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   KG, 22.05.2012 - 7 U 215/11   

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https://dejure.org/2012,60075
KG, 22.05.2012 - 7 U 215/11 (https://dejure.org/2012,60075)
KG, Entscheidung vom 22.05.2012 - 7 U 215/11 (https://dejure.org/2012,60075)
KG, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - 7 U 215/11 (https://dejure.org/2012,60075)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Restwerklohnanspruch aus einem Vertrag über die Verlegung von Lüftungsrohren i.R.d. Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Architektenvollmacht" umfasst keine Änderung des vereinbarten Materials!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Planer ohne gesonderte Vollmacht nicht zur Änderung des Materials berechtigt!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Architektenvollmacht" umfasst keine Änderung des vereinbarten Materials! (IBR 2014, 409)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.01.2011 - VII ZR 186/09

    Zurechnung der durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung;

    Auszug aus KG, 22.05.2012 - 7 U 215/11
    Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des BGH vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09 - betrifft einen anderen Sachverhalt.
  • OLG Hamm, 05.05.2011 - 24 U 147/08

    Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für restliche Werklohnansprüche aus

    Auszug aus KG, 22.05.2012 - 7 U 215/11
    (1) Grundsätzlich umfasst die Vollmacht des Architekten nicht die Befugnis zu wesentlichen Vertragsänderungen; der Umfang der Architektenvollmacht ist im Zweifelsfall eng auszulegen, um den Bauherrn vor ungewollten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen (vergl. OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 2011 - 24 U 147/08; OLG Stuttgart, IBR 1995, 7).
  • OLG Stuttgart, 13.04.1994 - 9 U 320/93

    Vollmacht des Architekten zur Erteilung zusätzlicher Aufträge

    Auszug aus KG, 22.05.2012 - 7 U 215/11
    (1) Grundsätzlich umfasst die Vollmacht des Architekten nicht die Befugnis zu wesentlichen Vertragsänderungen; der Umfang der Architektenvollmacht ist im Zweifelsfall eng auszulegen, um den Bauherrn vor ungewollten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen (vergl. OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 2011 - 24 U 147/08; OLG Stuttgart, IBR 1995, 7).
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