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   LG Duisburg, 11.01.2008 - 7 S 291/06   

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LG Duisburg, 11.01.2008 - 7 S 291/06 (https://dejure.org/2008,27369)
LG Duisburg, Entscheidung vom 11.01.2008 - 7 S 291/06 (https://dejure.org/2008,27369)
LG Duisburg, Entscheidung vom 11. Januar 2008 - 7 S 291/06 (https://dejure.org/2008,27369)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Oberhausen - 36 C 1784/06
  • LG Duisburg, 11.01.2008 - 7 S 291/06
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus LG Duisburg, 11.01.2008 - 7 S 291/06
    Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation (BGH NJW 2005, 1108; NJW 1992, 305).

    Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (BGH NJW 2005, 1108; NJW 1992, 302).

    aa) Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (vgl. BGH NJW 2005, 1108 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

    Die Schadensersatzpflicht besteht aber von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (BGH NJW 2005, 1108/1009; NJW 1992, 305; NJW 1985, 2469).

    Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unverhältnismäßig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Kraftfahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (vgl. BGH NJW 2005, 1108/1109 m.w.N.).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus LG Duisburg, 11.01.2008 - 7 S 291/06
    Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation (BGH NJW 2005, 1108; NJW 1992, 305).

    Die Schadensersatzpflicht besteht aber von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (BGH NJW 2005, 1108/1009; NJW 1992, 305; NJW 1985, 2469).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus LG Duisburg, 11.01.2008 - 7 S 291/06
    Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (BGH NJW 2005, 1108; NJW 1992, 302).

    Mit diesen schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (BGH NJW 2005, 1008/1009; NJW 1992, 302).

  • LG Koblenz, 04.07.2007 - 12 S 65/07

    Haftpflicht: 130-Prozent-Grenze - Keine Abweichung vom Gutachten im

    Auszug aus LG Duisburg, 11.01.2008 - 7 S 291/06
    Entscheidend ist somit, ob das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten in Stand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt (vgl. im Ergebnis so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 45/07, zitiert nach juris; DAR 2001, 499; OLG Oldenburg ZfS 2000, 339; LG Koblenz, Urteil vom 04.07.2007, 12 S 65/07; AG Hagen MittlBl der Arge VerkehrsR 2000, 23).
  • BGH, 05.03.1985 - VI ZR 204/83

    Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

    Auszug aus LG Duisburg, 11.01.2008 - 7 S 291/06
    Die Schadensersatzpflicht besteht aber von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (BGH NJW 2005, 1108/1009; NJW 1992, 305; NJW 1985, 2469).
  • OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - 1 U 45/07

    Zur Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf den Ersatz der fiktiven

    Auszug aus LG Duisburg, 11.01.2008 - 7 S 291/06
    Entscheidend ist somit, ob das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten in Stand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt (vgl. im Ergebnis so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 45/07, zitiert nach juris; DAR 2001, 499; OLG Oldenburg ZfS 2000, 339; LG Koblenz, Urteil vom 04.07.2007, 12 S 65/07; AG Hagen MittlBl der Arge VerkehrsR 2000, 23).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2001 - 1 U 9/00

    Instandsetzung eines Unfallfahrzeugs zu den Wiederbeschaffungswert übersteigenden

    Auszug aus LG Duisburg, 11.01.2008 - 7 S 291/06
    Entscheidend ist somit, ob das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten in Stand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt (vgl. im Ergebnis so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 45/07, zitiert nach juris; DAR 2001, 499; OLG Oldenburg ZfS 2000, 339; LG Koblenz, Urteil vom 04.07.2007, 12 S 65/07; AG Hagen MittlBl der Arge VerkehrsR 2000, 23).
  • OLG Oldenburg, 20.03.2000 - 11 U 92/99

    Kraftfahrzeug; Kfz; Integritätsinteresse; Schadensersatz; Instandsetzung;

    Auszug aus LG Duisburg, 11.01.2008 - 7 S 291/06
    Entscheidend ist somit, ob das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten in Stand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt (vgl. im Ergebnis so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 45/07, zitiert nach juris; DAR 2001, 499; OLG Oldenburg ZfS 2000, 339; LG Koblenz, Urteil vom 04.07.2007, 12 S 65/07; AG Hagen MittlBl der Arge VerkehrsR 2000, 23).
  • LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11

    Verkehrsunfall - Geltung der 130%-Grenze bei Reparatur mit Gebrauchtteilen

    In Konstellationen, in denen die gutachterliche Schätzung zu einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes von mehr als 130 % gelangt, es dem Geschädigten aber gelingt eine Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - mit einem Kostenaufwand, der zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt, durchzuführen, ist folglich der Integritätszuschlag geschuldet (vgl. auch OLG Dresden NZV 2001, 346/347; OLG Düsseldorf NZV 2001, 475; OLG Oldenburg NZV 2000, 469; LG Dresden, NJOZ 2006, 4200; LG Duisburg, Urteil vom 11.01.2008 - 7 S 291/06).

    fff) Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es dem insoweit beweisbelasteten Geschädigten gelingt, nachzuweisen, dass die durchgeführte Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - sach- und fachgerecht erfolgt ist (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 11.01.2008 - 7 S 291/06), was voraussetzt, dass das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instand gesetzt worden ist und es keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt.

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