 (XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509) einen Wechsel der Gewinnermittlungsart im Rahmen eines laufenden Betriebs.

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04

    Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

    Auszug aus FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18
    Formal wird es allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186).

    Auch ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. Oktober 2005 - XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509) bei einem Wechsel von der Überschussrechnung zum Bestandsvergleich eine Bestandsaufnahme für die Positionen der "Eröffnungsbilanz" von besonderer Bedeutung, da insoweit die fehlerausgleichende Zweischneidigkeit der Bilanz noch nicht gegeben ist.

    So betrafen die Entscheidung vom 05. November 2015 (III R 13/13 -, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468) bzw. vom 19. Oktober 2005 (XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509) einen Wechsel der Gewinnermittlungsart im Rahmen eines laufenden Betriebs.

  • BFH, 21.07.2009 - X R 28/06

    Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG und Gewinnschätzung

    Auszug aus FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18
    Vielmehr ist die Überschussrechnung nur unter den im Gesetz im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen zulässig (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 - X R 28/06, BFH/NV 2009, 1979).

    Auch wenn Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) und Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander stehen und beide Gewinnermittlungsmethoden trotz ihrer Unterschiedlichkeit grundsätzlich gleichwertig sind (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 - X R 28/06, BFH/NV 2009, 1979), kann die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur dann erfolgen, wenn diese Gewinnermittlungsmethode zulässig ist und bewusst gewählt wird (vgl. Korn u.a. in: Korn, Einkommensteuergesetz, 1. Aufl. 2000, 123. Lieferung, § 4, Rn. 493).

    Demzufolge kommt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich auch zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige keine (wirksame) Wahl für die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen hat (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 - X R 28/06, BFH/NV 2009, 1979).

  • BFH, 03.02.1993 - I R 80/91

    Ausländische Management-Kapitalgesellschaft - Steuerinländer - Hotel -

    Auszug aus FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18
    Der Betriebsstättenbegriff des DBA-Großbritannien knüpft vor allem an die feste Geschäftseinrichtung an und ist insoweit mit dem entsprechenden Begriff des § 12 Satz 1 AO identisch (vgl. BFH-Urteile vom 03. Februar 1993 - I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; vom 30. Oktober 1996 - II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12).

    Insbesondere Gebäude als auch einzelne Räume innerhalb eines Gebäudes können Geschäftseinrichtungen sein, wenn sie nur geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 03. Februar 1993 - I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462).

    Außerdem muss der Steuerpflichtige über die Geschäftseinrichtung eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht haben (vgl. BFH-Urteil vom 03. Februar 1993 - I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462).

  • BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von

    Auszug aus FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18
    Nach Erlöschen (Vollbeendigung) der ursprünglichen Klägerin (Reiner Becker Asset Management Partnership) im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens im 2. Rechtsgang sind Beteiligtenstellung und Prozessführungsbefugnis uneingeschränkt auf die durch den angefochtenen Feststellungsbescheid beschwerten (potentiellen) Feststellungsbeteiligten (bisher: Beigeladenen zu 1. bis 3) übergegangen (prozessuale Rechtsnachfolge: BFH-Urteil vom 13. Oktober 2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81; Beschluss vom 16. Januar 1996 - VIII B 128/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426).

    Der Eintritt der ehemaligen Gesellschafter ist verfahrensrechtlich wie ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge i.S. von § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 239 Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81).

    § 86 ZPO gilt entsprechend bei einem Wegfall der gesetzlichen Prozessstandschaft (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81).

  • BFH, 25.06.2014 - I R 24/13

    Kein "Wahlrecht" zur Überschussrechnung für atypisch still Beteiligten an einer

    Auszug aus FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18
    Hiervon geht auch die Rechtsprechung des BFH aus, wonach der im Inland ansässige Gesellschafter einer englischen Partnership, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, aber freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht, nicht befugt ist, nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als seinen Gewinn aus der Beteiligung den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen (so BFH-Urteil vom 10. Dezember 2014 - I R 3/13, BFH/NV 2015, 667 unter Verweis auf BFH-Urteil vom 25. Juni 2014 - I R 24/13, BFHE 246, 404,BStBl II 2015, 141).

    Demzufolge verneint der BFH (Urteil vom 25. Juni 2014 - I R 24/13, BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141) unter Verweis auf die Notwendigkeit der Einheitlichkeit der Gewinnermittlung für im Inland ansässige atypisch stille Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, unabhängig davon, ob diese ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder dies freiwillig tut, die Möglichkeit, eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Überschussrechnung vorzunehmen.

  • BFH, 10.12.2014 - I R 3/13

    Kein "Wahlrecht" zur Überschussrechnung für Gesellschafter einer nach englischen

    Auszug aus FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18
    Es ist daher nicht möglich, den Gewinn der Kläger nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 2014 - I R 3/13, BFH/NV 2015, 667).

    Hiervon geht auch die Rechtsprechung des BFH aus, wonach der im Inland ansässige Gesellschafter einer englischen Partnership, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, aber freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht, nicht befugt ist, nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als seinen Gewinn aus der Beteiligung den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen (so BFH-Urteil vom 10. Dezember 2014 - I R 3/13, BFH/NV 2015, 667 unter Verweis auf BFH-Urteil vom 25. Juni 2014 - I R 24/13, BFHE 246, 404,BStBl II 2015, 141).

  • BFH, 15.10.1997 - I R 76/95
    Auszug aus FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18
    Hierfür ist vielmehr eine Einrichtung erforderlich, an der sich der Geschäftsführer mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufhält und der Maßnahmen der Geschäftsführung zuzuordnen sind, weil sie entweder dort getroffen werden oder weil der Geschäftsführer mit einer gewissen Regelmäßigkeit von dort aus agiert (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1997 I R 76/95, BFH/NV 1998, 434).

    Für eine (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte im Inland reicht es nicht aus, dass an unterschiedlichen Orten im Inland (Geschäftsleitungs-)Tätigkeiten für die Partnership ausgeübt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1997 - I R 76/95, BFH/NV 1998, 434; FG München, Urteil vom 02. Oktober 2019 - 7 K 982/17, juris).

  • BFH, 21.07.2009 - X R 46/08

    Gleichwertigkeit der Gewinnermittlungsarten - Wahl der Gewinnermittlungsart -

    Auszug aus FG München, 30.11.2020 - 7 K 36/18
    Formal wird es allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186).

    Allein das Anlegen von Aufzeichnungen, die sowohl die Erstellung einer Überschussrechnung als auch eines Jahresabschlusses ermöglichen, schließt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht aus, solange nicht auch Jahresabschlüsse aufgestellt werden (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 - X R 46/08, BFH/NV 2010, 186).

  • FG München, 02.10.2019 - 7 K 982/17

    Gewerblicher Goldhandel einer Partnership englischen Rechts

  • FG München, 17.03.2014 - 7 K 1792/12

    Zur Gewerblichkeit des Goldhandels

  • BFH, 11.07.2017 - I R 34/14

    Goldgeschäfte als Gewerbebetrieb

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 25/10

    Prozessuale Rechtsnachfolge der ehemaligen Gesellschafter einer erst im

  • BFH, 02.07.1998 - IV R 39/97

    Endgerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung gegen

  • BFH, 11.10.1989 - I R 77/88

    Eine Geschäftseinrichtung ist nur dann die Betriebsstätte eines

  • BFH, 18.08.2010 - X R 8/07

    Zurechnung des Gewinns bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer

  • BFH, 23.09.1999 - IV R 41/98

    Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Freiberuflern

  • BFH, 16.05.1990 - I R 113/87

    Zum Begriff "Montage"

  • BFH, 22.05.1991 - I R 32/90

    Zur Ermittlung des gewerblichen Gewinns einer ausländischen Personengesellschaft

  • BFH, 21.10.1986 - VII E 8/86

    Kostenpflicht bei Unterliegen

  • BFH, 20.09.2006 - I R 59/05

    Vorweggenommene Werbungskosten bei Umzug ins DBA-Ausland - Zuflussprinzip und

  • BFH, 28.07.1993 - I R 15/93

    Zur deutschen Geschäftsleitungsbetriebsstätte eines niederländischen

  • BFH, 23.10.2014 - V R 23/13

    Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen - Keine eidesstattliche

  • BFH, 14.11.2018 - I R 81/16

    Maßgeblichkeit ausländischer Buchführungspflichten im deutschen

  • BFH, 20.12.2017 - I R 98/15

    Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters:

  • BFH, 20.12.2012 - III R 33/12

    Einheitliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts bei der

  • BFH, 14.03.1985 - IV R 20/83

    Anwendung Handelsrechtliche Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung im Rahmen des

  • BFH, 20.03.2013 - X R 15/11

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Pflegevereinbarung und

  • BFH, 08.12.1971 - I R 3/69

    Gewerbesteuerliche Organschaft bei nicht gewerblicher Tätigkeit der

  • BFH, 24.09.2013 - XI B 75/12

    Verwertung von strafgerichtlichen Feststellungen durch das FG - vorweggenommene

  • BFH, 17.03.1982 - I R 189/79

    Unentgeltlich überlassene Räume zur Wartung von Datenverarbeitungsanlagen als

  • BFH, 02.03.2006 - IV R 32/04

    Nicht buchführungspflichtige Freiberufler: Praxiseröffnung - Wahl der

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

  • BFH, 30.10.1996 - II R 12/92

    Unterirdische Rohrleitungen als Betriebsstätte

  • BFH, 16.01.1996 - VIII B 128/95

    § 48 FGO i. d. F. des Grenzpendlergesetzes (Beschränkung der Klagebefugnis bei

  • FG Köln, 14.09.2023 - 7 K 2450/20

    Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen: Vorliegen einer Betriebsstätte in

    Ist keine andere feste Geschäftseinrichtung vorhanden, so ist regelmäßig die Wohnung des Geschäftsleiters als Geschäftsleitungsbetriebsstätte anzusehen, wenn dort die geschäftliche Planung vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2017 I R 98/15, BFHE 260, 169, BFH/NV 2018, 497 unter II.2.b. und Urteil des FG München vom 30.11.2020 7 K 36/18, EFG 2021, 1891 unter III.2.2.3.

    Dabei setzt die Geschäftsleitungsbetriebsstätte keine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.1993 I R 15/93, BFHE 172, 301, BStBl II 1994, 148 unter II.2.b. und Urteil des FG München vom 30.11.2020 7 K 36/18, EFG 2021, 1891 unter III.2.2.3.

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