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   LG Duisburg, 11.06.2012 - 7 T 71/12   

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https://dejure.org/2012,3975
LG Duisburg, 11.06.2012 - 7 T 71/12 (https://dejure.org/2012,3975)
LG Duisburg, Entscheidung vom 11.06.2012 - 7 T 71/12 (https://dejure.org/2012,3975)
LG Duisburg, Entscheidung vom 11. Juni 2012 - 7 T 71/12 (https://dejure.org/2012,3975)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abfindung Altersteilzeit Pfändung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 850i Abs. 1 ZPO
    Abfindung Altersteilzeit Pfändung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterfallen einer aufgrund einer Altersteilzeit-Vereinbarung als Einmalzahlung zu leistenden Abfindung dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO in der seit dem 01.07.2010 gültigen Fassung; Bildung eines fiktiven Gesamteinkommens aus sämtlichen Einkünften des Schuldners für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850i Abs. 1
    Unterfallen einer aufgrund einer Altersteilzeit-Vereinbarung als Einmalzahlung zu leistenden Abfindung dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO in der seit dem 01.07.2010 gültigen Fassung; Bildung eines fiktiven Gesamteinkommens aus sämtlichen Einkünften des Schuldners für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Bochum, 18.08.2010 - 7 T 433/09

    Pfändbarkeit der Abfindung aus einem Vergleich aus einer Nichtverlängerung eines

    Auszug aus LG Duisburg, 11.06.2012 - 7 T 71/12
    Für die Bestimmung des pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (Anschluss LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11 - und LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09).

    Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (vgl. LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09, jeweils zitiert nach juris).

  • LG Essen, 21.07.2011 - 7 T 366/11

    Arbeitnehmer hat Anspruch auf pfändungsfreibetragsrechtliche Gleichbehandlung

    Auszug aus LG Duisburg, 11.06.2012 - 7 T 71/12
    Für die Bestimmung des pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (Anschluss LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11 - und LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09).

    Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (vgl. LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09, jeweils zitiert nach juris).

  • LG Wuppertal, 15.01.2019 - 16 T 235/17

    Belassen einer Abfindung des Schuldners als pfandfrei i.R.d. Verfahrens zur

    Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (LG Duisburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 7 T 71/12 -, Rn. 1, juris; LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 8, juris).

    Dies bestimmt sich nach den §§ 850 ff. ZPO, d. h. u. a. bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen nach § 850 c ZPO (vgl. Kammer, Beschluss vom 16.05.2018 - 16 T 340/17 und Beschluss vom 20. Juni 2018 - 16 T 284/17, nicht veröffentlicht; LG Bochum, Beschluss vom 18. August 2010 - I-7 T 433/09 -, juris; LG Duisburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 7 T 71/12 -, Rn. 1, juris; LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 8, juris; BT-Drs. 16/7615, S. 18).

  • AG Eschwege, 29.04.2022 - 3 IK 72/18
    AG Dortmund: Beschluss vom 19.03.2021 - 254 IK 39/15, LG Wuppertal: Beschluss vom 15.01.2019 - 16 T 235/17, LG Duisburg: Beschluss vom 11.06.2012 - 7 T 71/12, LG Essen: Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 + 397/11, LG Münster: Beschluss vom 08.02.2011 - 5 T 502/10 und LG Bochum: Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09.
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