Rechtsprechung
LAG Köln, 10.12.2009 - 7 SaGa 14/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Arrestanspruch; Arrestgrund
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 916, 917 ZPO; 35 GmbH-G; 812, 823 BGB; 266, 27 StGB
Arrestanspruch; Arrestgrund - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unbegründeter Arrestantrag bei unsubstantiierten Darlegungen zum Arrestanspruch aus Vereinnahmung von Geldern ohne rechtlichen Grund und in deliktischem Zusammenwirken mit einem ehemaligen Geschäftsführer; Höhe der Abfindungszahlung bei betriebsbedingter Kündigung
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unbegründeter Arrestantrag bei unsubstantiierten Darlegungen zum Arrestanspruch aus Vereinnahmung von Geldern ohne rechtlichen Grund und in deliktischem Zusammenwirken mit ehemaligen Geschäftsführer; Höhe der Abfindungszahlung bei betriebsbedingter Kündigung
- rechtsportal.de
Unbegründeter Arrestantrag bei unsubstantiierten Darlegungen zum Arrestanspruch aus Vereinnahmung von Geldern ohne rechtlichen Grund und in deliktischem Zusammenwirken mit ehemaligen Geschäftsführer; Höhe der Abfindungszahlung bei betriebsbedingter Kündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 23.07.2009 - 6 Ga 104/09
- LAG Köln, 10.12.2009 - 7 SaGa 14/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Köln, 14.01.2010 - 7 SaGa 24/09
Auszug aus LAG Köln, 10.12.2009 - 7 SaGa 14/09
In dem Verfahren umgekehrten Rubrums - 7 SaGa 24/09 - begehrt der hiesige Arrestbeklagte seinerseits gegen die hiesige Arrestklägerin den Erlass eines dinglichen Arrestes wegen einer vermeintlichen Forderung in Höhe von 450.000,00 nebst Zinsen.
- LAG Köln, 14.01.2010 - 7 SaGa 24/09
Arrestantrag eines Vertriebsleiters zur Sicherung des Abfindungsanspruchs aus …
Im Übrigen Parallelsache zu 7 SaGa 14/09 vom 10.12.2009.In dem Verfahren umgekehrten Rubrums 7 SaGa 14/09 begehrte die hiesige Arrestbeklagte ihrerseits gegen den hiesigen Arrestkläger den Erlass eines dinglichen Arrestes wegen einer vermeintlichen Forderung in Höhe von 290.000,00 nebst Zinsen.
Schließlich wird auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 10.12.2009 in Sachen 7 SaGa 14/09 Bezug genommen.
Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien bekannten Ausführungen des Berufungsgerichts in dem Urteil vom 10.12.2009 in Sachen 7 SaGa 14/09, dort unter II. 2. b) (Seite 11 bis 15), Bezug genommen.