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   LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2001 - 7 TaBV 1028/00   

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https://dejure.org/2001,23887
LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2001 - 7 TaBV 1028/00 (https://dejure.org/2001,23887)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.05.2001 - 7 TaBV 1028/00 (https://dejure.org/2001,23887)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - 7 TaBV 1028/00 (https://dejure.org/2001,23887)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unselbstständige Anschlussbeschwerde; Betriebsvereinbarung als Sozialplanregelung in Folge geplanter Betriebsänderungen; Kündigung von Betriebsvereinbarungen; Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund; Nachteilsausgleich bei Abweichung von einem ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG München, 22.12.2008 - 6 TaBVGa 6/08

    Einstweilige Verfügung - Unterlassungsanspruch - Betriebsänderung - Umsetzung von

    Dem Interesse des Betriebsrats wird ein Nachteilsausgleichsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer nach § 113 Abs. 3 BetrVG bei Durchführung der Betriebsänderung ohne Interessenausgleich nicht gerecht (so aber LAG Baden-Württemberg v. 28.8.1985 - 2 TaBV 8/85, LAGE BetrVG 1972 § 23 Nr. 16; LAG München v. 28.6.2005 - 5 TaBV 46/05; LAG Niedersachsen v. 29.11.2002 - 12 TaBV 111/02, BB 2003, 1337; LAG Sachsen-Anhalt v. 30.11.2004 - 11 TaBV 18/04; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz v. 7.5.2001 - 7 TaBV 1028/00; Fitting, BetrVG 24. Aufl., § 111 Rz. 135; HSWG/Hess, BetrVG 7. Aufl., § 111 Rz. 89 ff.; Bengelsdorf, DB 1990, 1233, 1235ff., 1282 ff; Raab, ZfA 1997, 183, 246 ff.).
  • LAG Köln, 10.12.2015 - 7 TaBV 52/15

    Auslegung eines Interessenausgleichs hinsichtlich der Erforderlichkeit einer

    Entgegen der Auffassung des Betriebsrats handele es sich bei dem Interessenausgleich vom 04.04.2014 schon gar nicht um eine Betriebsvereinbarung; schon aus grundsätzlichen Erwägungen könne ein Interessenausgleich auch nicht als freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden (LAG Rheinland-Pfalz vom 07.05.2001,7 TaBV 1028/00).
  • ArbG Frankfurt/Main, 17.01.2023 - 8 BV 950/22
    a) Der (Gesamt-)Betriebsrat hat aus einem Interessenausgleich grundsätzlich keinen kollektiven Durchführungsanspruch (BAG Beschluss V. 28. August 1991 - 7 ABR 72/90, NZA 1992, 41, 42; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss v. 07. Mai 2001 - 7 TaBV 1028/00, BeckRS 2001, 30898218; Kania/ErfK, 22. Auflage 2022, BetrVG § 112a Rn. 9).
  • ArbG Kaiserslautern, 23.10.2002 - 3 BVGa 2002/02

    Anspruch eines Betriebsrates auf Unterlassung einer Betriebsstilllegung durch

    Hinzu kommt, dass nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 28.08.1991, AP Nr. 2 zu § 85 ArbGG 1979) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rhld.-Pf. vom 07.05.2001, Az.: 7 TaBV 1028/00) der Betriebsrat die Einhaltung der Vereinbarungen im Interessenausgleich gerichtlich nicht durchsetzen kann, weil hierdurch keine Anspruche des Betriebsrats entstehen, sondern es sich vielmehr um bloße Naturalobligationen handelt, die im Interesse der Belegschaft vereinbart werden, so dass mangels Verfugungsanspruchs auch keine einstweilige Verfugung zur Einhaltung des Interessenausgleichs in Betracht kommt, die betroffenen Arbeitnehmer können gemäß den obigen Ausführungen lediglich den in § 113 Abs. 1 BetrVG festgelegten Abfindungsanspruch geltend machen.
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