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   FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 7 K 3855/05 F   

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FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 7 K 3855/05 F (https://dejure.org/2006,17496)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.01.2006 - 7 K 3855/05 F (https://dejure.org/2006,17496)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 7 K 3855/05 F (https://dejure.org/2006,17496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuweisung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung zum Gewinn aus Gewerbebetrieb und bei der Gewinnverteilung der atypisch stillen Gesellschafterin; Einstufung der Arbeitgeberanteile als gewerbliche Einnahmen im Rahmen der mitunternehmerischen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 736
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 1/70

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - Kommanditist - Arbeitnehmer der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 7 K 3855/05
    Das BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 stehe nur scheinbar in Widerspruch zu den hier einschlägigen Ausführungen in dem Urteil des Großen Senates - GrS - des BFH vom 19. Oktober 1970 (GrS 1/70, BStBl II 1971, 177).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Beschluss des Großen Senates des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 1/70, BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177; BFH-Urteil vom 8. April 1992 XI R 37/88, BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812), der sich der Senat anschließt, gehören Arbeitgeberanteile eines Kommanditisten, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer der KG angesehen wird, zu den Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2. Halbsatz EStG, weil die Entrichtung der Arbeitgeberanteile unmittelbare Folge der Tätigkeit des Gesellschafters für die Gesellschaft ist.

    Diese Ausführungen des VI. Senates stünden im Widerspruch zu den Ausführungen des Großen Senates in dem Beschluss vom 19. Oktober 1970 (GrS 1/70, BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177), weil danach die Arbeitgeberanteile für die Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft gewährt würden und der Gesellschafter einen geldwerten Vorteil beziehe.

    Unter dem Begriff "bezogen" ist auch nicht der Zufluss von Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG zu verstehen, es reicht aus, wenn die Zahlung im Interesse des Gesellschafters liegt und ihm einen geldwerten Vorteil verschafft (Beschluss des Großen Senates des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 1/70, BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177).

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 62/97

    Geschäftsführerbezüge bei einer GmbH & atypisch Still

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 7 K 3855/05
    Die Einordnung eines stillen Gesellschafter als Mitunternehmer setzt voraus, dass dem stillen Gesellschafter schuldrechtlich die Vermögensrechte eingeräumt sein müssen, die ein Kommanditist erlangen muss, um als Mitunternehmer anerkannt zu werden; dieser ist nur Mitunternehmer, wenn er annähernd die Rechte besitzt, die er nach den im Handelsgesetzbuch getroffenen Regelungen hat (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 62/97, BFH/NV 1999, 773 m. w. N.).

    Denn unabhängig davon, dass die atypisch stille Gesellschaft eine reine Innengesellschaft ist und es im zivilrechtlichen Sinne eine Tätigkeit der atypisch stillen Gesellschaft nicht gibt, verkörpert jeder Mitunternehmer für seine Person die Gesellschaft, so dass die Tätigkeit für einen Mitunternehmer auch gleichzeitig eine Tätigkeit für die Gesellschaft ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1960 I 221/59 S,BFHE 71, 425, BStBl III 1960, 408; vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 62/97, BFH/NV 1999, 773 zum Geschäftsführergehalt des atypisch stillen Gesellschafters einer GmbH & Still).

    Diese Rechtsprechung ist auch auf den Streitfall anzuwenden, weil zum einen die Rechtsstellung eines atypisch stillen Gesellschafters und eines Kommanditisten trotz gewisser struktureller Unterschiede der Gesellschaften miteinander vergleichbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 62/97, BFH/NV 1999, 773 m. w. N.) und zum anderen dies auch wegen der Gleichwertigkeit der einzelnen Formen der Mitunternehmerschaft gerechtfertigt ist.

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 7 K 3855/05
    Hiergegen wurde Einspruch eingelegt mit der Begründung, der Bundesfinanzhof - BFH - habe mit Urteil vom 6. Juni 2002 (VI R 178/97, BStBl II 2003, 34) seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht zum Arbeitslohn gehöre.

    Eine Meinung in der Literatur vertritt hingegen die Ansicht (vgl. Aufsatz Bolk, Der sozialversicherungspflichtige Kommanditist, FR 2003, 839), dass die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung keine "Vergütung" darstellen können, weil der VI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 6. Juni 2002 (VI R 178/97, BFHE 199, 524, BStBl 2003, 34) entschieden hat, dass die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Arbeitnehmers nicht zum Arbeitslohn gehören.

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 7 K 3855/05
    Als Beteiligte eines Steuerprozesses, der die einheitliche Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb des gewerblichen Betriebs betrifft, kommen bei der atypisch stillen Gesellschaft nur der Inhaber des Handelsgeschäfts und der atypisch stille Gesellschafter in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311).
  • BFH, 02.08.1960 - I 221/59 S

    Steuerliche Vergütungen eines Gesellschafters als Organ einer GmbH für eine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 7 K 3855/05
    Denn unabhängig davon, dass die atypisch stille Gesellschaft eine reine Innengesellschaft ist und es im zivilrechtlichen Sinne eine Tätigkeit der atypisch stillen Gesellschaft nicht gibt, verkörpert jeder Mitunternehmer für seine Person die Gesellschaft, so dass die Tätigkeit für einen Mitunternehmer auch gleichzeitig eine Tätigkeit für die Gesellschaft ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1960 I 221/59 S,BFHE 71, 425, BStBl III 1960, 408; vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 62/97, BFH/NV 1999, 773 zum Geschäftsführergehalt des atypisch stillen Gesellschafters einer GmbH & Still).
  • BFH, 08.12.1982 - I R 9/79

    Darlehn - Personengesellschaft - Kapitaleinlage - Steuerermäßigung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 7 K 3855/05
    Dabei ist eine gesellschaftliche Veranlassung auch zu bejahen, wenn die nicht auf dem Gesellschaftsrechtsverhältnis, sondern auf einem schuldrechtlichen Vertrag (sogenanntes Drittverhältnis) beruhenden Leistungen des Gesellschafters der Sache nach zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes beitragen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1982 I R 9/79, BFHE 138, 184, BStBl II 1983, 570).
  • BFH, 11.12.2003 - IV R 42/02

    Entschädigungsloser Übergang eines Gebäudes bei Beendigung eines Erbbaurechts

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 7 K 3855/05
    Vergütungen sind alle Entgelte in Bar- oder Sachwerten, gleichgültig ob einmalig oder laufend (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2003 IV R 42/02, BFHE 204, 223, BStBl II 2004, 353).
  • BFH, 08.04.1992 - XI R 37/88

    Arbeitgeberanteile eines Kommanditisten als Vergütungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 7 K 3855/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Beschluss des Großen Senates des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 1/70, BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177; BFH-Urteil vom 8. April 1992 XI R 37/88, BFHE 167, 522, BStBl II 1992, 812), der sich der Senat anschließt, gehören Arbeitgeberanteile eines Kommanditisten, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer der KG angesehen wird, zu den Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 2. Halbsatz EStG, weil die Entrichtung der Arbeitgeberanteile unmittelbare Folge der Tätigkeit des Gesellschafters für die Gesellschaft ist.
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 53/94

    Abfindungen, die einem bisher angestellten Kommanditisten gewährt werden, sind

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 7 K 3855/05
    Für die Zurechnung der Gehaltszahlungen zu den Sondervergütungen spielt es auch keine Rolle, ob die Gesellschafter- und damit Mitunternehmereigenschaft oder die Arbeitnehmereigenschaft überwiegt (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 53/94, BFHE 180, 371, BStBl II 1996, 515).
  • BFH, 18.05.2006 - VIII B 145/05

    Sozialversicherungsbeiträge als Sondervergütungen; Darlegung der grundsätzlichen

    Hätte der Beigeladene dies getan, so hätte er erkannt, dass die Hinzurechnung der Arbeitgeberanteile im Interesse der Gleichstellung von Einzelunternehmer und Mitunternehmer allein deshalb geboten ist, weil es sich hierbei um Aufwendungen (Betriebsausgaben) der KG handelt, die unmittelbar durch das Dienstverhältnis des Kommanditisten mit der Gesellschaft veranlasst sind und es somit auch nicht darauf ankommt, ob die Leistungen der KG (bzw. der hiermit verbundene Vorteil für den Kommanditisten) ihrem Gesellschafter bilanzrechtlich zugegangen oder nach den §§ 4 Abs. 3, 11 Abs. 1 EStG zugeflossen sind (Senatsurteil vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196, m.w.N.; bestätigt mit Beschluss vom 27. April 1993 VIII B 38/92, BFH/NV 1993, 599, m.w.N.; vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Januar 2006 7 K 3855/05 F, juris).
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