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   OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16   

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OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16 (https://dejure.org/2018,61469)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.06.2018 - 7 U 182/16 (https://dejure.org/2018,61469)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 7 U 182/16 (https://dejure.org/2018,61469)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 355 Abs 2 S 1 aF BGB, § 355 Abs 2 S 2 aF BGB, § 355 Abs 2 S 3 aF BGB
    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns und der Länge der Widerruffrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (48)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16
    aa) Die Beklagte kann sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. (hier in der Fassung vom 08.12.2004 bis 31.03.2008) berufen, da sie die Musterbelehrung nicht vollständig übernommen, sondern inhaltliche Bearbeitungen vorgenommen hat, die die Schutzwirkung entfallen lassen (vgl. zu diesem Maßstab BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023; WM 2016, 1930, 1932 f.; WM 2017, 849, 851 f.).

    Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem "Schutzzweck" des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; WM 2016, 1835, 1838; WM 2016, 1930, 1935; je m.w.N.).

    Gleiches gilt für das (etwaige) Ziel, günstigere Zinsen oder eine Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu erhalten sowie für die allgemeine Belastung der Kreditwirtschaft mit den Folgen gehäuft erklärter Widerrufe (vgl. BGH WM 2016, 1930, 1936).

    (2) Diese Voraussetzungen, die grundsätzlich auch auf gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung finden (BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 1930, 1934; WM 2016, 2295, 2299 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260), sind hier jedenfalls für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

    (b) Maßgebend für die Beurteilung des Umstandsmoments ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH WM 2016, 1835, 1840; WM 2016, 1930, 1934 - jeweils m.w.N.).

    (aa) Allein aus dem laufenden vertragstreuen Verhalten des Verbrauchers durch Erfüllung der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen, jedenfalls in Fällen von zum Widerrufszeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen nicht stützen (BGH WM 2016, 1930, 1934 m.w.N.).

    Das Risiko, dass ein Fehler in der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt daher allein die Bank (BGH WM 2016, 1930, 1934 f. m.w.N.).

    Daher kann Nutzungsersatz nur in Höhe vermutet gezogener Nutzungen von 2, 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden (vgl. BGH WM 2016, 1930, 1936; WM 2016, 2295, 2300; WM 2017, 1004, 1005; WM 2017, 1705, 1706).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16
    Eines zusätzlichen Hinweises auf die Rückzahlungspflichten binnen 30 Tagen bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieser Teil auch ganz hätte weggelassen werden können (vgl. zur Gesetzeskonformität von Belehrungen über Widerrufsfolgen BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1903; WM 2018, 50, 51).

    (b) Der Abschnitt über Finanzierte Geschäfte ist insgesamt als Sammelbelehrung auch dann zulässig und gesetzeskonform, wenn - wie hier - kein verbundenes Geschäft vorliegt (BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902).

    Die Verwendung beider Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts entspricht zwar nicht der Musterbelehrung, die nur die Verwendung des jeweils passenden davon vorsah, ist aber dennoch gesetzeskonform (BGH WM 2017, 370, 371 WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902).

    Damit scheidet auch der Eintritt des Schuldnerverzugs aus (vgl. zum Ganzen BGH BKR 2017, 373 Rn. 15; NJW 2017, 1823 Rn. 23 ff.).

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 449/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Mehrere Darlehensnehmer als

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16
    Zwar sind mehrere Darlehensnehmer im Fall der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückabwicklungsverhältnis - sei es durch mehrere Widerrufe, sei es durch einen Widerruf, der im Verhältnis zu allen Darlehensnehmern Wirkung entfaltet - Mitgläubiger mit der Folge, dass für mögliche Zahlungsansprüche nach § 432 Abs. 1 BGB nur Leistung an alle gefordert werden kann (BGH NJW 2018, 223 Rn. 27).

    Schon der von ihm als einem von mehreren Darlehensnehmern erklärte Widerruf führt - soweit er berechtigt ist - dazu, dass der Darlehensvertrag insgesamt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird (BGH BKR 2017, 285 Rn 22; vgl. auch BGH NJW 2018, 223).

    Weiterhin stellt auch die Verwendung beider Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts anstatt wie in der Musterbelehrung in Bearbeitungshinweis 9 vorgesehen nur des Passenden davon unabhängig vom Vorliegen eines finanzierten Geschäftes eine inhaltliche Bearbeitung dar, die die Schutzwirkung entfallen lässt (BGH BKR 2017, 373, 374; WM 2017, 2251, 2252; WM 2017, 2259, 2260).

    (2) Diese Voraussetzungen, die grundsätzlich auch auf gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung finden (BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 1930, 1934; WM 2016, 2295, 2299 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260), sind hier jedenfalls für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

  • OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16
    Das ist wirksam, solange es sich um eine dem Verbraucher gegenüber der Gesetzeslage günstige Änderung handelt (BGH NJOZ 2009, 2520, 2522 f.; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2016, Az. 19 U 82/16, juris Rn. 28 ff. zur hier verwendeten Belehrung).

    So hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 16.12.2016 - 19 U 82/16, juris Rn. 43) diesen Belehrungsteil wegen der dortigen Verwendung der Belehrung im Präsenzgeschäft als wirksam angesehen.

    Hier gibt die Belehrung durch die Formulierung "nicht taggleich" aber diese Fristdauer nicht nur für den Fall der Belehrung nach Vertragsschluss, sondern auch für den Fall der Belehrung vor dem Vertragsschluss an (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2016 - 19 U 82/16, juris Rn. 41 f.).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16
    Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem "Schutzzweck" des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; WM 2016, 1835, 1838; WM 2016, 1930, 1935; je m.w.N.).

    (2) Diese Voraussetzungen, die grundsätzlich auch auf gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung finden (BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 1930, 1934; WM 2016, 2295, 2299 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260), sind hier jedenfalls für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

    (b) Maßgebend für die Beurteilung des Umstandsmoments ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH WM 2016, 1835, 1840; WM 2016, 1930, 1934 - jeweils m.w.N.).

  • BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16

    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zustimmung des Gegners; Verwendung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16
    Eines zusätzlichen Hinweises auf die Rückzahlungspflichten binnen 30 Tagen bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieser Teil auch ganz hätte weggelassen werden können (vgl. zur Gesetzeskonformität von Belehrungen über Widerrufsfolgen BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1903; WM 2018, 50, 51).

    (b) Der Abschnitt über Finanzierte Geschäfte ist insgesamt als Sammelbelehrung auch dann zulässig und gesetzeskonform, wenn - wie hier - kein verbundenes Geschäft vorliegt (BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902).

    Die Verwendung beider Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts entspricht zwar nicht der Musterbelehrung, die nur die Verwendung des jeweils passenden davon vorsah, ist aber dennoch gesetzeskonform (BGH WM 2017, 370, 371 WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16
    Schon der von ihm als einem von mehreren Darlehensnehmern erklärte Widerruf führt - soweit er berechtigt ist - dazu, dass der Darlehensvertrag insgesamt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird (BGH BKR 2017, 285 Rn 22; vgl. auch BGH NJW 2018, 223).

    (2) Diese Voraussetzungen, die grundsätzlich auch auf gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung finden (BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 1930, 1934; WM 2016, 2295, 2299 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260), sind hier jedenfalls für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

    Daher kann Nutzungsersatz nur in Höhe vermutet gezogener Nutzungen von 2, 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden (vgl. BGH WM 2016, 1930, 1936; WM 2016, 2295, 2300; WM 2017, 1004, 1005; WM 2017, 1705, 1706).

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16
    Solche Vereinbarungen stellen keinen eigenständigen Darlehensvertrag dar (vgl. BGHZ 159, 270, 273; BGH BKR 2013, 326, 328 f. m. w. N.; siehe auch: BGH WM 2016, 1727).

    Anders liegt es hingegen bei der sog. echten Abschnittsfinanzierung, bei der das Altdarlehen zur Rückzahlung fällig wird, bei der Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit sowie in den Fällen der Novation; hierbei handelt es sich jeweils um Darlehensverträge (BGH BKR 2013, 326, 329 m. w. N.).

    Bei diesem Vertrag handelte es sich - wie ausgeführt - nicht um eine unechte Abschnittsfinanzierung, für die kein Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. besteht (BGHZ 159, 270, 273; BGH BKR 2013, 326, 328 f.; ZIP 2016, 1727 f.), sondern um ein Vereinbarungsdarlehen, das §§ 491, 495 Abs. 1 BGB a.F. unterfällt (BGH BKR 2013, 326, 329; MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Auflage, § 495 Rn. 7).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16
    Dies hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an entsprechende Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz angenommen (BGH BKR 2007, 21, 24 f.).

    Dafür wäre neben einem Verschulden der Bank der konkrete Nachweis des Darlehensnehmers erforderlich, dass der Belehrungsfehler für den Schaden ursächlich geworden ist, weil er bei ordnungsgemäßer Belehrung den Darlehensvertrag tatsächlich - und zwar innerhalb der dann gegebenen Frist von zwei Wochen - widerrufen hätte (BGH BKR 2007, 21, 25; Schimansky/Bunte/Lwowski/ Jungmann, a.a.O., § 81a Rn. 86 f. ).

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 27.06.2018 - 7 U 182/16
    Umgekehrt schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB) sowie Nutzungsersatz für die widerleglich vermutete Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen: BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441, 3442).

    Die sich daraus ergebenden wechselseitigen Ansprüche - Herausgabe der erhaltenen Zahlungen zuzüglich Nutzungsersatz auf Seiten der Beklagten/Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta zuzüglich Wertersatz auf Seiten des Klägers (vgl. BGH NJW 2015, 3441, 3442 m.w.N.) - sind allerdings gemäß § 348 S.1 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen.

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

  • BGH, 28.11.2017 - XI ZR 432/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Deutlichkeit der grundsätzlich

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 555/16

    Verbraucherkreditvertrag: Verjährung des Widerrufsrechts

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 314/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ausübung des Widerrufsrechts bei vorzeitig

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

  • LG Frankenthal, 05.07.2016 - 7 O 402/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf eines Darlehensvertrags; Widerrufsrecht bei

  • OLG Zweibrücken, 16.12.2016 - 7 U 119/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung in

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 470/15

    Schriftliches Verfahren: Erneute Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 62/16

    Verbraucherkreditvertrag: Form der Widerrufsbelehrung hinsichtlich des

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 509/07

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 190/02

    Eintritt des Verzuges bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2017 - 6 U 80/16

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 393/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherdarlehensvertrag:

  • BGH, 16.10.2009 - V ZR 203/08

    Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag bei bestehendem Interesse an

  • OLG Stuttgart, 10.11.2014 - 9 U 119/14

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei

  • OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 23 U 46/16

    Keine Verwirkung bei Widerruf erst fünf Jahre nach Darlehensvertrag

  • BGH, 07.06.2016 - XI ZR 385/15

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 1/13

    Insolvenzanfechtung: Übersehene Tatbestandsvoraussetzungen der Verjährung als

  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 145/87

    Umfang der Zusicherung "TÜV neu"; Haftung des Vertreters wegen

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 145/08

    Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

  • BGH, 06.12.2005 - XI ZR 139/05

    Anforderungen an die Form einer Kreditvereinbarung; Heilung von Formmängeln durch

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

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   OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16   

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OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16 (https://dejure.org/2018,48221)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.02.2018 - 7 U 182/16 (https://dejure.org/2018,48221)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 26.11.1991 - VI ZR 389/90

    Beweiserleichterungen bei grobem Behandlungsfehler unabhängig vom Grad

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16
    Als grober Behandlungsfehler ist ein ärztliches Fehlverhalten anzusehen, das nicht etwa aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht "schlechterdings" nicht unterlaufen darf (BGH, NJW 1983, 2080; NJW 1992, 754 f.; NJW 1995, 778; NJW 1996, 2428 NJW 2012, 227 f., Tz. 8, juris).

    Es kommt also darauf an, ob das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt (vgl. BGH, NJW 1992, 754 f.).

  • BGH, 10.05.1983 - VI ZR 270/81

    Schadenersatz bei Erblindung aufgrund Sauerstoffüberdosierung eines Frühgeborenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16
    Als grober Behandlungsfehler ist ein ärztliches Fehlverhalten anzusehen, das nicht etwa aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht "schlechterdings" nicht unterlaufen darf (BGH, NJW 1983, 2080; NJW 1992, 754 f.; NJW 1995, 778; NJW 1996, 2428 NJW 2012, 227 f., Tz. 8, juris).

    Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn auf eindeutige Befunde nicht nach gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert wird oder sonst eindeutig gebotene Maßnahmen zur Bekämpfung möglicher, bekannter Risiken unterlassen werden und besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können (vgl. BGH, NJW 1983, 2080 f.).

  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93

    Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16
    Als grober Behandlungsfehler ist ein ärztliches Fehlverhalten anzusehen, das nicht etwa aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht "schlechterdings" nicht unterlaufen darf (BGH, NJW 1983, 2080; NJW 1992, 754 f.; NJW 1995, 778; NJW 1996, 2428 NJW 2012, 227 f., Tz. 8, juris).
  • BGH, 11.06.1996 - VI ZR 172/95

    Begriff des groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16
    Als grober Behandlungsfehler ist ein ärztliches Fehlverhalten anzusehen, das nicht etwa aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht "schlechterdings" nicht unterlaufen darf (BGH, NJW 1983, 2080; NJW 1992, 754 f.; NJW 1995, 778; NJW 1996, 2428 NJW 2012, 227 f., Tz. 8, juris).
  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 139/10

    Arzthaftung: Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16
    Als grober Behandlungsfehler ist ein ärztliches Fehlverhalten anzusehen, das nicht etwa aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht "schlechterdings" nicht unterlaufen darf (BGH, NJW 1983, 2080; NJW 1992, 754 f.; NJW 1995, 778; NJW 1996, 2428 NJW 2012, 227 f., Tz. 8, juris).
  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 63/11

    Arzthaftung: Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der Pflichtverletzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16
    Denn sie folgt auch dann den allgemein geltenden Grundsätzen und richtet sich nicht nach den Grundsätzen über den hypothetischen Kausalverlauf (BGH, VersR 2015, 1293 ff., Tz. 9, juris; BGH, NJW 2012, 850 f. Tz. 10 ff., juris; OLG Köln, MedR 2013, 47 ff., Juris Tz. 37; Senat, AHRS 2498/319, juris Tz. 24).
  • OLG Köln, 18.04.2012 - 5 U 172/11

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Behandlungsfehlers im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16
    Denn sie folgt auch dann den allgemein geltenden Grundsätzen und richtet sich nicht nach den Grundsätzen über den hypothetischen Kausalverlauf (BGH, VersR 2015, 1293 ff., Tz. 9, juris; BGH, NJW 2012, 850 f. Tz. 10 ff., juris; OLG Köln, MedR 2013, 47 ff., Juris Tz. 37; Senat, AHRS 2498/319, juris Tz. 24).
  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 76/13

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16
    In Anwendung dieser Grundsätze kann mit indizieller Bedeutung aus einem Dokumentationsmangel eine Beweiserleichterung für den Patienten dahingehend hergeleitet werden, es bestehe die Vermutung, dass die nichtdokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht getroffen worden sei (BGH, NJW 2015, 411 ff., Tz. 21, juris; BGH, VersR 1995 f., juris Tz. 13).
  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 125/13

    Krankenhaushaftung bei Geburtsschaden: Reichweite und Zeitpunkt ärztlicher

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16
    Die Mutter der Klägerin war zwar unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. (Sitzungsniederschrift vom 28.11.2014, S. 10, I 621; Sitzungsniederschrift vom 17.01.2018, S. 6, II 109) gegen 19:00 Uhr wegen der Veränderungen im CTG über die Möglichkeit der Geburtsbeendigung durch Sectio als Behandlungsalternative aufzuklären (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 591 ff., Tz.6 m.w.N., juris).
  • BGH, 16.06.2015 - VI ZR 332/14

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Pflicht des Tatrichters zu Klärung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - 7 U 182/16
    Denn sie folgt auch dann den allgemein geltenden Grundsätzen und richtet sich nicht nach den Grundsätzen über den hypothetischen Kausalverlauf (BGH, VersR 2015, 1293 ff., Tz. 9, juris; BGH, NJW 2012, 850 f. Tz. 10 ff., juris; OLG Köln, MedR 2013, 47 ff., Juris Tz. 37; Senat, AHRS 2498/319, juris Tz. 24).
  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98

    Haftung des behandelnden Arztes für Pflichtverletzungen eines Laborarztes

  • BGH, 06.10.1998 - VI ZR 239/97

    Rechtsfolgen des Verstoßes eines Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung eines

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03

    Rechtsfolgen einer als grober Behandlungsfehler zu bewertenden Verletzung der

  • OLG Karlsruhe, 14.11.2007 - 7 U 251/06

    Haftung des Kinderarztes wegen unterlassener Überweisung zum Augenarzt bei U 5

  • BGH, 08.01.2008 - VI ZR 118/06

    Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess nach Feststellung eines groben

  • BGH, 18.11.2008 - VI ZR 198/07

    Umfang der Aufklärungspflicht über das Schlaganfallrisiko einer ärztlichen

  • BGH, 19.06.2012 - VI ZR 77/11

    Arzthaftung: Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

  • BGH, 05.11.2013 - VI ZR 527/12

    Arzthaftung bei Gesundheitsschaden wegen eines Befunderhebungsfehlers bei der

  • BGH, 19.08.2014 - VI ZR 308/13

    Verkehrsunfallprozess eines verletzten Fußgängers: Verfahrensfehlerhafte

  • BGH, 15.12.2015 - VI ZR 557/15

    Arzthaftungsprozess: Befunderhebungsfehler bei Vornahme einer Schönheitsoperation

  • BGH, 22.12.2015 - VI ZR 67/15

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Prüfung von Einwendungen gegen die

  • BGH, 31.05.2016 - VI ZR 305/15

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung bei unzureichender

  • BGH, 16.08.2016 - VI ZR 634/15

    Krankenhaushaftung: Sekundäre Darlegungslast des Krankenhausträgers bei

  • OLG Rostock, 03.02.2023 - 5 U 1/14

    Krankenhaushaftung für einen Geburtsschaden; Behandlungs- und

    Auf ein etwaiges vom Schädiger zu beweisendes rechtmäßiges Alternativverhalten kommt es erst nach der Feststellung, dass das vom Schädiger zu verantwortende Verhalten für den Schaden kausal geworden ist, an (BGH, a.a.O., Rn. 13 f.; BGH, Urteil vom 12. Januar 2021, a.a.O., Rn. 25; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 13. November 2019 - 5 U 108/18 -, Rn. 123, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Februar 2018 - 7 U 182/16 -, Rn. 44, juris).
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