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   LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 7 TaBV 764/11   

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LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 7 TaBV 764/11 (https://dejure.org/2011,7710)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.07.2011 - 7 TaBV 764/11 (https://dejure.org/2011,7710)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 (https://dejure.org/2011,7710)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschlussverfahren um Bereitstellung von Sachmitteln für Betriebsratsliste; Fehlende Antragsbefugnis einer Vorschlagsliste; Unbegründete Anträge einzelner Betriebsratsmitglieder auf Bereitstellung von Sachmitteln

  • Betriebs-Berater

    Kein eigenes Büro für Minderheitsgruppe im Betriebsrat

  • hensche.de

    Betriebsratswahl

  • Betriebs-Berater

    Keine eigenen Befugnisse einer Vorschlagsliste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschlussverfahren um Bereitstellung von Sachmitteln für Betriebsratsliste; fehlende Antragsbefugnis einer Vorschlagsliste; unbegründete Anträge einzelner Betriebsratsmitglieder auf Bereitstellung von Sachmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Minderheitsgruppe im Betriebsrat kann kein eigenes Büro verlangen.

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein eigenes Büro für Minderheitengruppe im Betriebsrat

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Minderheitsgruppe im Betriebsrat kann kein eigenes Büro verlangen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Minderheitsgruppe im Betriebsrat kriegt kein eigenes Büro!

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine eigenen Befugnisse einer Vorschlagsliste

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 58/03

    Betriebsratsmitglieder - Entsendung in Gesamtbetriebsrat

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 7 TaBV 764/11
    Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Koalitionen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG auch spezifisch koalitionsgemäße Befugnisse im Rahmen der Betriebsrats-/Personalratswahlen zustehen (vgl. BVerfG v. 23.03.1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162-175; v. 16.10.1984 - 2 BvL 20 und 21/81 - BverfGE 67, 369, 370; BAG v. 21.07.2004 - 7 ABR 58/03).

    Abgesehen davon, dass der Minderheitsschutz ohnehin kein allgemeines Prinzip des Betriebsverfassungsgesetzes darstellt, sondern nur für bestimmte vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelte Fälle bei den Wahlen zu den einzelnen Gremien gilt (std. Rspr. vgl. BAG v. 21.07.2004 - 7 ABR 58/03 - BAGE 111, 269 ff.), erforderte er es nicht auch einer Vorschlagsliste im Rahmen der (späteren) Betriebsratstätigkeit eigene Rechte zuzuweisen.

    Im Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht (BAG v. 21.07.2004 - 7 ABR 58/03 a.a.O.).

    (BAG v. 21.07.2004 - 7 ABR 58/03 - BAGE 111, 269 - 275).

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78

    Personalrat

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 7 TaBV 764/11
    Dem stünde bereits entgegen, dass die Ausübung des Betriebsratsamtes für sich genommen keine Betätigung innerhalb der Koalitionsfreiheit darstellt (vgl. BVerfG vom 27.3.1979 - 2 BvR 1011/78 - BverfGE 51 77 ff.; BVerfG vom 26.5.1970 - 2 BvR 311/67 - BverfGE 28, 314).

    Der Betriebsrat und auch jedes seiner Mitglieder - einmal gewählt - ist Repräsentant aller Beschäftigten und in deren Interesse tätig, auch soweit diese nicht oder in anderen Gewerkschaften organisiert sind (vgl. BVerfG v. 27.3.1979 - 2 BvR 1011/78 - a.a.O.); dies gilt auch soweit diese Beschäftigten nicht die jeweiligen Wahllisten nicht unterstützt haben.

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 7 TaBV 764/11
    Dem stünde bereits entgegen, dass die Ausübung des Betriebsratsamtes für sich genommen keine Betätigung innerhalb der Koalitionsfreiheit darstellt (vgl. BVerfG vom 27.3.1979 - 2 BvR 1011/78 - BverfGE 51 77 ff.; BVerfG vom 26.5.1970 - 2 BvR 311/67 - BverfGE 28, 314).
  • BVerfG, 16.10.1984 - 2 BvL 20/82

    Personalvertretungswahlen - Verfassungsmäßigkeit - Unterschriftenquorum

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 7 TaBV 764/11
    Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Koalitionen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG auch spezifisch koalitionsgemäße Befugnisse im Rahmen der Betriebsrats-/Personalratswahlen zustehen (vgl. BVerfG v. 23.03.1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162-175; v. 16.10.1984 - 2 BvL 20 und 21/81 - BverfGE 67, 369, 370; BAG v. 21.07.2004 - 7 ABR 58/03).
  • BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 53/05

    Betriebsverfassungsrechtlicher Gewerkschaftsbegriff

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 7 TaBV 764/11
    In einem solchen Fall der "Doppelrelevanz" rechtlich bedeutsamer Umstände sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit eines Antrages ist es gerechtfertigt, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen anzunehmen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (BAG v. 19.09.2006 - 1 ABR 53/05 - NJW 2007, 1018; Hess. LAG v. 23.10.2008 - 9 TaBV 155/08 - in juris; i.E. auch Matthes in Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 10 Rz. 31).
  • OLG Hamm, 31.10.2005 - 24 W 23/05

    Vertragswidrige Ausnutzung einer Prozesslage durch Bauunternehmer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 7 TaBV 764/11
    Ob eine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten anfällt oder der Anwalt die Verfahrensgebühr beanspruchen kann, bestimmt sich danach, ob der Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt und der Prozessauftrag allenfalls bedingt erteilt worden ist oder ob ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden ist (vgl. Gerold/Schmidt RVG, 19. Aufl., § 19 Rz. 17; Meyer/Kreus RVG, 4. Aufl., § 19 Rz. 23; OLG Hamm vom 31.10.2005 - 24 W 23/05).
  • LAG Hessen, 23.10.2008 - 9 TaBV 155/08

    Keine Eingliederung bei Unterstellung zweier selbstständiger Betriebe unter

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 7 TaBV 764/11
    In einem solchen Fall der "Doppelrelevanz" rechtlich bedeutsamer Umstände sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit eines Antrages ist es gerechtfertigt, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen anzunehmen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (BAG v. 19.09.2006 - 1 ABR 53/05 - NJW 2007, 1018; Hess. LAG v. 23.10.2008 - 9 TaBV 155/08 - in juris; i.E. auch Matthes in Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 10 Rz. 31).
  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 7 TaBV 764/11
    Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Koalitionen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG auch spezifisch koalitionsgemäße Befugnisse im Rahmen der Betriebsrats-/Personalratswahlen zustehen (vgl. BVerfG v. 23.03.1982 - 2 BvL 1/81 - BVerfGE 60, 162-175; v. 16.10.1984 - 2 BvL 20 und 21/81 - BverfGE 67, 369, 370; BAG v. 21.07.2004 - 7 ABR 58/03).
  • ArbG Frankfurt/Main, 23.01.2019 - 17 BV 427/18
    Die Betriebsratsmitglieder werden nicht als "Fraktionsmitglieder" sondern in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglieder und damit für den Betriebsrat als Gremium und Repräsentanten der gesamten Belegschaft tätig (LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 -, juris).

    Anspruchsinhaber gegenüber der Arbeitgeberin ist somit lediglich der Betriebsrat als Kollektivorgan (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 -juris).

    Welches Betriebsratsmitglied welche Mittel benötigt, bestimmt sich danach alleine nach dessen konkreter Arbeit für den Betriebsrat, nicht aber nach der Anzahl seiner Wählerstimmen oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Liste (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 - juris mwN).

    Die Vorgänge sind nicht auf eine Gleichbehandlung von Betriebsratsmitgliedern ausgerichtet, sondern auf die effektive Ausführung von Betriebsratsarbeit (LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 -, Rn. 41, juris).

    Aus dieser Vorschrift ergeben sich jedenfalls keine Ansprüche einzelner Mitglieder gegen das Betriebsratsgremium (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 -, Rn. 42, juris).

    Eine solche Mehrheitsentscheidung stellt auch dann keine Behinderung der eigenen Arbeit dar, wenn dadurch dem Wunsch der Minderheit nicht Rechnung getragen wird (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 - juris).

  • ArbG Frankfurt/Main, 08.08.2018 - 17 BVGa 426/18
    Die Betriebsratsmitglieder werden nicht als "Fraktionsmitglieder" sondern in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglieder und damit für den Betriebsrat als Gremium und Repräsentanten der gesamten Belegschaft tätig (LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 -, juris).

    Anspruchsinhaber gegenüber der Arbeitgeberin ist somit lediglich der Betriebsrat als Kollektivorgan (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011- 7 TaBV 764/11 -juris).

    Welches Betriebsratsmitglied welche Mittel benötigt, bestimmt sich danach alleine nach dessen konkreter Arbeit für den Betriebsrat, nicht aber nach der Anzahl seiner Wählerstimmen oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Liste (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 - juris mwN).

    Die Vorgänge sind nicht auf eine Gleichbehandlung von Betriebsratsmitgliedern ausgerichtet, sondern auf die effektive Ausführung von Betriebsratsarbeit (LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011-7 TaBV 764/11-, Rn. 4.1, juris).

    Aus dieser Vorschrift ergeben sich jedenfalls keine Ansprüche einzelner Mitglieder gegen das Betriebsratsgremium (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 -, Rn. 42, juris).

    Eine solche Mehrheitsentscheidung stellt auch dann keine Behinderung der eigenen Arbeit dar, wenn dadurch dem Wunsch der Minderheit nicht Rechnung getragen wird (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 -juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 06.09.2012 - 3 TaBV 2/12

    Beauftragte des Betriebsrats - keine andere Arbeitnehmervertretungsstruktur und

    Selbst wenn ungeachtet der ausdrücklichen Benennung des Arbeitgebers in § 83 Abs. 3 ArbGG dennoch zusätzlich erforderlich wäre, dass der Arbeitgeber in seiner betriebsverfassungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen ist (offen gelassen von BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - BAGE 73, 291; verneinend BAG 19. Februar 1975 - 1 ABR 55/73 - BAGE 27, 33; LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 - juris), wäre die Arbeitgeberin hier als Beteiligte zu behandeln.

    Die Norm kann nicht erweiternd auf Streitigkeiten innerhalb des Betriebsrats ausgelegt werden (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 - AiB 2012, 474).

    Diese Vorgänge sind nicht auf eine Gleichbehandlung von Betriebsratsmitgliedern sondern auf die effektive Ausführung von Betriebsratsarbeit ausgerichtet (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 - 7 TaBV 764/11 - AiB 2012, 474).

  • LAG Hessen, 02.12.2019 - 16 TaBV 14/19

    1. Es besteht kein Anspruch einer Gruppierung von Betriebsratsmitgliedern

    Damit ist der Betriebsrat als Gremium, nicht einzelne Betriebsratsmitglieder oder eine von diesen gebildete Fraktion, gemeint (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 -7 TaBV 764/11- Rn. 39).
  • LAG Köln, 20.01.2023 - 9 TaBV 32/22

    Informations- und Kommunikationstechnik für Betriebsratsmitglieder; Anspruch des

    Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 -, BAGE 135, 154-162, Rn. 17 - 18; LAG Berlin-Brandenburg v. 19.7.2011 - 7 TaBV 764/11, juris, Rn. 39).
  • LAG Hessen, 04.02.2019 - 16 TaBVGa 172/18

    Kein eigener Raum für Minderheitenfraktion des Betriebsrats zum Abhalten von

    Damit ist der Betriebsrat als Gremium, nicht einzelne Betriebsratsmitglieder oder eine von diesen gebildete Fraktion, gemeint (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juli 2011 -7 TaBV 764/11- Rn. 39).
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