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   OLG Zweibrücken, 09.02.2015 - 7 U 165/13   

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https://dejure.org/2015,80192
OLG Zweibrücken, 09.02.2015 - 7 U 165/13 (https://dejure.org/2015,80192)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.02.2015 - 7 U 165/13 (https://dejure.org/2015,80192)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09. Februar 2015 - 7 U 165/13 (https://dejure.org/2015,80192)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 275 Abs 4 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 2039 BGB
    Haftung des Kreditinstituts gegenüber der Erbengemeinschaft bei pflichtwidriger Herausgabe einer Löschungsbewilligung an einen Miterben

  • erbrechtsiegen.de

    Kreditinstitutshaftung bei pflichtwidriger Löschungsbewilligungsherausgabe an Miterben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 10.11.2005 - 6 U 5164/04

    Zum Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei einer Vermögensverschiebung,

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.02.2015 - 7 U 165/13
    Die bloße Beeinträchtigung eines schuldrechtlichen Anspruchs reicht aber für eine Eingriffskondiktion nicht aus (vgl. OLG München, Urteil vom 10.11.2005, Az.: 6 U 5164/04, bei Juris).

    Durch die Löschung der Grundschulden wurde ihr diese Möglichkeit genommen, so dass es denkbar erscheint, dass der Ersteher hier etwas auf Kosten der Beklagten erlangt hat, und somit ein Bereicherungsanspruch denkbar ist (vgl. OLG München, Urteil vom 10.05.2005, Az.: 6 U 5164/04, bei Juris).

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 178/13

    Zur Beschränkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rückgewähr einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.02.2015 - 7 U 165/13
    Der aus der Sicherungsabrede folgende Rückgewähranspruch bei einer Grundschuld, die als Sicherheit für ein Darlehen bestellt wird, richtet sich nach Wahl des Sicherungsgebers grundsätzlich entweder auf Übertragung (Abtretung) der Grundschuld, Aufhebung (Löschung) der Grundschuld oder Verzicht auf die Grundschuld (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2014, Az.: V ZR 178/13, bei Juris Rdnr. 11; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.05.2007, Az.: 27 U 13/06, bei Juris Rdnr. 29; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1191 Rdnr. 26).

    Die Rückgewähr kann in einem solchen Falle nur durch Abtretung der Grundschuld an die Sicherungsgeber erfüllt werden, die dann als Fremdgrundschuld an dem belasteten Grundstück fortbesteht (vgl. OLG Frankfurt, aaO; BGH, aaO; BGH, Urteil vom 18.07.2014, Az.: V ZR 178/13, bei Juris Rdnr. 14).

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.02.2015 - 7 U 165/13
    Ist allerdings der Sicherungsgeber nicht (mehr) selbst Eigentümer des belasteten Grundstücks, so kann der Grundschuldgläubiger den Rückgewähranspruch nicht (mehr) durch Verzicht auf die Grundschuld oder die Erteilung einer Löschungsbewilligung erfüllen, weil dies ausschließlich dem Eigentümer des Grundstücks zugute käme, nicht jedoch dem anspruchsberechtigten Sicherungsgeber (vgl. OLG Frankfurt, aaO, Rdnr. 30; BGH, Urteil vom 13.01.1993, Az.: XII ZR 212/90, bei Juris Rdnr. 49).
  • OLG Frankfurt, 31.05.2007 - 27 U 13/06

    Teilungsversteigerung: Berücksichtigung einer nicht mehr valutierten Grundschuld

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.02.2015 - 7 U 165/13
    Der aus der Sicherungsabrede folgende Rückgewähranspruch bei einer Grundschuld, die als Sicherheit für ein Darlehen bestellt wird, richtet sich nach Wahl des Sicherungsgebers grundsätzlich entweder auf Übertragung (Abtretung) der Grundschuld, Aufhebung (Löschung) der Grundschuld oder Verzicht auf die Grundschuld (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2014, Az.: V ZR 178/13, bei Juris Rdnr. 11; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.05.2007, Az.: 27 U 13/06, bei Juris Rdnr. 29; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1191 Rdnr. 26).
  • BGH, 19.09.2012 - XII ZR 151/10

    Erbengemeinschaft: Ermächtigung eines Teilhabers zur Einziehung einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.02.2015 - 7 U 165/13
    Zwar kann sich auch die Einziehung einer der Erbengemeinschaft zustehenden Forderung als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellen, so dass deshalb hierüber ggf. durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden und insoweit dann auch durch den Mehrheitsbeschluss ein einzelner Miterbe zur Einziehung der Forderung ermächtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2012, Az.: XII ZR 151/10, bei Juris Rdnr. 11), jedoch setzt dies in jedem Falle voraus, dass es sich bei der Einziehung der Forderung und der erteilten Ermächtigung um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses handelt (vgl. BGH, aaO Rdnr. 13).
  • LG Frankenthal, 05.03.2013 - 8 O 216/12
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 09.02.2015 - 7 U 165/13
    die Klage unter Abänderung des am 05.03.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal, Az.: 8 O 216/12, abzuweisen.
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