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   OVG Niedersachsen, 17.01.2013 - 7 LB 115/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2047
OVG Niedersachsen, 17.01.2013 - 7 LB 115/11 (https://dejure.org/2013,2047)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.01.2013 - 7 LB 115/11 (https://dejure.org/2013,2047)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - 7 LB 115/11 (https://dejure.org/2013,2047)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 3 Hs. 3, 9 S. 1 FahrlPrüfO; § 9 S. 1 FahrlPrüfO
    Bindung der Zuständigkeiten eines Vorsitzenden des Prüfungsauschusses gem. den §§ 2 Abs. 3 Hs. 3, 9 S. 1 FahrlPrüfO an das Funktionsamt eines Ausschussvorsitzenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung der Zuständigkeiten eines Vorsitzenden des Prüfungsauschusses gem. den §§ 2 Abs. 3 Hs. 3, 9 S. 1 FahrlPrüfO an das Funktionsamt eines Ausschussvorsitzenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bindung der Zuständigkeiten eines Vorsitzenden des Prüfungsauschusses gem. den §§ 2 Abs. 3 Hs. 3, 9 S. 1 FahrlPrüfO an das Funktionsamt eines Ausschussvorsitzenden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entscheidung durch Mitarbeiter der Geschäftsstelle über Auswahl der Fahrprüfer kann verfahrensfehlerhaft sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 442
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 10.09.1991 - 11 B 90.1515
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2013 - 7 LB 115/11
    Eine Bestätigung finde dieses Auslegungsergebnis in der Begründung zu § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer i. d. F. v. 27. Juli 1979 (VkBl. 1979, 542 (545)), in der es ausdrücklich heiße, "Der Ausschuss kann mehrfach besetzt werden.", sowie in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 10.9. 1991 - 11 B 90.1515 -, juris).

    Denn die Begründung, die dem Entwurf des § 2 der späteren Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 beigegeben war (BR-Drucks. 442/98, S. 122, zu § 2), lässt nicht den Schluss zu, dass mit der damaligen Neufassung des 2 FahrlPrüfO beabsichtigt wurde, die nach der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979 (BGBl. I, S. 1263, geändert d. VO v. 9.12.1980, BGBl. I, S. 2241) bestehende und anerkannte Möglichkeit (vgl. die Begründung zu § 2 dieser Verordnung, VkBl. 1979, 542 [545], bzw. Bay. VGH, Urt. v. 10.9. 1991 - 11 B 90.1515 -, juris, Langtext Rn. 13) beseitigt werden sollte, den Ausschuss mehrfach zu besetzen.

    Hiernach ist davon auszugehen, dass es bezüglich der Zuständigkeit, darüber zu entscheiden, welche einzelnen Prüfer zur Abnahme einer fahrpraktischen Prüfung herangezogen werden, weiter bei dem Rechtszustand bleiben sollte, der schon auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979 geherrscht hatte: Schon damals handelte es sich indessen um eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses grundsätzlich für den Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 10.9. 1991 - 11 B 90.1515 -, juris, Langtext Rn. 13).

    Auszugehen ist allerdings davon, dass es keinen Anspruch auf einen dem gesetzlichen Richter vergleichbaren, geschäftsplanmäßig im Voraus bestimmten "gesetzlichen Prüfer" gibt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 10.9. 1991 - 11 B 90.1515 -, juris, Langtext Rn. 13; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 135, Rn. 362).

  • VG Ansbach, 29.03.2007 - AN 2 K 03.00539
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.01.2013 - 7 LB 115/11
    Vor allem sei darauf zu achten, dass der Prüfungsausschuss für den einzelnen Prüfling im Voraus feststehe, d. h. eine feste Zusammensetzung aufweise und nicht willkürlich von Prüfungsteil zu Prüfungsteil anders zusammengesetzt sei (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 29.3. 2007 - AN 2 K 03.00539 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2020 - 12 OA 31/20

    Fahrlehrerlaubnis; Kostenbescheid; Streitwert; Widerruf, Fahrlehrerlaubnis

    Wie aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.10.2016 - 7 ME 99/16 -, NVwZ-RR 2017, 266 f., hier zitiert nach juris, Tenor und Rn. 11; Beschl. v. 17.1.2013 - 7 LB 115/11 - und v. 5.2.2013 - 7 LB 115/11 -), aber auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte (OVG NRW, Beschl. v. 28.4.2008 - 8 B 457/08 -, juris, Rnrn. 20 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 9.1.2012 - 6 B 11340/11 -, juris, Tenor und Rn. 20) gefolgert werden kann, beträgt der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um den Widerruf (oder die Erteilung) einer Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, in entsprechender Anwendung der Vorschläge unter den Nrn. 36.3 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) mindestens 15.000,- EUR.
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