Weitere Entscheidung unten: SG Oldenburg, 14.03.2001

Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00   

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https://dejure.org/2001,13254
OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00 (https://dejure.org/2001,13254)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.06.2001 - 7 U 172/00 (https://dejure.org/2001,13254)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Juni 2001 - 7 U 172/00 (https://dejure.org/2001,13254)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtshaftung von Zivildienstleistenden; Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für Pflichtverletzungen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen; Regulierung der Haftung für die Beschädigung eines Röntgengerätes durch einen Zivildienstleistenden

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 1776
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.01.1958 - III ZR 95/56

    Amtspflichten der Versicherungsämter

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00
    Einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflichten sind solche, die nach ihrem Zweck wenigstens auch seine Interessen wahrzunehmen bestimmt sind (BGHZ 26, 232 (234); Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 57 ff. m.w.N.).

    Danach gehören zum Kreis der Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten insbesondere nicht solche Dienstpflichten, die Beamte und die ihnen haftungsrechtlich gleichgestellten Personen anderen Behörden gegenüber im Interesse des Gemeinwesens an der Aufrechterhaltung einer geordneten, wohlfunktionierenden Verwaltung zu erfüllen haben (BGHZ 26, 232 (234) und 87, 252 (255) = DVBl. 1983, 1064 = VersR 1983, 833).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgabe g l e i c h s i n n i g und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtspflichten auslöst (BGHZ 26, 232 (234); 60, 371 (373); Ossenbühl, a.a.O.) Diese für das Verhältnis zweier einander gegenüberstehender Körperschaften des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätze finden auch auf das Verhältnis des Des für den Zivildienst und der - gem. § 4 ZDG anerkannten - Beschäftigungsstelle Anwendung, und zwar selbst dann, wenn diese privatrechtlich organisiert ist (BGHZ 87, 253 (255) = DVBl. 1983, 1064 = VersR 1983, 833).

  • BGH, 16.05.1983 - III ZR 78/82

    Amtspflichten Zivildienstleistender

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00
    Danach gehören zum Kreis der Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten insbesondere nicht solche Dienstpflichten, die Beamte und die ihnen haftungsrechtlich gleichgestellten Personen anderen Behörden gegenüber im Interesse des Gemeinwesens an der Aufrechterhaltung einer geordneten, wohlfunktionierenden Verwaltung zu erfüllen haben (BGHZ 26, 232 (234) und 87, 252 (255) = DVBl. 1983, 1064 = VersR 1983, 833).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgabe g l e i c h s i n n i g und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtspflichten auslöst (BGHZ 26, 232 (234); 60, 371 (373); Ossenbühl, a.a.O.) Diese für das Verhältnis zweier einander gegenüberstehender Körperschaften des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätze finden auch auf das Verhältnis des Des für den Zivildienst und der - gem. § 4 ZDG anerkannten - Beschäftigungsstelle Anwendung, und zwar selbst dann, wenn diese privatrechtlich organisiert ist (BGHZ 87, 253 (255) = DVBl. 1983, 1064 = VersR 1983, 833).

    Auch hier trifft deshalb der vom Bundesgerichtshof ins Feld geführte Gesichtspunkt der "Beleihung" zu (BGHZ 87, 253).

  • BGH, 07.05.1973 - III ZR 47/71

    Staatshaftung für Lehrer

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00
    Voraussetzung dafür ist aber, dass der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 27, 210 (211); 60, 371 (372); 87, 252 (255).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinschaftlich übertragenen Aufgabe g l e i c h s i n n i g und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als "drittgerichtete" Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtspflichten auslöst (BGHZ 26, 232 (234); 60, 371 (373); Ossenbühl, a.a.O.) Diese für das Verhältnis zweier einander gegenüberstehender Körperschaften des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätze finden auch auf das Verhältnis des Des für den Zivildienst und der - gem. § 4 ZDG anerkannten - Beschäftigungsstelle Anwendung, und zwar selbst dann, wenn diese privatrechtlich organisiert ist (BGHZ 87, 253 (255) = DVBl. 1983, 1064 = VersR 1983, 833).

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 250/95

    Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Dienstaufsicht über einen

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00
    Die Beklagte haftet ferner nicht aus dem - auch im öffentlichen Recht anzuwendenden - Rechtsgedanken des § 278 BGB, weil die Verletzungshandlung - sei es nun, dass das Röntgengerät beim Reinigen oder sei es, dass es beim Anheben beschädigt wurde - nicht der Beklagten zuzurechnen ist, weil der Zivildienstleistende F nicht in Erfüllung einer ihr obliegenden Verpflichtung gehandelt hat (vgl. hierzu BGHZ 135, 341 (349).
  • BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57

    Amtspflichten der Gemeinden (SHG)

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2001 - 7 U 172/00
    Voraussetzung dafür ist aber, dass der Beamte bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte dieser anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (BGHZ 27, 210 (211); 60, 371 (372); 87, 252 (255).
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