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   LAG Düsseldorf, 15.05.1991 - 7 Ta 141/91   

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https://dejure.org/1991,2676
LAG Düsseldorf, 15.05.1991 - 7 Ta 141/91 (https://dejure.org/1991,2676)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.1991 - 7 Ta 141/91 (https://dejure.org/1991,2676)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Mai 1991 - 7 Ta 141/91 (https://dejure.org/1991,2676)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verklagen eines Arbeitnehmers ; Gerichtsstand des Erfüllungsortes ; Kostenbelastung ; Rechtsstreit ; Hauptsitz der Firma

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO §§ 21 29 35 91 Abs. 1 Satz 1
    Kostenerstattung: Reisekosten wegen Ortsverschiedenheit von Erfüllungsort und Hauptbetriebssitz

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 936
  • MDR 1991, 996
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 14.05.2009 - V ZB 172/08

    Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den

    Die Erstattung derartiger, durch die interne Organisation verursachter Kosten wird bei staatlichen Stellen (OLG Schleswig JurBüro 1990, 622, 623 und LAG Berlin JurBüro 1995, 38 f.: Kosten der Unterrichtung anderer Stellen der Verwaltung; OLG München JurBüro 1992, 170, 171: Reisekosten eines Beamten der Zentralbehörde; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rdn. 13 Stichwort "Behörde"; ähnlich BVerwG JurBüro 2005, 314, 315: Verdienstausfall bei Terminswahrung durch Behördenvertreter) und Unternehmen (LAG Düsseldorf MDR 1991, 996, 997 OLG Köln Rpfleger 1993, 420 und LAG Nürnberg JurBüro 1993, 297: zentrale Prozessführung; OLG Stuttgart JurBüro 1992, 688: Kosten der Dezentralisierung; Zöller/Herget, aaO, § 91 Rdn. 13 Stichwort "Mehrkosten") abgelehnt.
  • LAG Düsseldorf, 14.07.2003 - 16 Ta 107/03

    Kostenerstattung; Reisekosten bei Gerichtsstand des Erfüllungsortes

    Hiervon ist nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitgeber am Erfüllungsort verklagt wird und er sich auf Reisekosten stützt, die dadurch entstehen, dass er (oder sein von ihm bevollmächtigter Rechtsanwalt) von dem vom Erfüllungsort ortsverschiedenen Wohnort oder Hauptsitz der Firma/Behörde aus anreist (vgl. Beschl. vom 30.11.1989, LAGE § 12 a ArbGG 1979 Nr. 13; Beschl. vom 15.05.1991 - 7 Ta 141/91 - JurBüro 1991, 1512 mit Hinweis auf die Ausführungen zu 7 Ta 43/91 und 7 Ta 85/91; zuletzt Beschl. vom 04.03.2003 - 16 Ta 49/03 -).

    Hierfür kommt es in aller Regel auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber am Erfüllungsort über rechtlich geschultes Personal verfügt (Beschl. vom 05.05.1991 - 7 Ta 141/91 - a. a. O. m. w. N.; ebenso bereits LAG Köln vom 09.06.1983 - 10 Ta 65/83 - EzA § 91 ZPO Nr. 4 für den Fall einer Bundesanstalt in Frankfurt/Main und einer Außenstelle in Köln).

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.03.2009 - 6 Ta 33/09

    Kostenfestsetzung, Reisekosten, Fiktive Reisekosten, Geschäftsführer, persönliche

    In der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass Kosten nicht erstattungsfähig sind, die dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber den Rechtsstreit von dem Hauptsitz seiner Firma aus führt, obwohl der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsorts verklagt hat (vgl. LAG Düsseldorf 15.05.1991 - 7 Ta 141/91 -).
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.03.2009 - 4 Ta 31/09

    Kostenfestsetzung, Reisekosten, Fiktive Reisekosten, Geschäftsführer, persönliche

    Die Beklagte ist aber darauf hinzuweisen, dass es durchaus gewichtige Rechtsprechung (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 15.05.91, 7 Ta 141/91) gibt, wonach Kosten nicht erstattungsfähig sind, die dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber den Rechtsstreit von dem Hauptsitz seiner Firma aus führt, obwohl der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt hat.
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.03.2009 - 3 Ta 30/09

    Kostenfestsetzung, Reisekosten, Fiktive Reisekosten, Geschäftsführer, persönliche

    In der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass Kosten nicht erstattungsfähig sind, die dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber den Rechtsstreit von dem Hauptsitz seiner Firma aus führt, obwohl der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsorts verklagt hat (vgl. LAG Düsseldorf 15.05.1991 - 7 Ta 141/91 -).
  • LAG Düsseldorf, 20.05.2005 - 16 Ta 215/05

    Keine Erstattung der Reisekosten bei Verhandlung am Gerichtsstand des vom

    Hierfür kommt es in aller Regel auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber am Erfüllungsort über rechtlich geschultes Personal verfügt (Beschl. vom 05.05.1991 - 7 Ta 141/91 - JurBüro 1991, 512 mit Hinweis auf die Ausführungen zu 7 Ta 43/91 und 7 Ta 85/91; ferner Beschl. vom 04.03.2003 - 16 Ta 49/03 - ; ebenso bereits LAG Köln vom 09.06.1983, EzA § 91 ZPO Nr. 4 für den Fall einer Bundesanstalt in Frankfurt/Main und einer Außenstelle in Köln).
  • LAG Hessen, 19.10.2011 - 13 Ta 381/11

    Kostenerstattung - Erstattungsfähigkeit von Reisekosten - Erfüllungsort

    18 Daran ist zutreffend, dass im allgemeinen kein Anspruch auf Erstat-tung der Kosten für die Terminswahrnehmung besteht, wenn der Arbeitgeber - wie hier - am Gerichtsstand des Erfüllungsorts verklagt wird (LAG Düsseldorf vom 30. November 1989, LAGE Nr. 13 zu § 12a ArbGG 1979; LAG Düsseldorf vom 15. Mai 1991 - 7 Ta 141/91 -, zitiert nach juris; ErfK-Koch, 11. Aufl. 2011, § 12 a Rdz. 4; a.A. LAG Hamburg vom 9. Oktober 2009 -1 Ta 10/09-, zitiert nach juris).
  • LAG Düsseldorf, 28.10.1999 - 7 Ta 298/99

    Anwaltsgebühren: Mehrvertretungszuschlag des § 6 BRAGO

    Dass dies zu einer Einschränkung der prozessualen Kostenerstattungspflicht des Arbeitnehmers führen kann, hat die Beschwerdekammer bereits in anderem Zusammenhang entschieden (vgl. in: MDR 1991, 936 = JurBüro 1991, 1512; s. auch LAG Hamm KostRsp. BRAGO § 6 Nr. 127).
  • LAG Schleswig-Holstein, 20.03.2009 - 2 Ta 29/09

    Kostenfestsetzung, Reisekosten, Fiktive Reisekosten, Geschäftsführer, persönliche

    Die Beklagte ist aber darauf hinzuweisen, dass es durchaus gewichtige Rechtsprechung (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 15.05.91, 7 Ta 141/91) gibt, wonach Kosten nicht erstattungsfähig sind, die dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber den Rechtsstreit von dem Hauptsitz seiner Firma aus führt, obwohl der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt hat.
  • LAG Schleswig-Holstein, 20.03.2009 - 1 Ta 34a/09

    Kostenfestsetzung, Reisekosten, Fiktive Reisekosten, Geschäftsführer, persönliche

    Die Beklagte ist aber darauf hinzuweisen, dass es durchaus gewichtige Rechtsprechung (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 15.05.91, 7 Ta 141/91) gibt, wonach Kosten nicht erstattungsfähig sind, die dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber den Rechtsstreit von dem Hauptsitz seiner Firma aus führt, obwohl der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt hat.
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