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   FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7313/10   

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FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7313/10 (https://dejure.org/2011,18987)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2011 - 7 K 7313/10 (https://dejure.org/2011,18987)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - 7 K 7313/10 (https://dejure.org/2011,18987)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus Rechnungen über Beratungsleistungen und Beurkundungsleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Vorsteuerabzug einer KG für die ihr im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kommanditanteilen in Rechnung gestellten Beratungs- und Notarkosten bei Veranlassung des Verkaufs durch die Interessen der bisherigen Kommanditisten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Vorsteuerabzug einer KG für die ihr im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kommanditanteilen in Rechnung gestellten Beratungs- und Notarkosten bei Veranlassung des Verkaufs durch die Interessen der bisherigen Kommanditisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 379
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 27.01.2011 - V R 38/09

    Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7313/10
    Dies setzt voraus, dass die Eingangsleistung mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit direkt und unmittelbar zusammenhängt (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteil vom 13.03.2008 C-437/06 - Securenta, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2008, 344; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 06.05.2010 V R 29/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE -, 230, 263, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2010, 885; vom 27.01.2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, UR 2011, 307).

    Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze (EuGH, Urteil vom 29.10.2009 C-29/08 - SKF, UR 2010, 107 Rz. 57; BFH, Urteile vom 06.05.2010 V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885; vom 27.01.2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, UR 2011, 307).

    Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann aber, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (BFH, Urteil vom 27.01.2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, UR 2011, 307).

    Maßgeblich ist der sich aus den objektiven Umständen ergebende Verwendungszusammenhang (BFH, Urteil vom 27.01.2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, UR 2011, 307, Rz. 48).

    Die nur mittelbar verfolgten Zwecke sind für die Frage, ob Vorsteuer abzugsfähig ist, unbeachtlich (BFH, Urteil vom 27.01.2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, UR 2011, 307, Rz 50).

    Im Hinblick darauf, dass sich der streitige Sachverhalt nicht völlig mit dem Sachverhalt deckt, der dem Urteil des BFH vom 27.01.2011 V R 38/09 (BFHE 232, 278, UR 2011, 307) zugrunde lag, lässt das Gericht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu.

  • BFH, 08.09.2010 - XI R 31/08

    Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7313/10
    Es kann dahingestellt bleiben, ob K 1 und K 2 Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG waren, da sie jedenfalls Dritte waren, denen die streitbefangenen Leistungen in erster Linie dienten (vgl. das Urteil des BFH vom 08.09.2010 XI R 31/08, BFHE 231, 335, BStBl II 2011, 197 zur Übernahme von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter, das erkennen lässt, dass die Tatsache, dass es sich bei dem begünstigten Dritten nicht um Unternehmer handelte, zu keiner anderen Sichtweise führt).

    Damit in Einklang steht, dass die Vorsteuer aus Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter einer Personengesellschaft nicht abzugsfähig ist, obwohl Serviceleistungen für Gesellschafter auch mittelbar geeignet sind, die Finanzierung einer Gesellschaft sicherzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 08.09.2010 XI R 31/08, BFHE 231, 335, BStBl II 2011, 197).

  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7313/10
    Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze (EuGH, Urteil vom 29.10.2009 C-29/08 - SKF, UR 2010, 107 Rz. 57; BFH, Urteile vom 06.05.2010 V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885; vom 27.01.2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, UR 2011, 307).

    Anders wäre es nur, wenn es neben dem Zweck, die Finanzierung der Klägerin sicherzustellen, keine anderen, vorrangigen Zwecke gegeben hätte, die mit dem Anteilsverkauf verfolgt wurden (vgl. BFH, Urteil vom 27.01.2011 V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz. 34 f.).

  • BFH, 13.01.2011 - V R 12/08

    Kein Vorsteuerabzug bei Zuwendung von Erschließungsanlagen - Sofortentscheidung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7313/10
    Denn selbst wenn dies so wäre, würde dies der Klägerin nicht den Vorsteuerabzug aus den streitbefangenen Rechnungen eröffnen (vgl. BFH, Urteile vom 09.12.2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, UR 2011, 313; vom 13.01.2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, UR 2011, 295).
  • BFH, 17.05.2000 - I R 79/99

    VGA bei Gutachten zur Unternehmensbewertung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7313/10
    Mit der hier vertretenen Sichtweise steht schließlich im Einklang, dass körperschaftsteuerlich die Übernahme von Veräußerungskosten durch die zu veräußernde Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten der veräußernden Anteilseignerin angesehen wird (BFH, Urteil vom 17.05.2000 I R 79/99, BFHE 192, 97, BStBl II 2000, 480 zur Übernahme von Gutachterkosten).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7313/10
    Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze (EuGH, Urteil vom 29.10.2009 C-29/08 - SKF, UR 2010, 107 Rz. 57; BFH, Urteile vom 06.05.2010 V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885; vom 27.01.2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, UR 2011, 307).
  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7313/10
    Denn selbst wenn dies so wäre, würde dies der Klägerin nicht den Vorsteuerabzug aus den streitbefangenen Rechnungen eröffnen (vgl. BFH, Urteile vom 09.12.2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, UR 2011, 313; vom 13.01.2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, UR 2011, 295).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 7 K 7313/10
    Dies setzt voraus, dass die Eingangsleistung mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit direkt und unmittelbar zusammenhängt (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteil vom 13.03.2008 C-437/06 - Securenta, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2008, 344; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 06.05.2010 V R 29/09, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE -, 230, 263, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2010, 885; vom 27.01.2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, UR 2011, 307).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Urheberrechtsverletzter sind nicht

    Maßgeblich ist damit der sich aus den objektiven Umständen ergebende Verwendungszusammenhang (BFH-Urteil vom 27.01.2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, UR 2011, 307, Rz. 48; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2011 7 K 7313/10, EFG 2012, 379).
  • BFH, 30.04.2014 - XI R 33/11

    Zum Vorsteuerabzug bei Kostentragung einer KG für Beurkundungs- und

    Es vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 379 veröffentlichten Urteil die Auffassung, die Klägerin habe die Leistungen nicht "für ihr Unternehmen für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze bezogen".
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