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   LAG Thüringen, 27.01.2009 - 7 Sa 597/07   

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https://dejure.org/2009,42075
LAG Thüringen, 27.01.2009 - 7 Sa 597/07 (https://dejure.org/2009,42075)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 27.01.2009 - 7 Sa 597/07 (https://dejure.org/2009,42075)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 27. Januar 2009 - 7 Sa 597/07 (https://dejure.org/2009,42075)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • RA Kotz

    Aufhebungsvertrag - Wirksamkeit und Schriftformerfordernis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vertragsbeendigung - Belehrungspflicht über Folgen für die betriebliche Altersversorgung?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.05.1986 - KZR 38/85

    Annahmeerklärung; Wahrung der Schriftform bei Zustandekommen eines Vertrages ohne

    Auszug aus LAG Thüringen, 27.01.2009 - 7 Sa 597/07
    Ein Zugangsverzicht ist auch bei formbedürftigen Rechtsgeschäften möglich und kann konkludent erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben (BGH vom 27.05.1986, KZR 38/85, NJW-RR 1986, 1300; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 08, § 151 Rz. 3).
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 91/95

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - Vertretungsbefugnis des Oberkreisdirektors

    Auszug aus LAG Thüringen, 27.01.2009 - 7 Sa 597/07
    Jedenfalls reicht es bei Gesamtvertretung aus, dass ein Gesamtvertreter den Vertrag abschließt und die anderen Gesamtvertreter intern oder gegenüber dem Geschäftsgegner zustimmen (Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 167 Rz. 13 und § 177 Rz. 6), wobei ein Schriftformerfordernis zu beachten ist (BAG vom 31.01.1996, 2 AZR 91/95, AP Nr. 41 zu § 123 BGB).
  • BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 382/89

    Versorgungsschaden wegen unterlassener Aufklärung

    Auszug aus LAG Thüringen, 27.01.2009 - 7 Sa 597/07
    Deshalb ist vom BAG (Urteil vom 03.07.1990, 3 AZR 382/89, AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG; Urteil vom 13.11.1984, 3 AZR 255/84, BAGE 47, 169) seit Langem geklärt, dass sich ein Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst Klarheit über die rechtlichen Folgen verschaffen muss.
  • BAG, 13.11.1984 - 3 AZR 255/84

    Hinweispflicht bei drohendem Versorgungsschaden

    Auszug aus LAG Thüringen, 27.01.2009 - 7 Sa 597/07
    Deshalb ist vom BAG (Urteil vom 03.07.1990, 3 AZR 382/89, AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG; Urteil vom 13.11.1984, 3 AZR 255/84, BAGE 47, 169) seit Langem geklärt, dass sich ein Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst Klarheit über die rechtlichen Folgen verschaffen muss.
  • LAG Hessen, 04.03.2013 - 17 Sa 633/12

    Aufhebungsvertrag - Schriftform - Gesamtvertreter

    aa) Die Frage wird insbesondere im Zusammenhang mit Erklärungen eines gesamtvertretungsberechtigten BGB-Gesellschafters erörtert (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - AP BGB § 623 Nr. 4; BAG 28. November 2007, 6 AZR 1108/06 - aaO; BGH 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053; BGH 05. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103), aber auch im Zusammenhang mit Erklärungen eines gesamtvertretungsberechtigten Organvertreters einer Kapitalgesellschaft (LAG Hamm 26. Mai 2010 - 18 Sa 608/09 - nv., juris; BGH 04. November 2009 - XII ZR 86/07 - BGHZ 183, 67; OLG Düsseldorf 17. März 2005 - 10 U 172/03 - ZMR 2006, 35, zitiert nach juris), eines kraft Vollmachtserteilung gesamtvertretungsberechtigten Vertreters wie eines Betriebsleiters (LAG Sachsen 26. November 2002 - 7 Sa 1081/01 - nv., juris) oder eben auch im Zusammenhang mit Gesamtprokuristen (LAG Baden-Württemberg 01. September 2005 - 11 Sa 7/05 - ZIP 2006, 100, Volltext: juris; LAG Thüringen 27. Januar 2009 - 7 Sa 597/07 - LAGE BGB 2002 § 623 Nr. 7; OLG Karlsruhe 08. September 2005 - 8 U 57/05 - OLGR Karlsruhe 2006, 40, zitiert nach juris).

    aa) Soweit offensichtlich in Anschluss an RGZ 81, 325, RGZ 101, 343 und RGZ 106, 268 ausgeführt wird, es genüge, wenn nach außen ein Gesamtvertreter handele und die übrigen dem Geschäftsgegner oder ihm gegenüber - formfrei (aA LAG Thüringen 27. Januar 2009 - 7 Sa 597/07 - aaO) - ihre Zustimmung im Wege der Einwilligung oder Genehmigung erklärten, wobei dann zur Wahrung der Schriftform die Unterschrift des einen Gesamtvertreters genüge (BGH 02. April 2004 - V ZR 107/03 - aaO; Staudinger/Schilken, aaO, mwN.), wird dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt.

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