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   LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09   

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LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09 (https://dejure.org/2011,16175)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.05.2011 - 7 Sa 506/09 (https://dejure.org/2011,16175)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - 7 Sa 506/09 (https://dejure.org/2011,16175)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung sind besonders hohe Anforderungen an den dreistufigen Prüfungsmaßstab anzulegen; Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung bei Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen

  • rabüro.de

    Auch Krankheit kann außerordentliche Kündigung ausnahmsweise rechtfertigen

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung wegen Krankheit bei tariflicher Unkündbarkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; TVL § 34 Abs. 2 S. 1
    Unwirksame außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung eines tariflich unkündbaren Straßenwärters wegen Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09
    Auf der Ebene der negativen Zukunftsprognose nimmt das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG - 2 AZR 984/08, 25.11.2010 zitiert nach juris) im Falle lang andauernder Erkrankung an, das eine negative Prognose festgestellt werden kann, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit völlig ungewiss ist oder jedenfalls in absehbarer Zeit mit Genesung nicht gerechnet werden kann.

    Die tatsächliche Entwicklung nach Kündigungsausspruch kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Bestätigung oder zur Korrektur einer zuvor betroffenen Prognose herangezogen werden (BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 a.a.O., 2 AZR 984/08, 25.11.2010 a.a.O.).

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09
    Auch Krankheit kann eine außerordentliche Kündigung ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 688/09, NZA-RR 2011, 155).

    An eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers sind allerdings schon bei einer ordentlichen Kündigung strenge Maßstäbe anzulegen, so dass nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, § 34 II TVL unzumutbar sein kann (BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99 NZA 2002, 455; 12.01.2006 - 2 AZR 242/05 AP-Nr. 13 zu § 626 BGB - Krankheit 28.10.2010; - 2 AZR 688/09 a.a.O.).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09
    Da § 626 BGB keine absoluten Kündigungsgründe kennt (vgl. BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 NZA 2010, 1227), setzt jede Prüfung einer außerordentlichen Kündigung eine umfassende Interessenabwägung voraus.

    Die tatsächliche Entwicklung nach Kündigungsausspruch kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Bestätigung oder zur Korrektur einer zuvor betroffenen Prognose herangezogen werden (BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 a.a.O., 2 AZR 984/08, 25.11.2010 a.a.O.).

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09
    bb) Der Begriff des wichtigen Grundes im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 TVL knüpft inhaltlich an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an (vgl. BAG. 29.11.2009 - 2 AZR 272/08 NZA 2010, 628).
  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09
    An eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers sind allerdings schon bei einer ordentlichen Kündigung strenge Maßstäbe anzulegen, so dass nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, § 34 II TVL unzumutbar sein kann (BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99 NZA 2002, 455; 12.01.2006 - 2 AZR 242/05 AP-Nr. 13 zu § 626 BGB - Krankheit 28.10.2010; - 2 AZR 688/09 a.a.O.).
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 242/05

    Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09
    An eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers sind allerdings schon bei einer ordentlichen Kündigung strenge Maßstäbe anzulegen, so dass nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, § 34 II TVL unzumutbar sein kann (BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99 NZA 2002, 455; 12.01.2006 - 2 AZR 242/05 AP-Nr. 13 zu § 626 BGB - Krankheit 28.10.2010; - 2 AZR 688/09 a.a.O.).
  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 558/99

    Krankheitsbedingte Kündigung wegen langanhaltender Krankheit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09
    Von einer negativen Zukunftsprognose kann bei einer Langzeiterkrankung jedoch nicht ausgegangen werden, wenn vor Zugang der Kündigung bereits ein Kausalverlauf in Gang gesetzt wurde, der die Herstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit sicher oder zumindest als möglich erscheinen lässt (vgl. BAG, 21.02.2001 NZA 2001, 1071).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter -

    Das Arbeitsgericht (Az. 11 Ca 1484/08) hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 07.05.2009 stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes mit rechtskräftigem Urteil vom 25.05.2011 (LAG Rheinland-Pfalz - 7 Sa 506/09 - Juris) nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zurückgewiesen.

    Auch das erste Kündigungsschutzverfahren (LAG Rheinland-Pfalz 25.04.2011 - 7 Sa 506/09 - Juris) erfülle in jedem Fall die Funktion einer Abmahnung, da diese Kündigung auf ein vergleichbares, einschlägiges Verhalten des Klägers gestützt worden sei.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 7 Sa 506/09 (11 Ca 1184/08) und 6 Ca 1422/09 (ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach).

    Das beklagte Land hat dem Kläger wegen seiner Verhaltensweisen, die im Tatbestand des Berufungsurteils (LAG Rheinland-Pfalz 25.05.2011 -7 Sa 506/09 - Juris) im Einzelnen aufgeführt sind, damals keinen Schuldvorwurf gemacht.

    Soweit das Arbeitsgericht auf die Begründung seines Urteils vom 18.05.2010 (Az: 6 Ca 1422/09) im damaligen Weiterbeschäftigungsrechtsstreit abhebt, sind die die Verhaltensweisen des Klägers im Kündigungsschutzverfahren vom Landesarbeitsgericht (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.05.2011 - 7 Sa 506/09 - Juris) geprüft und nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens kündigungsrechtlich bewertet worden sind.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17

    Außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers

    In dem daraufhin geführten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach (Az: 11 Ca 1484/08) und vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 7 Sa 506/09) obsiegte der Kläger nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das ergab, dass nicht feststellbar sei, dass zukünftig vom Kläger Gefahren für sich oder Dritte zu erwarten seien.

    Insoweit berufe er sich auf das Urteil vom 13.02.2014 des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az: 5 Sa 262/13) sowie des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.05.2011 - 7 Sa 506/09 -) und dem darin eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten, worin gerade nicht feststellbar gewesen sei, dass von ihm bei einer Beschäftigung als Straßenwärter erhebliche Gefahren für sich oder Dritte oder für Gegenstände zu erwarten seien.

  • LAG München, 12.03.2014 - 5 Sa 789/13

    Krankenschwester, außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, Rückfall,

    Da aber an einer Kündigung wegen Erkrankung des Arbeitnehmers schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen ist, kann nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer für den Arbeitgeber unzumutbar sein (BAG vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99, Rn. 19; vgl. LAG Köln vom 24.01.2007 - 7 Sa 1020/06; LAG Rheinland-Pfalz vom 26.05.2011 - 7 Sa 506/09).
  • LAG Düsseldorf, 05.03.2012 - 14 Sa 1377/11

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung; Prognoseentscheidung

    Es bedarf bei der außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung auf allen drei Prüfungsebenen eines verschärften Maßstabes, um den hohen Anforderungen Rechnung zu tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 26.05.2011, 7 Sa 506/09, zitiert nach Juris).
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