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   FG Berlin, 25.06.2002 - 7 K 4345/00   

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https://dejure.org/2002,15083
FG Berlin, 25.06.2002 - 7 K 4345/00 (https://dejure.org/2002,15083)
FG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2002 - 7 K 4345/00 (https://dejure.org/2002,15083)
FG Berlin, Entscheidung vom 25. Juni 2002 - 7 K 4345/00 (https://dejure.org/2002,15083)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beteiligung an einer GmbH & Co KG als atypisch stiller Gesellschafter ; Gesonderte Feststellungen von verrechenbaren Verlusten; Anteil am laufenden Verlust höher als die Beteiligungseinlage; Übertragung von Einlagen, soweit sie im Jahr der Einlagenleistung nicht zu ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15a Abs. 1 Satz 1; EStG § 15a Abs. 3
    Zur Behandlung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Behandlung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1302
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus FG Berlin, 25.06.2002 - 7 K 4345/00
    Im Ergebnis werde damit der auf eine Einlage von 10.000,00 DM gestützte und durch sie gerechtfertigte Verlustausgleich des Jahres 01 rückgängig gemacht, weil die den Verlustausgleich rechtfertigende Einlage des Mitunternehmers zurückgezogen worden sei (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 14. Dezember 1995, IV R 106/94, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 179, 368, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 226).

    Der BFH hat in seinem vom Beklagten bezeichneten Urteil in BFHE 179, 368 , BStBl II 1996, 226 für die vergleichbare Fragestellung, ob im Einlagenjahr nicht durch Verlustanteile dieses Jahres aufgebrauchte Einlagen in umgekehrter Analogie zu § 15a Abs. 3 EStG dazu führten, bisher als verrechenbar festgestellte Verluste aus Vorjahren ausgleichsfähig behandeln zu müssen, eine strenge Wortlautauslegung des § 15a EStG für geboten angesehen und dementsprechend die Ausgleichsfähigkeit der früheren verrechenbaren Verluste verneint.

    Zwar fehlt es hier in Höhe der vom Beklagten als verrechenbar festgestellten Verlustanteile für die Wirtschaftsjahre 1995 und 1998 nicht wie in dem im BFH-Urteil in BFHE 179, 368 , BStBl II 1996, 226 entschiedenen Fall zu Ende der Jahre der Verlustentstehung an einer den streitigen Verlustanteilen kongruenten wirtschaftlichen Belastung des Klägers durch Verbrauch zuvor geleisteter Einlagen.

    Denn ein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers lässt sich weder der Vorschrift selbst noch deren im BFH-Urteil in BFHE 179, 368 , BStBl II 1996, 226 veranschaulichten Entstehungsgeschichte entnehmen (so auch Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 27. Juni 2001 5 K 6631/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 1195 für einen dem vorliegenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt).

    Wie der BFH im Urteil in BFHE 179, 368 , BStBl II 1996, 226 ausgehend vom dortigen Sachverhalt herausgestellt hat, lässt der Wortlaut des § 15a EStG unter Heranziehung der Dokumente über die Entstehungsgeschichte der Norm keinen Spielraum für eine die Grenzen des Wortlauts überschreitende Auslegung, gerade auch deswegen, weil dem gesetzgeberischen Willen nicht zu entnehmen ist, dass die Anwendung des § 15a EStG immer hätte dazu führen sollen, dass die Höhe der bis zum Jahresende geleisteten Überschüsse aus Haftungseinlagen gleich dem bis dahin zu berücksichtigenden Potenzial für die Feststellbarkeit ausgleichsfähiger Verluste wäre.

    Wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 179, 368 , BStBl II 1996, 226 dargelegt hat, bilden die gesetzgeberischen Gründe dafür, die Vorschrift des § 15a EStG so zu gestalten, dass sie nicht immer zu einer Kongruenz von Haftungseinlagen und Potenzial für die Feststellbarkeit ausgleichsfähiger Verluste führen kann, nämlich insbesondere Vermeidung von zu großer Kompliziertheit und von Manipulationsmöglichkeiten hinreichende sachliche Gesichtspunkte für sich aus bestimmten Konstellationen ergebende Benachteiligungen Beteiligter.

    Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des § 15 a EStG ist nur der am jeweiligen Bilanzstichtag des Jahres der Verlustentstehung gegebene Haftungsumfang entscheidend (vgl. BFH v. 14.12.1995, BStBl II 1996, 226).

  • FG Köln, 27.06.2001 - 5 K 6631/00

    Zur Behandlung von Kapitaleinlagen im Rahmen des § 15a EStG

    Auszug aus FG Berlin, 25.06.2002 - 7 K 4345/00
    Denn ein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers lässt sich weder der Vorschrift selbst noch deren im BFH-Urteil in BFHE 179, 368 , BStBl II 1996, 226 veranschaulichten Entstehungsgeschichte entnehmen (so auch Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 27. Juni 2001 5 K 6631/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 1195 für einen dem vorliegenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt).

    Soweit daher Einlagen wie im Streitfall in den Jahren 1995 und 1998 nicht zu einem positiven Stand des Kapitalkontos führen, können sie in den dem Jahr der Einlagenleistung folgenden Wirtschaftsjahren nicht dazu herangezogen werden, die Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlustanteilen des Beteiligten zu bewirken (so im Ergebnis auch Hoffmann, Anmerkung zum Urteil des FG Köln in EFG 2001, 1195).

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 32/01

    Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

    Die Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist deshalb für diese Fallkonstellation teleologisch zu reduzieren und die dadurch entstehende (verdeckte) Regelungslücke im Wege eines Analogieschlusses entsprechend dem Regelungsplan und der Entstehungsgeschichte des § 15a EStG zu schließen (vgl. hierzu sowie zur Abgrenzung von lediglich rechtspolitischen Fehlern Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. April 1997 1 BvL 11/96, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 2230; vom 30. März 1993 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90, BVerfGE 88, 145, 166; BFH-Urteile vom 30. März 1993 VIII R 44/90, BFH/NV 1993, 597; vom 17. Februar 1994 VIII R 30/92, BFHE 175, 226, BStBl II 1994, 938, 940; vom 28. Oktober 1983 III R 129/79, BFHE 139, 416, BStBl II 1984, 91, 93; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 4 AO 1977 Tz. 352, 366, 377 ff., jeweils m.w.N.; a.A. FG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2002 7 K 4345/00, EFG 2002, 1302, rkr., m.w.N.).
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