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   OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16   

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https://dejure.org/2016,11553
OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16 (https://dejure.org/2016,11553)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 (https://dejure.org/2016,11553)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 (https://dejure.org/2016,11553)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 778
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 27.10.2009 - 7 LA 94/08

    Verfahren bei der Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16
    Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens hat die Genehmigungsbehörde den Antragstellern jedoch einen Stichtag bekanntzugeben (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2009 - 7 LA 94/08 -, juris).

    Im Rahmen dieser Auswahlentscheidung steht der Behörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse, ihrer befriedigenden Bedienung sowie der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2009, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung kann nicht von der Mitgliedschaft in einem Tarifverbund abhängig gemacht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2009, a. a. O.).

  • BVerfG, 11.10.2010 - 1 BvR 1425/10

    Nichtannahme einer teils unzulässigen, teils unbegründeten Verfassungsbeschwerder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16
    Solange sie allen Antragstellern in gleicher Weise und auf Grundlage eines vergleichbaren Kenntnisstandes eingeräumt wird, ist sie unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2010 - 1 BvR 1425/10 -, juris).

    Die Genehmigungsbehörde darf das Auswahlverfahren grundsätzlich nicht zu einem für die Antragsteller nicht vorhersehbaren, beliebigen Zeitpunkt für beendet erklären, sondern muss in der Regel im Voraus einen Termin zur Abgabe der letzten Antragsfassung festlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2010, a. a. O.).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 3 C 31.12

    Öffentlicher Personennahverkehr; Personenbeförderung; Linienverkehr mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16
    Die Auswahlentscheidung hat sich daran zu orientieren, welcher Antrag bzw. welches Verkehrsangebot die öffentlichen Verkehrsinteressen am besten befriedigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 31.12 -, juris).

    Hierfür kommt es auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16
    Etwas anders gilt nur dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat - was hier nicht der Fall ist - oder wenn die im Rahmen der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris).

    Verlangt man aber von der Genehmigungsbehörde eine solche Prüfung nicht, kann auch die gerichtliche Prüfung nicht weitergehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2007 - 3 S 2675/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16
    Etwas anders gilt nur dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat - was hier nicht der Fall ist - oder wenn die im Rahmen der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris).

    Im Rahmen dieser Auswahlentscheidung steht der Behörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse, ihrer befriedigenden Bedienung sowie der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2009, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2008 - 13 B 929/08

    Rechtsschutzbegehren im Streit um die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16
    Etwas anders gilt nur dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat - was hier nicht der Fall ist - oder wenn die im Rahmen der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris).

    Im Rahmen dieser Auswahlentscheidung steht der Behörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse, ihrer befriedigenden Bedienung sowie der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2009, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16
    Im Rahmen dieser Auswahlentscheidung steht der Behörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse, ihrer befriedigenden Bedienung sowie der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2009, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2004 - 8 S 1870/04

    Keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs 4 S 6

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16
    Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht - hinsichtlich der gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75) - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
  • OVG Hamburg, 21.02.2011 - 3 Bs 131/10

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Genehmigung für die Beförderung von Personen mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16
    Etwas anders gilt nur dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat - was hier nicht der Fall ist - oder wenn die im Rahmen der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 08.01.2019 - 7 ME 86/18

    Altunternehmer; Auswahlentscheidung; einstweilige Erlaubnis; Konkurrentenstreit;

    Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG auch dazu dienen kann, den Zustand zu überbrücken, der eintritt, wenn die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung durch einen Konkurrenten angefochten ist, gleichwohl aber ein öffentliches Bedürfnis für die Aufnahme des Linienverkehrs besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; a. A.: Heinze/Fiedler in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 20 Rn. 5 ff.).

    Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten Bezug nehmen - ist es bei einem Konkurrieren mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, sog. "Vorwirkung" der Genehmigung (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat - was hier weder geltend gemacht wird noch sonst erkennbar ist - oder wenn die im Rahmen der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, juris) bzw. wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.).

    Im Rahmen der Auswahlentscheidung steht der Behörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse, ihrer befriedigenden Bedienung sowie der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.).

    Verlangt man aber von der Genehmigungsbehörde eine solche Prüfung nicht, kann auch die gerichtliche Prüfung nicht weitergehen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Dieser Betrag ist vorliegend allerdings auf 5.000,00 EUR reduziert worden, weil die Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich um eine einstweilige Erlaubnis mit sehr viel kürzerer Geltungsdauer streiten (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2019 - 7 LA 91/18

    Einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs- Antrag auf Zulassung der

    Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG auch dazu dienen kann, den Zustand zu überbrücken, der eintritt, wenn die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung durch einen Konkurrenten angefochten ist, gleichwohl aber ein öffentliches Bedürfnis für die Aufnahme des Linienverkehrs besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; a. A.: Heinze/Fiedler in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 20 Rn. 5 ff.).

    Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten Bezug nehmen - ist es bei einem Konkurrieren mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, sog. "Vorwirkung" der Genehmigung (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat - was hier weder geltend gemacht wird noch sonst erkennbar ist - oder wenn die im Rahmen der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, juris) bzw. wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.).

    Im Rahmen der Auswahlentscheidung steht der Behörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse, ihrer befriedigenden Bedienung sowie der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 08.01.2019, a. a. O.; Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.).

    Verlangt man aber von der Genehmigungsbehörde eine solche Prüfung nicht, kann auch die gerichtliche Prüfung nicht weitergehen (vgl. Beschluss des Senats vom 08.01.2019, a. a. O.; Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 9 S 1431/17

    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs 1 S 1 PBefG -

    Damit erfolgt die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse (ebenso NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, NdsVBl 2016, 316; Bauer, PBefG, 2010, § 20 Rn. 3; kritisch allerdings Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 20 Rn. 9).

    Zwar hat die Antragstellerin der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend entnommen, dass es bei der Konkurrenz mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht ist, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (so auch NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, DVBl. 2008, 1454; OVG LSA, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 M 267/06 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28.09.2006, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2005 - 6 B 370/05 -, juris; Bauer, a.a.O., § 20 Rn. 5; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand 73. Aktualisierung Januar 2017, § 20 Rn. 4; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, GewArch 2011, 482).

    Die Auswahlentscheidung hat sich somit ohne den oben skizzierten, in anderen Fällen möglichen Bezug zu "bereits erteilten" Linienverkehrsgenehmigungen daran zu orientieren, welcher Antrag beziehungsweise welches Verkehrsangebot die öffentlichen Verkehrsinteressen am besten befriedigt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O.; Bauer, a.a.O., § 20 Rn. 4; Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 20 Rn. 14; zu einer Genehmigung nach § 15 PBefG ferner BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 31.12 -, juris).

    Im Rahmen dieser Auswahlentscheidung steht der Behörde bei der Bewertung der Verkehrsbedürfnisse, ihrer befriedigenden Bedienung sowie der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, weil diese Entscheidung nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraussetzt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20.05.2016, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17

    Personenbeförderungsrecht; Linienverkehrserlaubnis; Konkurrentenstreit

    Dabei ist bereits im Ansatz zu berücksichtigen, dass bei der hier verfahrensgegenständlichen einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG - auch wenn den Mitbewerbern eine Antrags- und Klagebefugnis einzuräumen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 19 = BVerwGE 30, 347) - die Belange der Allgemeinheit an einer geordneten, das öffentliche Verkehrsbedürfnis befriedigenden Verkehrsbedienung im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18) bzw. die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis sogar ausschließlich an dem öffentlichen Verkehrsinteresse zu orientieren ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15 und VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 7).

    Weil es in der Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine derartige einstweilige Erlaubnis jedoch in der Regel sachgerecht ist, diese demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 6, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15), bedurfte es bei der hier erfolgten Erlaubniserteilung an die Beigeladene, der auch die endgültige, indes mit Widerspruch der Antragstellerin angefochtene Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. Genehmigung vom 10. Februar 2017 Bl. 194 ff. VA), keiner zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. zur Möglichkeit auf Ermessenserwägungen bei "intentionsgemäßer" Entscheidung zu verzichten: Gerhard, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 114 Rn. 20 m.w.N.).

    17 Hintergrund dieser Anbindung des § 20 Abs. 1 PBefG an eine bereits getroffene - aber noch nicht bestandskräftige - Entscheidung über die Erteilung der endgültigen Linienverkehrsgenehmigung ist, dass bei § 20 Abs. 1 PBefG das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Verkehrsanbindung im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 18 = BVerwGE 30, 347; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15 und VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 7: "ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse") und die Genehmigungsbehörde daher - wie auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich nicht gehalten ist, bei der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gewissermaßen ein erneutes Genehmigungsverfahren durchzuführen.

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 3 Bs 131/10 -, juris, Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15) und deshalb eine "Vorwirkung" - wie es das Verwaltungsgericht treffend beschreibt - der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann.

  • VG Sigmaringen, 29.11.2017 - 3 K 10272/17

    Erteilung einstweiliger Erlaubnisse im Linienverkehrsverfahren; Verhältnis zur

    Höhere Anforderungen sind daran gerade auch in Konstellationen des § 20 PBefG nicht zu stellen, denn der Erlass einer einstweiligen Erlaubnis ergibt ohne deren sofortige Vollziehbarkeit wenig Sinn, weil bereits die Erlaubnis die Eilbedürftigkeit voraussetzt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, Rn. 6, juris).

    Damit erfolgt die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, juris; Bauer, PBefG, 2010, § 20 Rn. 3; kritisch allerdings Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 20 Rn. 9).

    OVG, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, Rn. 17, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, Rn. 15, juris) und deshalb eine "Vorwirkung" der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann (vgl. zum Ganzen zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, Rn. 17, juris).

    Im Falle des Streits über die Erteilung einstweiliger Erlaubnisse mit einer deutlich kürzeren Geltungsdauer einerseits und der mit der Entscheidung teilweise verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache andererseits ist dieser Betrag auf 5.000,00 EUR zu reduzieren (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, Rn. 14, und vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 - Nds. OVG, Beschluss vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, Rn. 16; alle juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2017 - 13 A 208/16

    Zurückbleiben eines Angebots in einem Vergabeverfahren im Bereich

    OVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, kann dahinstehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2017 - 13 A 30/16

    Rechtmäßiger Aufruf zur Abgabe von Angeboten für den eigenwirtschaftlichen

    OVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, kann dahinstehen, weil nicht ersichtlich ist und dies auch von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt wurde, dass sie hierzu verpflichtet gewesen wäre.
  • VG Saarlouis, 06.04.2022 - 5 K 1008/19

    PersonenbeförderungsrechtsKonkurrentenklage im Personenbeförderungsrecht,

    Das OVG Lüneburg führte in einer Entscheidung vom 20.05.2016 (7 ME 50/16 - juris) zur Nachbesserung von Genehmigungsanträgen nach § 12 Abs. 5 Satz 5 PBefG in einer Konkurrenzsituation zweier Antragsteller aus:.
  • OVG Niedersachsen, 19.02.2019 - 7 LA 90/18

    Auswahlentscheidung; Linienverkehrsgenehmigung; Nachfrage; Tarif;

    Zwar ist die Mitgliedschaft in einer Tarifgemeinschaft für sich genommen weder Genehmigungsvoraussetzung noch Ausdruck eines besseren Verkehrsangebots und kann die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nicht von der Mitgliedschaft in einem Tarifverbund abhängig gemacht werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, juris; Beschluss des Senats vom 27.10.2009 - 7 LA 94/08 -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.03.2021 - 5 O 17/20

    Streitwert bei Verpflichtung zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach §

    Eine weitere Reduzierung ist hier nicht angezeigt (a.A. OVG B-Stadt, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 7 LA 91/18 -, juris, Rn. 32), kann aber in Betracht kommen, wenn eine einstweilige Erlaubnis mit kürzerer Laufzeit Gegenstand eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutzes ist (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2020 - 5 MB 22/20 -, juris, Rn. 34; OVG B-Stadt, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 26).
  • VG München, 16.11.2016 - M 23 K 15.2015

    Konkurrentenklage wegen Linienverkehrsgenehmigung

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