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   FG Köln, 21.03.2013 - 7 K 845/10   

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https://dejure.org/2013,9471
FG Köln, 21.03.2013 - 7 K 845/10 (https://dejure.org/2013,9471)
FG Köln, Entscheidung vom 21.03.2013 - 7 K 845/10 (https://dejure.org/2013,9471)
FG Köln, Entscheidung vom 21. März 2013 - 7 K 845/10 (https://dejure.org/2013,9471)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abgabenordnung: Wiedereinsetzung der Einspruchsfrist bei Zuständigkeitswechsel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eidesstattliche Versicherung für die Glaubhaftmachung der Fristwahrenden Aufgabe eines Schriftstückes zur Post bei Einwurf durch den Bevollmächtigten selbst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 110 Abs 2; AO § 110 Abs 1
    Formelle Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Formelle Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1282
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.06.2010 - IX B 32/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus FG Köln, 21.03.2013 - 7 K 845/10
    Eine eidesstattliche Versicherung allein reicht für die Glaubhaftmachung selbst dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 3.8.2005 IX B 26/05, BFH/NV 2006, 307; vom 6.11.2006 VII B 188/06, BFH/NV 2007, 268; vom 14.8.2006 VI B 54/06, BFH/NV 2006, 2282; vom 15.7.2008 I B 12/08, juris; vom 9.7.2008 XI S 1/08, XI S 2/08, BFH/NV 2008, 1693 und vom 17.6.2010 IX B 32/10, BFH/NV 2010, 1655 m.w.N.).

    Vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17.6.2010 IX B 32/10, BFH/NV 2010, 1655 m.w.N.).

    Nach Ablauf der Frist des § 110 Abs. 2 AO können Wiedereinsetzungsgründe somit nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17.6.2010 IX B 32/10, BFH/NV 2010, 1655 m.w.N.; Rätke, in: Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 110 Rn 45).

  • BFH, 25.01.2005 - I R 87/04

    Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel

    Auszug aus FG Köln, 21.03.2013 - 7 K 845/10
    Wird nach Erhebung der Klage statt des ursprünglich Beklagten eine andere Finanzbehörde für die Steuerfestsetzung zuständig und beruht dieser Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt der Finanzverwaltung, so tritt die nunmehr zuständig gewordene Behörde an die Stelle des bisherigen Beklagten in den anhängigen Rechtsstreit ein (vgl. BFH-Urteil vom 25.1.2005 I R 87/04, BFHE 209, 9; BStBl. II 2005, 575 m.w.N.).

    Das Finanzgericht Köln ist zudem für Steuerfälle des Finanzamts K örtlich zuständig (vgl. für den Fall des Wechsels des Gerichtsbezirks auch BFH-Urteil vom 25.1.2005 I R 87/04, BFHE 209, 9; BStBl. II 2005, 575 m.w.N.).

  • BFH, 15.07.2008 - I B 12/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; rechtliches Gehör

    Auszug aus FG Köln, 21.03.2013 - 7 K 845/10
    Eine eidesstattliche Versicherung allein reicht für die Glaubhaftmachung selbst dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 3.8.2005 IX B 26/05, BFH/NV 2006, 307; vom 6.11.2006 VII B 188/06, BFH/NV 2007, 268; vom 14.8.2006 VI B 54/06, BFH/NV 2006, 2282; vom 15.7.2008 I B 12/08, juris; vom 9.7.2008 XI S 1/08, XI S 2/08, BFH/NV 2008, 1693 und vom 17.6.2010 IX B 32/10, BFH/NV 2010, 1655 m.w.N.).

    Eines gerichtlichen Hinweises an die anwaltlich vertretenen Kläger, wie sie ihren Sachvortrag glaubhafter hätten gestalten können, bedurfte es mit Blick auf die insoweit feststehenden Rechtsgrundsätze (siehe oben) nicht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 15.7.2008 I B 12/08, juris).

  • FG Hamburg, 18.09.2014 - 4 K 195/13

    Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

    Die Absendung eines Schreibens begründet im Übrigen keine Vermutung und keinen Anscheinsbeweis, sie reicht auch als alleiniges Indiz nicht für den Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens (FG Hamburg, Urteil vom 05.03.2009, 3 K 175/08 im Zusammenhang mit dem Beweis des Zugangs einer Einspruchsrücknahme, vgl. auch FG Köln, Urteil vom 21.03.2013, 7 K 845/10).
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