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   LG Frankenthal, 05.12.2017 - 7 O 385/15   

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https://dejure.org/2017,61477
LG Frankenthal, 05.12.2017 - 7 O 385/15 (https://dejure.org/2017,61477)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 05.12.2017 - 7 O 385/15 (https://dejure.org/2017,61477)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 05. Dezember 2017 - 7 O 385/15 (https://dejure.org/2017,61477)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 346 Abs 1 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 434 Abs 1 BGB, § 440 BGB, § 326 Abs 5 BGB
    Rückabwicklung des Pferdekaufvertrage wegen Mangelhaftigkeit, Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Springpferd kann nicht springen - Geld zurück

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages mangels Nutzbarkeit des Pferdes zum Springreiten wegen einer Erkrankung

  • rewis.io
  • ra.de
  • kanzlei-kotz.de

    Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages wegen Mangelhaftigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

    Auszug aus LG Frankenthal, 05.12.2017 - 7 O 385/15
    Denn die Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - I ZR 224/13; BGH, Urteil vom 24.07.2012 - II ZR 297/11 BGH, Urteil vom 06.02.2013 - I ZR 106/11).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 224/13

    Kopfhörer-Kennzeichnung - Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

    Auszug aus LG Frankenthal, 05.12.2017 - 7 O 385/15
    Denn die Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - I ZR 224/13; BGH, Urteil vom 24.07.2012 - II ZR 297/11 BGH, Urteil vom 06.02.2013 - I ZR 106/11).
  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

    Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung

    Auszug aus LG Frankenthal, 05.12.2017 - 7 O 385/15
    Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 18.10.2017 (VIII ZR 32/16) verweist, ist diese vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht einschlägig.
  • BGH, 07.02.2007 - VIII ZR 266/06

    Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der "physiologischen Norm"

    Auszug aus LG Frankenthal, 05.12.2017 - 7 O 385/15
    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2007 - VIII ZR 266/06).
  • OLG Hamm, 07.04.2006 - 19 U 87/05

    Geltendmachung von Mängeln eines Reitpferdes aus abgetretenem Recht

    Auszug aus LG Frankenthal, 05.12.2017 - 7 O 385/15
    Insofern liegt im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vor (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2006 - 19 U 87/05), der aus den obigen Gründen auch schon bei Übergabe des Pferdes an den Kläger bestand.
  • BGH, 24.07.2012 - II ZR 297/11

    Treuhandvermittelte Beteiligung an einer Publikumspersonengesellschaft zur

    Auszug aus LG Frankenthal, 05.12.2017 - 7 O 385/15
    Denn die Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015 - I ZR 224/13; BGH, Urteil vom 24.07.2012 - II ZR 297/11 BGH, Urteil vom 06.02.2013 - I ZR 106/11).
  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05

    Anforderungen an das Vorliegen eines Gewerbes des Verkäufers beim

    Auszug aus LG Frankenthal, 05.12.2017 - 7 O 385/15
    Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 - VIII ZR 173/05).
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