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Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17   

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https://dejure.org/2017,31277
LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17 (https://dejure.org/2017,31277)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.05.2017 - 7 Sa 38/17 (https://dejure.org/2017,31277)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 7 Sa 38/17 (https://dejure.org/2017,31277)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 626 Abs. 1 BGB

  • aufrecht.de

    Weiterleitung von E-Mails mit betrieblichen Informationen auf einen privaten E-Mail-Account

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsmitarbeiters bei Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf einen privaten E-Mail-Account zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung - Weiterleitung privater E-Mails

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Kündigung bei Weiterleitung betrieblicher Informationen auf private E-Mail

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626
    Außerordentliche Kündigung; Weiterleitung privater E-Mails

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsmitarbeiters bei Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf einen privaten E-Mail-Account zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Weiterleitung von betrieblichen Emails an privaten Email-Account - fristlose Kündigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Weiterleitung von E-Mails mit betrieblichen Informationen an privaten E-Mail-Account kann zur fristlosen Kündigung führen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorsicht, Arbeitnehmer! Private E-Mails können Arbeitsplatz kosten!

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Weiterleitung dienstlicher E-Mails auf privaten Mail-Account rechtfertigt außerordentliche Kündigung

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Weiterleitung von Firmendaten an privaten E-Mail Account: Grund für eine außerordentliche Kündigung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Weiterleitung betrieblicher E-Mails an privaten Account

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 532
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17
    Die Weiterleitung von Mails mit betrieblichen Informationen auf einen privaten E-Mail Account zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber stellt eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten dar (im Anschluss an BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13).(Rn.30).

    Neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten ist als wichtiger Grund auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet (vgl. BAG vom 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - NZA 2014, 1258 - 1261).

    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG vom 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13).

    Aufgrund dieser Rücksichtnahmepflicht ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen (vgl. BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 45).

    Verstößt der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft gegen diese Vorgaben, kann darin ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB liegen (BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13).

    Ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien unzumutbar ist das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber ab (vgl. BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der in Rede stehenden Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13 - NZA 2014, 1258 - 1261 mwN.).

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 741/12

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17
    Ein Fehler im Verfahren der Arbeitnehmervertretung ist dem Arbeitgeber nur dann zuzurechnen, wenn erkennbar nicht eine Stellungnahme des Gremiums, sondern etwa nur eine persönliche Äußerung seines Vorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat (vgl. BAG vom 26.09.2013 - 2 AZR 741/12 - NZA 2014, 529 - 533).
  • BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15

    Kündigungsschutzprozess - Abstufung der Darlegungslast

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17
    Es wäre hier Sache des Klägers gewesen, im Rahmen von § 138 Abs. 2 ZPO konkret zu den Vertragsentwürfen und Verhandlungen vorzutragen, um den Sachvortrag der Beklagten, am 08.04.2016 habe bereits ein nachverhandeltes Vertragsangebot des neuen Arbeitgebers vorgelegen, entgegenzutreten, zumal es sich bei diesen Umständen um Dinge handelt, die ausschließlich in der Kenntnissphäre des Klägers lagen (vgl. BAG 17.03.2016 - 2 AZR 110/15 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 56).
  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17
    Als dann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (std. Rspr. vgl. z. B. BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 85/15 - NZA 2016, 161 - 169).
  • BAG, 19.12.1991 - 2 AZR 367/91

    Wichtiger Grund- Darlegungs- und Beweislast bei Rechtfertigungsgründen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 7 Sa 38/17
    Eine ausdrückliche Genehmigung seitens der Beklagten trägt der Kläger - der von ihm in Anspruch genommene Rechtfertigungsgründe gemäß § 138 Abs. 2 ZPO näher vortragen müsste (vgl. BAG vom 19.12.1991 - 2 AZR 367/91 - juris) nicht vor.
  • ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß und Verletzung des

    aa) Rechtswidrige Datenverarbeitungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa von Arbeitskollegen einhergehen, können dazu geeignet sein, bei entsprechender Schwere des Verstoßes "an sich" einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung auszumachen, auch wenn die in Rede stehenden Daten nicht dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen (insoweit im Schwerpunkt zum Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, Rn. 26; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. b) bb) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 16.05.2017 - 7 Sa 38/17, Rn. 28; Niemann, in: Erfurter Kommentar, 21. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 154 ff.; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 271 ff.).
  • LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22

    Außerordentliche Kündigung - Löschung betrieblicher Daten und Emails - Rückgabe

    Der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2017 (Az. 7 Sa 38/17) lag zugrunde, dass der dortige Kläger zahlreiche Emails an seine private Anschrift versandt hatte, kurz vor Aufnahme einer Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, wobei es sich um Angebots- und Kalkulationsunterlagen für ein Projekt, das nicht vom Kläger betreut wurde sowie eine Kundenliste der Kunden des Klägers mit deren Kontaktdaten, handelte.
  • ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19

    Verstoß gegen Rücksichtnahmepflicht wegen Weiterleitung dienstlicher E-Mails an

    Aufgrund dieser Rücksichtnahmepflicht ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen (so LAG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17, NZA-RR 2017, Seite 532 ff. unter Bezugnahme auf BAG vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13, a.a.O.).

    Verstößt der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft gegen diese Vorgaben, kann damit ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liegen (so LAG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17, a.a.O. m.w.N.).

    Ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber ab (so ebenfalls LAG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2017, 7 Sa 38/17, a.a.O. unter Bezugnahme auf BAG vom 08.05.2014, 2 AZR 249/13, a.a.O.).

  • ArbG Stuttgart, 04.08.2021 - 25 Ca 1048/19

    Betriebsveröffentlichte Gerichtsschriftsätze mit Gesundheitsdaten -

    (1) Rechtswidrige Datenverarbeitungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa von Arbeitskollegen einhergehen, können dazu geeignet sein, bei entsprechender Schwere des Verstoßes "an sich" einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung auszumachen, auch wenn die in Rede stehenden Daten nicht dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen (jüngst ArbG Aachen, Urt. v. 22.4.2021 - 8 Ca 3432/20, NZA-RR 2021, 366; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.5.2017 - 7 Sa 38/17).
  • LAG Hamm, 28.05.2020 - 15 Sa 2008/19

    Blindkopien dienstlicher E-Mails als Kündigungsgrund Weiterleitung dienstlicher

    Aufgrund dieser Rücksichtnahmepflicht ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13, aaO; LAG Berlin-Brandenburg 16. Mai 2017 - 7 Sa 38/17, juris).

    Ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber ab (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13, aaO, ihm folgend LAG Berlin-Brandenburg 16. Mai 2017 - 7 Sa 38/17, aaO).

  • ArbG Aachen, 24.09.2020 - 8 Ca 3432/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß und Verletzung des

    aa) Rechtswidrige Datenverarbeitungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis, die mit Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa von Arbeitskollegen einhergehen, können dazu geeignet sein, bei entsprechender Schwere des Verstoßes "an sich" einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung auszumachen, auch wenn die in Rede stehenden Daten nicht dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen unterliegen (insoweit im Schwerpunkt zum Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13, Rn. 26; BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, zu II. 3. b) bb) der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 16.05.2017 - 7 Sa 38/17, Rn. 28; Niemann, in: Erfurter Kommentar, 21. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 154 ff.; Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 271 ff.).
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Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 38/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40480
LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 38/17 (https://dejure.org/2017,40480)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2017 - 7 Sa 38/17 (https://dejure.org/2017,40480)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 7 Sa 38/17 (https://dejure.org/2017,40480)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung eines übertariflichen Entgeltbestandteils auf die Erhöhung des tariflichen Gehaltsanteils

  • rechtsportal.de

    Anrechnung - übertarifliches Entgelt - betriebliche Übung

  • rechtsportal.de

    Anrechnung eines übertariflichen Entgeltbestandteils auf die Erhöhung des tariflichen Gehaltsanteils

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 27.08.2008 - 5 AZR 820/07

    Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 38/17
    Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (BAG, 23.9.2009, 5 AZR 973/08; 27.8.2008, 5 AZR 820/07; 1.3.2006, 5 AZR 540/05; 27.1.2004, 1 AZR 105/03; zit. nach juris).

    Vielmehr muss der Arbeitnehmer mit einer Anrechnung ohne weitere Begründung durch den Arbeitgeber rechnen (BAG, 27.8.2008, 5 AZR 820/07; zit. nach juris).

    Eine Bruttolohnabrede ist aber gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB am Maßstab des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu überprüfen (BAG, 27.8.2008, 5 AZR 820/07; 1.3.2006, 5 AZR 363/05; zit. nach juris).

    Doch darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern (BAG, 27.8.2008, 5 AZR 820/07; 31.8.2005, 5 AZR 545/04; zit. nach juris).

    Es soll zugleich der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG, 27.8.2008, 5 AZR 820/07; 14.3.2007, 5 AZR 630/06; zit. nach juris).

    Sie stellen eine Besonderheit des Arbeitsrechts dar, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen ist (BAG, 27.8.2008, 5 AZR 820/07; 1.3.2006, 5 AZR 363/05; zit. nach juris).

    Eine Gestaltungsmöglichkeit, an deren Vorliegen das Beteiligungsrecht anknüpft, bestand nicht (vgl. BAG, 22.5.2012, 1 AZR 94/11; 27.8.2008, 5 AZR 820/07; 3.12.1991, GS 2/90; zit. nach juris).

  • BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 973/08

    Tarifentgelterhöhung - Anrechnung auf tarifliche Ausgleichszulage und

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 38/17
    Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (BAG, 23.9.2009, 5 AZR 973/08; 27.8.2008, 5 AZR 820/07; 1.3.2006, 5 AZR 540/05; 27.1.2004, 1 AZR 105/03; zit. nach juris).

    Steigen die Tariflöhne, so ist mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, dass eine entsprechende Verminderung der bisher übertariflichen Lohnanteile dem Willen der Parteien entspricht (BAG, 23.9.2009, 5 AZR 973/08; 27.1.2004, 1 AZR 105/03; zit. nach juris).

    Das gilt auch, wenn das übertarifliche Entgelt über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos gezahlt und nicht mit Tariflohnerhöhungen verrechnet worden ist (BAG, 23.9.2009, 5 AZR 973/08; 31.10.1995, 1 AZR 276/95; zit. nach juris).

    Erhöht sich die tarifliche Vergütung, entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringert (BAG, 23.9.2009, 5 AZR 973/08; 21.1.2003, 1 AZR 125/02; zit. nach juris).

    Andernfalls kann die Erhöhung des Tarifentgelts nur dann zu einem effektiv erhöhten Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers führen, wenn das Tarifentgelt das vereinbarte Entgelt übersteigt (BAG, 23.9.2009, 5 AZR 973/08; 9.11.2005, 5 AZR 105/05; zit. nach juris).

  • BAG, 22.05.2012 - 1 AZR 94/11

    Anrechnung von Tariflohnerhöhungen

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 38/17
    Nicht mitbestimmungspflichtig ist eine Anrechnung, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt oder die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen Zulagen angerechnet wird (BAG, 22.5.2012, 1 AZR 94/11; 8.6.2004, 1 AZR 308/03; zit. nach juris).

    Die Anrechnung ist überdies dann mitbestimmungsfrei, wenn der Arbeitgeber die bisherigen Verteilungsgrundsätze beachtet und diese sich durch die Anrechnung nicht verändern (BAG, 22.5.2012, 1 AZR 94/11; 3.12.1991, GS 2/90; zit. nach juris).

    Diese Grundsätze gelten im Rahmen des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG gleichermaßen(BAG, 22.5.2012, 1 AZR 94/11; 1.11.2005, 1 AZR 355/04; zit. nach juris).

    Eine Gestaltungsmöglichkeit, an deren Vorliegen das Beteiligungsrecht anknüpft, bestand nicht (vgl. BAG, 22.5.2012, 1 AZR 94/11; 27.8.2008, 5 AZR 820/07; 3.12.1991, GS 2/90; zit. nach juris).

  • BAG, 27.01.2004 - 1 AZR 105/03

    Beschwerdewert und Zulässigkeit der Berufung - übertarifliche Vergütung und

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 38/17
    Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist (BAG, 23.9.2009, 5 AZR 973/08; 27.8.2008, 5 AZR 820/07; 1.3.2006, 5 AZR 540/05; 27.1.2004, 1 AZR 105/03; zit. nach juris).

    Steigen die Tariflöhne, so ist mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, dass eine entsprechende Verminderung der bisher übertariflichen Lohnanteile dem Willen der Parteien entspricht (BAG, 23.9.2009, 5 AZR 973/08; 27.1.2004, 1 AZR 105/03; zit. nach juris).

    So ist zum einen die Ausweisung der Vergütung als einheitlicher Betrag regelmäßig ein deutliches Anzeichen dafür, dass kein anrechnungsfester, übertariflicher Gehaltsbestandteil vereinbart wurde (BAG, 27.1.2004, 1 AZR 105/03; 22.9.1992, 1 AZR 405/90; zit. nach juris).

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 268/09

    Verweisung auf Tarifvertrag - Entgeltregelung in Gesamtbetriebsvereinbarung -

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 38/17
    Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber wird eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet aber nur entstehen, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will (BAG, 10.10.2011, 5 AZR 359/10; 23.3.2011, 4 AZR 268/09; zit. nach juris).

    Diese sind aber statisch und damit vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestaltet (BAG, 10.10.2011, 5 AZR 359/10; 23.3.2011, 4 AZR 268/09; zit. nach juris).

    Deshalb darf er in keinem Falle von einer dauerhaften Bindung des Arbeitgebers ausgehen (BAG, 10.10.2011, 5 AZR 359/10; 23.3.2011, 4 AZR 268/09; zit. nach juris).

  • BAG, 19.10.2011 - 5 AZR 359/10

    Vergütungserhöhung aufgrund betrieblicher Übung

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 38/17
    Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber wird eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet aber nur entstehen, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will (BAG, 10.10.2011, 5 AZR 359/10; 23.3.2011, 4 AZR 268/09; zit. nach juris).

    Diese sind aber statisch und damit vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestaltet (BAG, 10.10.2011, 5 AZR 359/10; 23.3.2011, 4 AZR 268/09; zit. nach juris).

    Deshalb darf er in keinem Falle von einer dauerhaften Bindung des Arbeitgebers ausgehen (BAG, 10.10.2011, 5 AZR 359/10; 23.3.2011, 4 AZR 268/09; zit. nach juris).

  • BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 363/05

    Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 38/17
    Eine Bruttolohnabrede ist aber gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB am Maßstab des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu überprüfen (BAG, 27.8.2008, 5 AZR 820/07; 1.3.2006, 5 AZR 363/05; zit. nach juris).

    Sie stellen eine Besonderheit des Arbeitsrechts dar, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen ist (BAG, 27.8.2008, 5 AZR 820/07; 1.3.2006, 5 AZR 363/05; zit. nach juris).

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 38/17
    Die Anrechnung ist überdies dann mitbestimmungsfrei, wenn der Arbeitgeber die bisherigen Verteilungsgrundsätze beachtet und diese sich durch die Anrechnung nicht verändern (BAG, 22.5.2012, 1 AZR 94/11; 3.12.1991, GS 2/90; zit. nach juris).

    Eine Gestaltungsmöglichkeit, an deren Vorliegen das Beteiligungsrecht anknüpft, bestand nicht (vgl. BAG, 22.5.2012, 1 AZR 94/11; 27.8.2008, 5 AZR 820/07; 3.12.1991, GS 2/90; zit. nach juris).

  • ArbG Hamburg, 15.02.2017 - 28 Ca 356/16

    Erhöhung übertariflichen Gehalts: Gesamtzusage - betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 38/17
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 2017 (28 Ca 356/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    unter Aufhebung des Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 2017 (28 Ca 356/16) die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von EUR 465, 60 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2016 auf EUR 77, 60 brutto, seit dem 1.11.2016 auf EUR 155, 20 brutto, seit dem 1.12.2016 auf EUR 77, 60 brutto, seit dem 1.1.2017 auf EUR 77, 60 brutto und seit dem 1. Februar 2017 auf EUR 77, 60 brutto zu zahlen.

  • BAG, 22.03.2017 - 5 AZR 425/16

    Mindestlohn - Treueprämie - Schichtzulage - Erschwerniszulage - Leistungszulage

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 38/17
    Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG, 22.3.2017, 5 AZR 425/16; 19.8.2015, 5 AZR 450/14; 8.12.2010, 5 AZR 697/09; zit. nach juris).

    Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG, 22.3.2017, 5 AZR 425/16; 20.8.2015, 10 AZR 453/13; zit. nach juris).

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

  • BAG, 09.11.2005 - 5 AZR 105/05

    Arbeitsvergütung - ERA-Strukturkomponente - Klageerweiterung in der Revision

  • BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 191/12

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch

  • BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 405/90

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 276/95

    Versehentlich unvollständige Anrechnung von Tariferhöhung auf Zulagen

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 630/06

    Bezugnahme auf Arbeitszeit vergleichbarer Beamter

  • BAG, 01.11.2005 - 1 AZR 355/04

    Abbau einer Ministerialzulage

  • BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 540/05

    Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung

  • BAG, 08.06.2004 - 1 AZR 308/03

    Anrechnung der zweiten Stufe einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

  • BAG, 21.01.2003 - 1 AZR 125/02

    Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulage - Mitbestimmungsrecht

  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 450/14

    Pausenvergütung - Auslegung einer Gesamtzusage - Zwischenfeststellungsklage

  • BAG, 20.08.2014 - 10 AZR 453/13

    Gesamtzusage - Zuschuss zum Krankengeld

  • BAG, 08.12.2010 - 5 AZR 697/09

    Verlängerung des Entgeltfortzahlungszeitraums bei Krankheit durch Tarifvertrag

  • LAG Hamburg, 16.05.2018 - 6 Sa 32/17

    Tarifdynamische Anpassung des Gehalts - Gesamtzusage - betriebliche Übung -

    Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger für die Erhöhungen der von ihr gezahlten ÜT- und AT- Gehälter dauerhaft der Regelungsmacht der Parteien der Bankentarifverträge unterwerfen wollten (so auch in einem Parallelverfahren LAG Hamburg, Urt. v. 13.07.2017, 7 Sa 38/17, juris Rn 57 ff.).

    Im Gegenteil ist die Ausweisung der Vergütung als einheitlicher Betrag regelmäßig ein deutliches Anzeichen dafür, dass kein anrechnungsfester, übertariflicher Gehaltsbestandteil vereinbart worden ist (BAG, Urt. v. 27.01.2004, 1 AZR 105/03, juris Rn 46; so auch LAG Hamburg, Urt. v. 13.07.2017 im Parallelverfahren zum Az. 7 Sa 38/17, juris Rn 76).

  • LAG Hamburg, 16.07.2018 - 8 Sa 39/17

    Entgeltzahlung - Tarifsteigerung - übertarifliche Stufe - Anrechnung

    Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger für die Erhöhungen der von ihr gezahlten ÜT- und AT- Gehälter dauerhaft der Regelungsmacht der Parteien der Bankentarifverträge unterwerfen wollten (so auch in einem Parallelverfahren LAG Hamburg, Urt. v. 13.07.2017 - 7 Sa 38/17 - Tz 57 ff.).

    Im Gegenteil ist die Ausweisung der Vergütung als einheitlicher Betrag regelmäßig ein deutliches Anzeichen dafür, dass kein anrechnungsfester, übertariflicher Gehaltsbestandteil vereinbart worden ist (BAG v. 27.01.2004 - 1 AZR 105/03 - Tz 46; ebenso LAG Hamburg v. 13.07.2017 im Parallelverfahren zum Az. 7 Sa 38/17 - Tz 76).

  • BAG, 19.09.2018 - 5 AZR 440/17

    Betriebliche Übung; Entgelterhöhung

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2017 - 7 Sa 38/17 - aufgehoben.
  • LAG Hamburg, 16.05.2018 - 6 Sa 40/17

    Tarifdynamische Anpassung des Gehalts - Gesamtzusage - betriebliche Übung -

    Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger für die Erhöhungen der von ihr gezahlten ÜT- und AT- Gehälter dauerhaft der Regelungsmacht der Parteien der Bankentarifverträge unterwerfen wollten (so auch in einem Parallelverfahren LAG Hamburg, Urt. v. 13.07.2017, 7 Sa 38/17, juris Rn 57 ff.).
  • LAG Hamburg, 16.05.2018 - 6 Sa 45/17

    Tarifdynamische Anpassung des Gehalts - Gesamtzusage - betriebliche Übung -

    Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger für die Erhöhungen der von ihr gezahlten ÜT- und AT- Gehälter dauerhaft der Regelungsmacht der Parteien der Bankentarifverträge unterwerfen wollten (so auch in einem Parallelverfahren LAG Hamburg, Urt. v. 13.07.2017, 7 Sa 38/17, juris Rn 57 ff.).
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Rechtsprechung
   LAG Sachsen, 20.02.2018 - 7 Sa 38/17 (6)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,43472
LAG Sachsen, 20.02.2018 - 7 Sa 38/17 (6) (https://dejure.org/2018,43472)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 20.02.2018 - 7 Sa 38/17 (6) (https://dejure.org/2018,43472)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - 7 Sa 38/17 (6) (https://dejure.org/2018,43472)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 362/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus LAG Sachsen, 20.02.2018 - 7 Sa 38/17
    Entsprechend hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung auch dahingehend erklärt, dass § 21 a ArbZG nur arbeitsschutzrechtliche Bedeutung hat und für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ohne Belang ist (BAG 21.12.2016 - 5 AZR 362/16 = zitiert nach Juris Rn. 30).

    Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss (BAG 21.12.2016, a. a. O. Rn. 21 ff.).

  • BAG, 28.08.2019 - 5 AZR 425/18

    Stufenklage - Auskunft nach § 21a Abs. 7 ArbZG

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2018 - 7 Sa 38/17 (6) - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Hauptanträge insgesamt zurückgewiesen hat.
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