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   OLG Brandenburg, 12.02.2003 - 7 U 129/01   

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https://dejure.org/2003,6848
OLG Brandenburg, 12.02.2003 - 7 U 129/01 (https://dejure.org/2003,6848)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.02.2003 - 7 U 129/01 (https://dejure.org/2003,6848)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 7 U 129/01 (https://dejure.org/2003,6848)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit §§ 1 Abs. 1, 5 Baugeldsicherungsgesetz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beweislast für ordnungsgemäße Verwendung von Baugeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauforderungssicherungsgesetz: Baubuch und Beweislastverteilung! (IBR 2003, 1075)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2003, 369 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 305/99

    Haftung des Empfängers von "Baugeld"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2003 - 7 U 129/01
    Sache des Baugeldempfängers ist es dann, die (anderweitige) ordnungsgemäße Verwendung des Geldes, d.h. seine Auszahlung an andere Baugläubiger, darzulegen und ggf. zu beweisen (BGH Urteil vom 13.12.2001 - AZ: VII ZR 305/99, BauR 2002, 620, 621; BGH BauR 1991, 96, 98).

    In Kauf nimmt der Täter auch einen an sich unerwünschten Erfolg, mit dessen möglichem Eintritt er sich abfindet; anders ist es nur, wenn der Täter ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt (BGH, Urteil vom 13.12.2001 - VII ZR 305/99, BauR 2002, 620).

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 287/85

    Darlegungs- und Beweislast des Baugläubigers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2003 - 7 U 129/01
    Hat der Verwendungspflichtigte entgegen seiner Verpflichtung aus § 2 GSB kein Baubuch geführt - was in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien unstreitig geworden ist - und kann deshalb der Baugläubiger nicht ausschließen, dass die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte Forderungen von Geldgebern sichern, die nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt wurden, so ist prozessual davon auszugehen, dass sämtliche kurz vor oder während der Bauzeit im Grundbuch eingetragenen Hypotheken und Grundschulden Geldleistungen sichern, die zur Bestreitung der Baukosten gewährt und damit Baugeld waren (BGH BauR 1987, 229, 231).

    Diese aus der fehlenden Möglichkeit der Einsichtnahme in das Grundbuch und der Klärung anhand der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 GSB erforderlichen Eintragungen folgende Beweiserleichterung entbindet den Baugläubiger zwar noch nicht von der Verpflichtung zu ermitteln und darzutun, in welcher Höhe es sich bei den dem Baugeldempfänger zugeflossenen Geldern gerade um solche Gelder handelte, die aus den grundpfandrechtlich gesicherten Fremdmitteln stammten (BGH BauR 1987, 229, 231) - und nicht um Eigenmittel des Bauherrn.

  • BGH, 08.01.1991 - VI ZR 109/90

    Anwendung auf Architektenleistungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2003 - 7 U 129/01
    Allgemeine Verwaltungskosten und damit auch die von dem Beklagten geltend gemachten anteilig auf das Bauvorhaben Ra... /Be... entfallenden Betriebskosten der Sch... GmbH können dagegen nicht als ordnungsgemäße Verwendung von Baugeldern betrachtet werden (vgl. nur: BGH BauR 1991, 237, 239).
  • OLG Dresden, 23.06.1999 - 12 U 637/99

    Nachweis der Verwendung von Baugeld durch den Generalunternehmer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2003 - 7 U 129/01
    Steht fest, dass der Baugeldempfänger Baugeld mindestens in Höhe der noch offenen Forderung des Baugläubigers erhalten hat, und dass bei dem Baugeldempfänger von diesem Geld nichts mehr vorhanden ist, so kann sich dieser nur dadurch entlasten, dass er nachweist, dass er sämtliche Geldmittel, die er von dem Bauherrn erhalten hat, ordnungsgemäß zur Befriedigung der Baugläubiger verwandt hat (vgl. dazu nur: OLG Dresden, OLG-Report 1999, 417, 418).
  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 222/82

    Begriff des Vorsatzes in bezug auf die Voraussetzungen des GSB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2003 - 7 U 129/01
    Fehlende Kenntnis von der Existenz oder den Anforderungen des GSB entlastet den Baugeldempfänger nicht (BGH BauR 1984, 658, 659).
  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 230/89

    Pflichtenstellung des Generalübernehmers nach dem GSB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2003 - 7 U 129/01
    Sache des Baugeldempfängers ist es dann, die (anderweitige) ordnungsgemäße Verwendung des Geldes, d.h. seine Auszahlung an andere Baugläubiger, darzulegen und ggf. zu beweisen (BGH Urteil vom 13.12.2001 - AZ: VII ZR 305/99, BauR 2002, 620, 621; BGH BauR 1991, 96, 98).
  • BGH, 15.06.2000 - VII ZR 84/99

    Öffentliche Fördermittel als Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 BauFordSiG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2003 - 7 U 129/01
    Zwar sind öffentliche Fördermittel kein Baugeld, wenn sie als verlorene Zuschüsse zur Finanzierung von Baukosten gewährt worden sind, auch wenn ein im Falle des Widerrufs der Subventionsbewilligung entstehender Rückzahlungsanspruch grundpfandrechtlich gesichert worden ist (BGH BauR 2000, 1505).
  • BGH, 19.11.1985 - VI ZR 148/84

    Begriff des Empfängers von Baugeld; Verwendung von Baugeld beim Verkauf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2003 - 7 U 129/01
    Zu den möglichen Baugeldempfängern gehört auch ein Verkäufer schlüsselfertiger Häuser (BGH NJW 1986, 1105).
  • BGH, 16.12.1999 - VII ZR 39/99

    Begriff des Empfängers von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2003 - 7 U 129/01
    Entscheidend ist insoweit vor allem, ob der Empfänger von Geldern eine Gesamtverantwortung in Form einer treuhänderischen Funktion hinsichtlich der Verteilung der Gelder auf weitere an dem Bau beteiligte Unternehmen wahrnimmt (BGH NJW 2000, 956, 957; Stammkötter, GSB, § 1 I, Rn. 12).
  • BGH, 12.12.1989 - VI ZR 311/88

    Umfang der Verwendungspflicht; Begriff des wesentlichen Bestandteils eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.02.2003 - 7 U 129/01
    Ist aber der Empfänger von Baugeld - wie hier die Sch... GmbH - eine juristische Person, so haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1,5 GSB, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur die juristische Person, sondern neben dieser auch ihr Geschäftsführer - hier also der Beklagte - persönlich (BGH NJW-RR 1990, 914).
  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 169/09

    Sicherung von Bauforderungen: Generalunternehmer als Empfänger von Baugeld trotz

    Etwas anderes lässt sich nicht mit der Erwägung begründen, der Empfänger von Baugeld müsse, wenn es zur Befriedigung sämtlicher Bauforderungen nicht reicht, zunächst seine sonstigen Mittel einsetzen, bevor er zur Verwendung von Baugeld schreiten dürfe (so OLG Dresden, BauR 2000, 585, 586 f.; wohl auch OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1469, 1470 und OLG Brandenburg vom 12. Februar 2003 - 7 U 129/01, juris Tz. 54; Hagenloch, Handbuch zum GSB, 1991, Rn. 99 f.; Stammkötter, GSB, 2. Aufl., § 1 Rn. 76).
  • OLG Brandenburg, 18.10.2006 - 13 U 90/06

    Haftung des Baugeldempfängers wegen zweckwidriger Baugeldverwendung:

    Wird die Baubuchführung (§ 2 GSB) unterlassen, können sämtliche kurz vor oder während der Bauzeit zu Lasten des Baugrundstücks eingetragenen Hypotheken und Grundschulden bis zum Beweis des Gegenteils als solche angesehen werden, die Geldleistungen sichern, welche zur Bestreitung der Baukosten gewährt wurden (vgl. BGH NJW 1987 a.a.O.; KG Berlin, Urteil v. 27.08.2002, Az.: 6 U 159/01, zitiert nach jurisweb; OLG Brandenburg, Urteil v. 12.02.2003, Az.: 7 U 129/01, zitiert nach jurisweb).
  • SG Oldenburg, 23.09.2008 - S 1 SB 46/07
    Auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gerichtsakten S 7 U 129/01, S 7 U 102/03, S 1 SB 265/99 und die Gerichtsakte des laufenden Verfahrens wird Bezug genommen.
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