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   OLG Hamm, 12.05.1982 - 7 Ss 343/82   

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https://dejure.org/1982,1589
OLG Hamm, 12.05.1982 - 7 Ss 343/82 (https://dejure.org/1982,1589)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.05.1982 - 7 Ss 343/82 (https://dejure.org/1982,1589)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Mai 1982 - 7 Ss 343/82 (https://dejure.org/1982,1589)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2456
  • MDR 1982, 952
  • NStZ 1982, 424 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01

    Begriff des Unfalls im Straßenverkehr; Entfernen vom Unfallort; Gefährlicher

    Die Rechtsprechung ist deshalb dahin zu verstehen, daß sich in dem "Verkehrsunfall" gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen (OLG Hamm NJW 1982, 2456; zust. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 142 Rdn. 8).

    Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm zu Recht den Fahrer eines Lkw, aus dem heraus ein Pkw mit Flaschen beworfen und dadurch beschädigt worden war, vom Vorwurf des § 142 StGB freigesprochen (NJW 1982, 2456, zust. Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Auf).

  • AG Dortmund, 01.09.2020 - 723 Cs 276/20

    Keine Unfallflucht bei rollenden Einkaufswagen

    Allgemein anerkannt ist hierbei insbesondere auch, dass für die Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr "nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit dem Verkehrsgeschehen" ausreicht, sondern nach dem Schutzzweck des § 142 StGB ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang zu verlangen ist, d.h. sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen (BGH, Urt. v. 15.11.2001, Az. 4 StR 233/01 Rn. 7 - zit. nach juris; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 12.05.1982, Az. 7 Ss 343/82 - juris; Geppert in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 23; Kretschmer in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 142 Rn. 39; Niehaus in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 142 StGB Rn. 26; Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 142 Rn. 18).
  • BayObLG, 13.04.1992 - 1St RR 2/92

    Beschädigung der Schranke einer Tiefgarage als Verkehrsunfall

    Etwas anderes gilt dagegen bei einem nicht verkehrsbezogenen Verhalten, wie dem Bewerfen eines Autos mit Flaschen, bei dem das schädigende Ereignis nicht durch die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verursacht wird (OLG Hamm NJW 1982, 2456 ).
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