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   BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90   

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https://dejure.org/1990,474
BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90 (https://dejure.org/1990,474)
BSG, Entscheidung vom 25.10.1990 - 7 RAr 14/90 (https://dejure.org/1990,474)
BSG, Entscheidung vom 25. Oktober 1990 - 7 RAr 14/90 (https://dejure.org/1990,474)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Die Ablehnung von Überbrückungsgeld (§ 55a AFG) allein wegen Erschöpfung der Haushaltsmittel ist ermessensfehlerhaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 67, 279
  • NZA 1991, 404
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • Drs-Bund, 01.10.1985 - BT-Drs 10/3923
    Auszug aus BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90
    Diese inhaltliche Best des § 55a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Anliegen, Arbeitslosen, die eine selbständige Beschäftigung anstreben, durch das Übbg in den ersten drei bzw sechs Monaten der Existenzgründung in Höhe des vorher bezogenen, aber infolge des Ausmaßes der selbständigen Tätigkeit wegfallenden Alg oder Alhi eine Einkommenssicherung zu ermöglichen (vgl Begr zum 7. AFG-ÄndG, BT-Drucks 10/3923 S 2, 15, 20; Begr zum 8. AFG-ÄndG, BT-Drucks 11/800 S 2, 17; BT-Drucks 11/1161 S 10).

    Daß das Übbg als Kannleistung ausgestaltet ist, betonen auch die Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 10/3923 S 20).

  • BSG, 28.06.1979 - 1 RA 97/78

    Leistungskosten der Rehabilitation - Fahrtkosten

    Auszug aus BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90
    Die früher entgegenstehende Lehre von der prinzipiellen Ermessensfehlerhaftigkeit fiskalischer Erwägungen sei spätestens seit dem Numerus clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts überwunden (vgl. BVerfGE 33, 303, 333; BSG SozR 2200 § 1242 Nr. 3, von Mutius VVDStRL 42 - 1984 -, 147, 176 f, 198 f; Kirchhof NVwZ 1983, 505, 512;Zuleeg, Recht der Jugend und des Bildungswesens 1986, 478, 487).

    So dürfen nach der Rechtspr des BSG bei der Vergabe von nachgehenden oder ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation finanzielle Erwägungen angestellt werden (SozR 2200 § 1242 Nr. 3).

  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90
    So wie der Gesetzgeber bei Leistungsgesetzen (BVerfGE 3, 4, 11) und ein Satzungsgeber bei generellen Regelungen normativen Charakters über die Höhe von Leistungen ua seine Leistungsfähigkeit berücksichtigen darf (BSG SozR 2200 § 182c Reichsversicherungsordnung (RVO) Nr. 3), kann auch die zur Ermessensausübung berufene Verwaltung finanzielle Erwägungen anstellen (vgl wbVGH DVBl 1954, 506, 508; BVerwGE 22, 215, 219).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90
    Die früher entgegenstehende Lehre von der prinzipiellen Ermessensfehlerhaftigkeit fiskalischer Erwägungen sei spätestens seit dem Numerus clausus-Urteil des Bundesverfassungsgerichts überwunden (vgl. BVerfGE 33, 303, 333; BSG SozR 2200 § 1242 Nr. 3, von Mutius VVDStRL 42 - 1984 -, 147, 176 f, 198 f; Kirchhof NVwZ 1983, 505, 512;Zuleeg, Recht der Jugend und des Bildungswesens 1986, 478, 487).
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90
    Dessen ungeachtet ist der Haushaltsplan eines Trägers öffentlicher Verwaltung nicht ausschließlich ein Wirtschaftsplan; den unterschiedlichen Ansätzen für Ausgaben, die nicht schon durch Rechtsansprüche Dritter vorherbestimmt sind, kann sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der politische Wille der für den Haushalt Verantwortlichen niederschlagen, nur im ausgewiesenen Umfange Mittel für bestimmte Zwecke auszugeben (vgl BVerfGE 79, 311, 328 f) [BVerfG 18.04.1989 - 2 BvF 1/82].
  • BVerfG, 24.07.1953 - 1 BvR 293/52

    Sachgerecht können auch finanzielle Erwägungen sein

    Auszug aus BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90
    So wie der Gesetzgeber bei Leistungsgesetzen (BVerfGE 3, 4, 11) und ein Satzungsgeber bei generellen Regelungen normativen Charakters über die Höhe von Leistungen ua seine Leistungsfähigkeit berücksichtigen darf (BSG SozR 2200 § 182c Reichsversicherungsordnung (RVO) Nr. 3), kann auch die zur Ermessensausübung berufene Verwaltung finanzielle Erwägungen anstellen (vgl wbVGH DVBl 1954, 506, 508; BVerwGE 22, 215, 219).
  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 3/72

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bei Haushaltsgesetzen

    Auszug aus BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90
    Zwar wirkt der Haushaltsplan unmittelbar nur im Organbereich der Körperschaft, für die er bestimmt ist, im Staat also nur zwischen Regierung und Parlament, grundsätzlich nicht auch außerhalb dieses Bereichs (vgl BVerfGE 38, 121, 126) [BVerfG 22.10.1974 - 1 BvL 3/72].
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.1954 - 2 S 325/53
    Auszug aus BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90
    So wie der Gesetzgeber bei Leistungsgesetzen (BVerfGE 3, 4, 11) und ein Satzungsgeber bei generellen Regelungen normativen Charakters über die Höhe von Leistungen ua seine Leistungsfähigkeit berücksichtigen darf (BSG SozR 2200 § 182c Reichsversicherungsordnung (RVO) Nr. 3), kann auch die zur Ermessensausübung berufene Verwaltung finanzielle Erwägungen anstellen (vgl wbVGH DVBl 1954, 506, 508; BVerwGE 22, 215, 219).
  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 3/81

    Härtefäll - Krankenkasse - Hilfsbedürftigkeit

    Auszug aus BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90
    Ferner hat das BSG es als denkbar angesehen, daß eine Krankenkasse die Übernahme der Restkosten vom Zahnersatz auch in einem besonderen Härtefall unter Hinweis auf ihre angespannte Haushaltslage ablehnt (BSGE 52, 267, 270 = SozR 2200 § 182c Nr. 6).
  • BSG, 08.12.1993 - 14a RKa 1/93

    Wirtschaftlichkeit - Kassenzahnarzt - Krankenkasse - Untätigkeitsklage -

    Der gesetzliche Auftrag schließt es aus, sich dauerhaft auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Unmöglichkeit zu berufen (vgl zum Einwand der Erschöpfung der Haushaltsmittel BSGE 67, 279, 282 = SozR 3-4100 § 55a Nr. 1).
  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02

    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel;

    Der Haushaltsplan ist Binnenrecht der Verwaltung und kann deshalb im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 7 RAr 14/90 - BSGE 67, 279, 282 f.; v. Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, Bundeshaushaltsordnung, § 3 Rn. 3).
  • BSG, 10.05.2007 - B 10 LW 7/05 R

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung von der Versicherungspflicht eines

    Gegen eine Einordnung des Überbrückungsgeldes in den § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ALG kann auch dessen Charakter als Ermessensleistung angeführt werden, auf die - anders als bei den Katalog-Entgeltersatzleistungen gemäß § 116 SGB III - eben kein Rechtsanspruch besteht (vgl zur Ermessensleistung nur BSG SozR 4-4300 § 57 Nr. 1 RdNr 12 mwN, auch zur Rechtsentwicklung; zur Vorgängerbestimmung in § 55a AFG: BSGE 73, 211 = SozR 3-4100 § 55a Nr. 5; BSGE 67, 279 = SozR 3-4100 § 55a Nr. 1; stRspr).

    Die in § 57 Abs. 1 SGB III enthaltene Formulierung "zur Sicherung des Lebensunterhaltes" benennt eine allgemeine Zielsetzung der gesetzlichen Regelung, die die BA bei ihrer Ermessensbetätigung auch grundsätzlich zu berücksichtigen hat; es liegt auf der Hand, dass die gebotene sachgerechte Begrenzung der Leistungsbewilligung (BSGE 67, 279, 284 = SozR 3-4100 § 55a Nr. 1) zuvörderst an den gesetzlichen Voraussetzungen und Zielen anknüpft, insbesondere an dem expliziten Zweck der Leistung, einer Sicherung des Lebensunterhalts (vgl BSG SozR 4-4300 § 57 Nr. 1 RdNr 12; siehe auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.4.2004 - 2 K 6167/02 -, juris ), zumal gerade die besonderen Umstände des Einzelfalles geprüft und in die Ermessensentscheidung mit einbezogen werden müssen (BSGE 73, 211 = SozR 3-4100 § 55a Nr. 5).

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