Rechtsprechung
LAG Köln, 17.08.2017 - 7 Sa 176/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Burhoff online
Linienbusfahrer, Abmahnung, Unfall, Wartepflicht
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Linienbusfahrer; Abmahnung; Unfall; Wartepflicht
- IWW
§ 64 Abs. 2 b) ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 142 StGB, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Abmahnung eines Busfahrers wegen Verlasses eines angeblichen Unfallorts vor Eintreffen der Polizei
- rewis.io
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Unfallverdacht: Busfahrer gegenüber Arbeitgeber verpflichtet, auf Eintreffen der Polizei zu warten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611 ; BGB § 1004 ; StGB § 142
Linienbusfahrer; Abmahnung; Unfall; Wartepflicht - rechtsportal.de
BGB § 611 ; BGB § 1004 ; StGB § 142
Rechtmäßigkeit der Abmahnung eines Busfahrers wegen Verlasses eines angeblichen Unfallorts vor Eintreffen der Polizei - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Wenn der Linienbusfahrer nach einem vermeintlichen Unfall nicht wartet
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 27.01.2017 - 17 Ca 5740/16
- LAG Köln, 17.08.2017 - 7 Sa 176/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- ArbG Köln, 27.01.2017 - 17 Ca 5740/16
Auszug aus LAG Köln, 17.08.2017 - 7 Sa 176/17
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.01.2017 in Sachen 17 Ca 5740/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 27.01.2017 in Sachen 17 Ca 5740/16 Bezug genommen.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2020 - L 3 U 83/16
Anerkennung eines Arbeitsunfalls; Posttraumatische Belastungsstörung; Gespräch …
Aus diesen Gründen gehörte es zu den Nebenpflichten des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis, die Aufklärung seiner Unfallbeteiligung zu fördern und seine Identitätsfeststellung durch die Polizei zu ermöglichen (vgl hierzu auch Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17. August 2017 - 7 Sa 176/17, juris) .