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   OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17   

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OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17 (https://dejure.org/2018,12095)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2018 - 7 U 34/17 (https://dejure.org/2018,12095)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - 7 U 34/17 (https://dejure.org/2018,12095)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 3 GG, § 823 Abs 1 BGB
    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Unterlassungsanspruch des türkischen Präsidenten Erdogan gegen einen deutschen Fernsehmoderator wegen der Verbreitung eines satirischen Schmähgedichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des türkischen Staatspräsidenten Erdogan wegen satirischer Äußerungen im deutschen Fernsehen

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des türkischen Staatspräsidenten Erdogan wegen satirischer Äußerungen im deutschen Fernsehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Entscheidung des Landgerichts im Fall Erdogan gegen Böhmermann bestätigt

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Böhmermann-Gedicht

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Erdogan gegen Böhmermann - Urteil bestätigt

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Böhmermann gegen Erdogan

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben auch nach Urteil im Berufungsverfahren untersagt

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Erdogan gegen Böhmermann - Urteil bestätigt

  • zeit.de (Pressemeldung, 15.05.2018)

    Böhmermann-Gedicht bleibt größtenteils verboten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Satirische Äußerungen - auch in Form des sogenannten "Schmähgedichts" - können, müssen aber nicht Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein

  • meedia.de (Pressebericht, 15.05.2018)

    "Satire kann Kunst sein, muss sie aber nicht": Böhmermanns Schmähgedicht über Erdogan bleibt größtenteils verboten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Böhmermann-Entscheidung bestätigt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Entscheidung im Fall Erdogan gegen Böhmermann bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erdogan gegen Böhmermann: Teile des "Schmähgedichts" bleiben weiterhin verboten - Untersagte Äußerungen stellen Angriff auf personale Würde dar und sind deshalb rechtswidrig

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Berufungsverhandlung über die Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten Erdogan gegen Jan Böhmermann

  • lhr-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schmähgedicht: Erdogan gegen Böhmermann

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.02.2018)

    Streit um Böhmermanns "Schmähgedicht" vor Entscheidung

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.03.2017)

    Streit um "Schmähgedicht": Böhmermann geht in Berufung

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.07.2017)

    Satirestreit: Erdogan legt wegen Böhmermann-Gedicht Berufung ein

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.02.2018)

    "Unrecht und Unfreiheit nehmen sich jeden Raum, den man ihnen lässt"

Besprechungen u.ä.

  • faz.net (Pressekommentar, 17.05.2018)

    Das ist doch keine Kunst

Sonstiges (3)

  • archive.fo (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 22.01.2019)

    Streit um "Schmähkritik": Böhmermann geht vor den BGH

  • wbs.legal (Sonstiges)

    Erdogan vs. Böhmermann

  • buskeismus-lexikon.de (Sitzungsbericht)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2018, 508
  • afp 2018, 335
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Die Verwendung herabsetzender Äußerungen aus dem Intimbereich dient hier erkennbar nur dazu, durch - nur vordergründig komische - beleidigende Äußerungen einen Angriff auf die personale Würde des Klägers zu führen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 3.6. 1987, Az. 1 BvR 313/85, NJW 1987, S. 2661 f., 2662).

    Damit liegt dieser Fall gleichsam "schlimmer" als der, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1987 zugrunde lag (Az. 1 BvR 313/85, NJW 1987, S. 2661 f.): Dort war ein Politiker als ein sich sexuell betätigendes Tier karikiert worden, die entsprechende Zeichnung stellte aber durch weitere Bildbeigaben einen Bezug zu einem konkreten Geschehen dar, für das der abgebildete Politiker kritisiert werden sollte.

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Talk-Show-Moderators gegen Verurteilung

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Satire kann, muss aber nicht Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein (BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997, Az. 1 BvR 2000/96, NJW 1998, S. 1386 ff, 1387 f.).

    Die Grundsätze, nach denen sich die rechtliche Beurteilung von satirischen Äußerungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen berühren, bemisst, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt (zusammenfassend BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997, Az. 1 BvR 2000/96, NJW 1998, S. 1386 ff, 1387 f.): Zunächst ist der Aussagehalt der streitigen Äußerung zu ermitteln.

  • BVerfG, 10.07.2002 - 1 BvR 354/98

    Bonnbons

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Äußerungen der politischen Satire sind in der Regel dadurch geprägt, dass in "eindeutig fiktiven Äußerungen" das "politisch motivierte Verspotten der jeweilig betroffenen Prominenten" angestrebt wird (BVerfG, Beschl. v. 10.7. 2002, NJW 2002, S. 3767 f.).

    Eine Verneinung der Kunsteigenschaft des "Schmähgedichts" führt allerdings nicht dazu, dass die Abwägung nach grundsätzlich anderen Kriterien erfolgen müsste als bei einer Bejahung der Kunsteigenschaft der streitigen Äußerungen; denn da es sich bei den angegriffenen Äußerungen jedenfalls um Satire handelt, kommen die für die Zulässigkeit satirischer Äußerungen entwickelten Grundsätze zum Tragen, und diese sind den für die Kunstfreiheit entwickelten Maßstäben stark angenähert, da ganz maßgeblich auf den spezifischen Charakter der einzelnen Meinungskundgabe abzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 10.7. 2002, NJW 2002, S. 3767 f.).

  • VG Berlin, 14.04.2016 - 1 L 268.16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Dem Unterlassungsbegehren des Klägers steht es nicht entgegen, dass das von ihm vorgetragene "Schmähgedicht" inzwischen weit verbreitet worden und sogar zum Gegenstand öffentlicher Dokumente (wie z.B. dem Beschluss des VG Berlin vom 14.4. 2016, Az. VG 1 L 268.16, Anlage B 3) geworden ist.
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Es mag besonders gelagerte Fallgestaltungen geben, in denen die zunächst gegebene Rechtswidrigkeit einer Offenbarung von Umständen mit Wirkung für die Zukunft entfällt, wenn diese Umstände später auf eine nicht rechtswidrige Art und Weise verbreitet und allgemein bekannt werden (s. dazu BGH, Urt. v. 19.3. 2013, Az. VI ZR 93/12, NJW 2013, S. 1681 ff.).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Dieser Grundsatz findet auch im Äußerungsrecht Anwendung (s. z.B. BGH, Urt. v. 29.4. 2010, Az. I ZR 69/08, GRUR 2010, S. 628 ff., 632).
  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 51/63
    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Zum anderen bildet das Verhalten des Beklagten einen Fall der " protestatio facto contraria ", wonach der verbal erhobene Widerspruch zum Erklärungswert eines eigenen tatsächlichen Verhaltens unerheblich ist, wenn diesem Verhalten ein eindeutiger Erklärungswert zukommt (BGH, Urt. v. 16.12.1964, Az. VIII ZR 51/63, NJW 1964, S. 387 ff., 388).
  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Die Wiederholungsgefahr ist nach den allgemeinen Grundsätzen (BGH, Urt. v. 8.2. 1994, NJW 1994, S. 1281 ff., 1283) durch die rechtswidrige Verbreitung der Äußerungen durch den Beklagten indiziert, zumal der Beklagte auch in diesem Verfahren und auch sonst für sich in Anspruch nimmt, dass er die angegriffenen Verse habe verbreiten dürfen und auch künftig verbreiten dürfe.
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 55/62

    Fernsehansagerin - 'ausgemolkene Ziege' - §§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB, § 253 BGB,

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Verstärkt wird das Ganze durch die Wahl einer "Ziege" als Sexualpartner des gewählten Bildes, eines Tiers, das wie auch das Schaf seit Jahrhunderten mit sodomitischen Praktiken in Verbindung gebracht wird und in besonderem Maße geeignet ist, dem gewählten Bild groteske Züge zu verleihen (vgl. dazu - allerdings ohne die sexuelle Konnotation - auch BGH, Urt. v. 5.3. 1963, Az. VI ZR 55/62, GRUR 1963, S. 490 ff., 491).
  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Meinungsfreiheit im allgemeinen und die Freiheit der Äußerung satirischer Beiträge im besonderen schützt zwar nicht nur Äußerungen, die in sachlich-differenzierter Art vorgebracht werden, sondern auch die Äußerung gerade von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise (BVerfG, Beschl. v. 8.2. 2007, Az. 1 BvR 2973/14, NJW 2017, S. 1460 f., 1460).
  • LG Hamburg, 10.02.2017 - 324 O 402/16

    Erdoğan gegen Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich

  • LG Hamburg, 17.05.2016 - 324 O 255/16

    Einstweilige Verfügung gegen Jan Böhmermann wegen teilweise

  • BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02

    BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

  • BGH, 30.07.2019 - VI ZR 231/18

    BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde im Fall Böhmermann zurück

    Der unter anderem für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Mai 2018 (7 U 34/17, veröffentlicht in AfP 2018, 335 ff.) von dem Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
  • VG Berlin, 16.04.2019 - 6 K 13.19

    Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin

    Sowohl die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Oktober 2016 als auch die zivilrechtlichen Entscheidungen im Verfahren des Präsidenten der Türkei gegen den Kläger von Februar 2017 (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2017 - 324 O 402/16 -, juris) bzw. Mai 2018 (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2018 - 7 U 34/17 -, juris) hätten Anlass zu öffentlichen Erklärungen geben können.

    Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg haben es dem Kläger nach Würdigung des gesamten Beitrags untersagt, bestimmte Teile des sog. Schmähgedichts zu äußern oder äußern zu lassen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2017 - 324 O 402/16 -, juris; bestätigt durch OLG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2018 - 7 U 34/17 -, juris).

  • BVerfG, 26.01.2022 - 1 BvR 2026/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Fernsehmoderators zur Abwägung seiner

    vom 15. Mai 2018 - 7 U 34/17 -,.
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21

    Verletzung schutzwürdiger Persönlichkeitsrechte Unangemessene Wortwahl Wirkungen

    Letztlich geht es damit aber auch hier (nur) um eine Abwägungsentscheidung (vgl. etwa OLG Hamburg v. 15.05.2018 - 7 U 34/17, BeckRS 2018, 8374 Rn. 19; dazu BVerfG v. 26.01.2022 - 1 BvR 2026/19, BeckRS 2022, 1484), zu der sogleich näher auszuführen ist; auch Art. 5 Abs. 3 GG trägt hier im Ergebnis keine andere Gewichtung.
  • LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18

    Unterlassungsanspruch Sigmar Gabriels gegen Verkauf von Miniaturholzgalgen

    Je weiter sich der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 162).

    Ein im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG künstlerisches Werk ist ein Werk jedoch erst dann, wenn es ein Produkt freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, indem Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken; im Vordergrund des künstlerischen Werkes steht nicht primär die Mitteilung, sondern der Ausdruck, nämlich der unmittelbare Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers und seines inneren Erlebens (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.07.1984, Az.: 1 BvR 816/82, NJW 1985, 261, 262 vgl. auch Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 148).

    Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG ist eine satirische Äußerung nur dann, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kunstbegriffs erfüllt (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 148).

    Dabei sind unterschiedliche Maßstäbe anzulegen, indem diese im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 150).

    Je weiter sich allerdings der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 162).

  • VG Berlin, 21.02.2023 - 26 L 15.23
    Seine fadenscheinige Berufung auf Satire ist unerheblich, weil einem Beamten auch Satire (zu deren Grenzen etwa Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2018 - 7 U 34/17 -, Juris ab Rn. 146 [Böhmermann ./. Erdogan]) nicht maßlos erlaubt ist.
  • VG Bayreuth, 24.05.2022 - B 5 K 21.1070

    Beamtenverhältnis auf Widerruf, Entlassung, persönliche (charakterliche) Eignung,

    Denn es sollte auch einem angehenden Polizeivollzugsbeamten - zumal nach einer hier unstreitig erfolgten, eindringlichen Ansprache durch den Lehrgruppenleiter - einleuchten, dass sich die Maßstäbe, die an ihn und sein innerwie außerdienstliches Verhalten anzulegen sind (vgl. nur Art. 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), gravierend von denen unterscheiden, denen der Moderator einer Late-Night-Show unterliegt (vgl. hierzu nur OLG HH, U.v. 15.5.2018 - 7 U 34/17 - juris).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.04.2018 - I-7 U 34/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,38972
OLG Düsseldorf, 06.04.2018 - I-7 U 34/17 (https://dejure.org/2018,38972)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2018 - I-7 U 34/17 (https://dejure.org/2018,38972)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. April 2018 - I-7 U 34/17 (https://dejure.org/2018,38972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1788
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Duisburg, 09.02.2017 - 4 O 275/13

    Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2018 - 7 U 34/17
    Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - 4 O 275/13 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Berufung der Kläger wird das am 09.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - 4 O 275/13 - teilweise abgeändert und unter Beibehaltung der vom Landgericht titulierten Feststellungen zusätzlich festgestellt, dass der Beklagte bei der Teilung des Nachlasses nach der am ... in ... verstorbenen Erblasserin N.H. die ihm zwischen 1999 und 2007 zugewendeten Mieteinnahmen aus dem Grundbesitz T-Straße 36 in P mit einem Betrag von 60.457,54 EUR auszugleichen hat.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 09.02.2017 - 4 O 275/13 - teilweise abzuändern und festzustellen, I.

    unter teilweiser Abänderung des am 09.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg, Az.: 4 O 275/13, festzustellen, dass die Teilung des Nachlasses der am 12.05.2011 in N verstorbenen, ebenda am 22.02.1920 geborenen und ebenda zuletzt wohnhaft gewesenen Erblasserin N.H. unter Berücksichtigung folgender Feststellungen zu erfolgen hat:.

    unter teilweiser Abänderung des am 09.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg, Az.: 4 O 275/13, über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 30.03.2017 sowie der Werte der auf die Kläger entfallenden Nachlassquoten mit und ohne Ausgleichung der streitgegenständlichen Zuwendungen zu entscheiden.

    Darüber hinaus beantragt er, das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 09.02.2017 zum Az. 4 0 275/13 abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2011 - 6 U 137/09

    Pflichtteil - Anrechenbarkeit Geldzuwendung und Bürgschaftsübernahme als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.04.2018 - 7 U 34/17
    Dabei ist die Ausstattung eine von der Schenkung zu unterscheidende Art der unentgeltlichen Zuwendung mit einer causa sui generis (OLG Karlsruhe ZEV 2011, 531 f).
  • LG Kaiserslautern, 21.01.2021 - 3 O 795/17

    Pflichtteilsanspruch: Gebrauchsüberlassung von Wohnraum als ausgleichspflichtige

    (2) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Wohnraum um keine Zuwendung in diesem Sinne (so auch: Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2050 Rn. 10; Weidlich, in: Palandt, BGB-Kommentar, 80. Auflage 2021, § 2050 Rn. 6; Schermann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Band 5, 9. Auflage 2020, Stand: 23.06.2020, § 2050 Rn. 28; LG K., Urteil vom 04.09.2018 - 3 O 133/18 - juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.1992 - 22 U 11/92 - juris, Rn. 9; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 - 7 U 34/17 - juris, Rn. 39; Coester, in: Staudinger, BGB-Kommentar, 2020, § 1624 Rn. 10; Kreienberg, ZErb 2020, 6, 7).

    Dabei ist die Ausstattung eine von der Schenkung zu unterscheidende Art der unentgeltlichen Zuwendung mit einer causa sui generis (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2011 - 6 U 137/09 - juris = ZEV 2011, 531 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. April 2018 - I-7 U 34/17 - juris, Rn. 51).

    In diesem Fall wäre für die als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge, die an sich nur Erben des überlebenden Ehegatten wären, auch der erstversterbende Ehegatte als Erbe anzusehen und somit auch dessen Zuwendungen zu berücksichtigen (vgl.OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 - 7 U 34/17 - juris, Rn. 31).

  • LG Kaiserslautern, 19.03.2021 - 3 O 795/17

    Pflichtteilsanspruch: Gebrauchsüberlassung von Wohnraum als ausgleichspflichtige

    46 (2) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Wohnraum um keine Zuwendung in diesem Sinne (so auch: Ann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2050 Rn. 10; Weidlich, in: Palandt, BGB-Kommentar, 80. Auflage 2021, § 2050 Rn. 6; Schermann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Band 5, 9. Auflage 2020, Stand: 23.06.2020, § 2050 Rn. 28; LG K., Urteil vom 04.09.2018 - 3 O 133/18 - juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.1992 - 22 U 11/92 - juris, Rn. 9; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 - 7 U 34/17 - juris, Rn. 39; Coester, in: Staudinger, BGB-Kommentar, 2020, § 1624 Rn. 10; Kreienberg, ZErb 2020, 6, 7).

    Dabei ist die Ausstattung eine von der Schenkung zu unterscheidende Art der unentgeltlichen Zuwendung mit einer causa sui generis (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2011 - 6 U 137/09 - juris = ZEV 2011, 531 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. April 2018 - I-7 U 34/17 - juris, Rn. 51).

    In diesem Fall wäre für die als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge, die an sich nur Erben des überlebenden Ehegatten wären, auch der erstversterbende Ehegatte als Erbe anzusehen und somit auch dessen Zuwendungen zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 - 7 U 34/17 - juris, Rn. 31).

  • AG Hameln, 08.12.2021 - 19 VI 938/18

    Testamentsvollstrecker; Entlassung des Testamentsvollstreckers; Beendigung;

    Der Hauskauf ist nicht erforderlich zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung (vgl. zur ausgleichungspflichtigen Ausstattung insgesamt OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2018 - 7 U 34/17 , BeckRS 2018, 30918 Rn. 32).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17   

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https://dejure.org/2017,26042
OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17 (https://dejure.org/2017,26042)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 (https://dejure.org/2017,26042)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Mai 2017 - 7 U 34/17 (https://dejure.org/2017,26042)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. f. § 5 a; BGB § 812; BGB § 818 Abs. 3
    Berufung des Versicherers auf Entreicherung bei Totalverlust der Prämiensparanteile einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • rechtsportal.de

    VVG a.F. § 5a; BGB § 812; BGB § 818
    Rückabwicklung eines nach dem Policenmodell geschlossenen, wirksam widerrufenen Verträgen über eine fondsgebundene Lebensversicherung

  • rechtsportal.de

    VVG a.F. § 5a; BGB § 812 ; BGB § 818
    Rückabwicklung eines nach dem Policenmodell geschlossenen, wirksam widerrufenen Verträgen über eine fondsgebundene Lebensversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Berufen des Versicherers auf Entreicherung bei Rückabwicklung nach Widerspruch auch im Falle des Totalverlustes der Sparanteile möglich

  • versr.de (Kurzinformation)

    Berufung des Versicherers auf Entreicherung bei Totalverlust der Prämiensparanteile einer fondsgebundenen Lebensversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer muss Fondsverluste der Lebensversicherung nach Widerruf tragen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1054
  • VersR 2017, 1132
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17
    Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zu Stande kommt und rückabgewickelt werden muss (BGH, Urteile vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 36 f. und vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15, VersR 2016, 973 Rn. 25).

    Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es grundsätzlich nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 37).

    (2) Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. dazu nur OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499; Rudy, r+s 2015, 115, 119; dazu nichts besagend: BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 37).

    Dem Kläger stehen auch keine Nutzungen aus dem Risikoanteil zu, welcher der Beklagten als Wertersatz für den vom Kläger bis zu seinem Widerspruch faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 42).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17
    a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 41 ff.).

    Dem Effektivitätsgebot kommt kein absoluter Rang zu, vielmehr sind ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten geboten, bei denen auch die Interessen der Versichertengemeinschaft an sich im Blick zu behalten sind (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45).

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 80/15

    Rückabwicklung eines mit einer liechtensteinischen Gesellschaft geschlossenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17
    Die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit folgt aus § 215 Abs. 1 VVG (vgl. dazu nur BGH, Urteile vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 Rn. 13 ff. und vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099 Rn. 13 ff.).

    Vielmehr ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, 8 EGVVG a.F. entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers in Deutschland deutsches Recht anwendbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099 Rn. 18 ff.).

  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17
    Dabei ist es europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher jene Risiken zuzuweisen, die unmittelbar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08, NJW 2010, 1511 Rn. 49).
  • BGH, 20.01.2015 - VI ZR 209/14

    Folgen unterbliebener Sachentscheidung über einen auch nicht im Tatbestand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17
    Der in erster Instanz noch zur Entscheidung gestellte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten, der - was zum Entfallen der Rechtshängigkeit führt (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2015 - VI ZR 209/14, NJW 2015, 1826) - im erstinstanzlichen Urteil jedoch nicht beschieden worden ist, ist nicht Gegenstand des Berufungsbegehrens, so dass hierüber durch den Senat nicht zu entscheiden ist.
  • OLG Nürnberg, 24.10.2016 - 8 U 750/16

    Zuweisung des Verlustrisikos einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17
    (2) Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. dazu nur OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499; Rudy, r+s 2015, 115, 119; dazu nichts besagend: BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 37).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-327/15

    TDC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17
    (1) Der Effektivitätsgrundsatz gebietet zwar, dass durch die Anwendung innerstaatlichen Rechts bezüglich der Modalitäten der Rückabwicklung des mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages die Ausübung des dem Kläger durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechts (Widerspruchsrecht) nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-327/15, ABl. EU 2017, Nr. C 53, 13/14 Rn. 96).
  • BGH, 08.03.2017 - IV ZR 435/15

    Versicherungsvertrag: Anwendbarkeit der neuen Gerichtsstandsregelung auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17
    Die auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit folgt aus § 215 Abs. 1 VVG (vgl. dazu nur BGH, Urteile vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 Rn. 13 ff. und vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15, VersR 2016, 1099 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 343/15

    Fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Widerspruchsrecht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17
    Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zu Stande kommt und rückabgewickelt werden muss (BGH, Urteile vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 36 f. und vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15, VersR 2016, 973 Rn. 25).
  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00

    Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17
    Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863).
  • OLG Köln, 04.08.2017 - 20 U 11/17

    Umfang der nach Widerspruch gegen das Zustandekommen einer fondsgebundenen

    Der gegenteiligen Ansicht des OLG Nürnberg (Urt. v. 13. Oktober 2016 - 8 U 750/16), des OLG Oldenburg (Urt. v. 12. April 2017 - 5 U 157/16) und des OLG Stuttgart (Urt. v. 22. Mai 2017 - 7 U 34/17, juris), die dem Versicherungsnehmer auch das Totalverlustrisiko zuweisen wollen, vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen.
  • OLG Karlsruhe, 17.10.2018 - 9 U 163/16

    Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Berücksichtigung von

    (Vgl. zur Bedeutung des Einzahlungsbetrages für eine Konkretisierung des späteren Fondsverlustes OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 -, Rn. 2, 34, zitiert nach Juris.) Der Umstand, dass die Beklagte einen Gesamt-"Sparbeitrag" der Versicherungsbeiträge des Klägers errechnet (Schriftsatz vom 03.02.2016, Seite 4, I 55) reicht zur Darlegung von Fondsverlusten nicht aus.
  • OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 154/17

    Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung: Bereicherungsausgleich

    c) Der Kläger muss sich - abgesehen von der nicht hinreichend nachvollziehbaren und folglich nicht vereinbarungsgemäßen "Anlage" in den von der Beklagten so bezeichneten "Metafund Balance" bis zum Jahresende 2008 (dazu sogleich bb) - indes bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten monatlichen Prämie angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben (vgl. dazu Senatsurteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 + 7 U 54/17 und vom 01.06.2017 - 7 U 180/16).

    dd) Das Verlustrisiko aus der vereinbarungsgemäßen Anlage des Sparanteils nach dem 31.12.2008 (vgl. dazu oben cc) kann nicht mit Blick darauf, dass der Rentenversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 + 7 U 54/17 und vom 01.06.2017 - 7 U 180/16; a.A. OLG Köln, Urteil vom 04.08.2017 - 20 U 11/17, juris Rn. 26 ff.).

  • OLG Stuttgart, 03.05.2018 - 7 U 210/17

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Ordnungsgemäßheit einer Belehrung über das

    Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zu Stande kommt und rückabgewickelt werden muss (zum Bereicherungsrecht: BGH, Urteile vom 21.03.2018 - IV ZR 353/17, vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 36 f. und vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15, VersR 2016, 973 Rn. 25; so schon Senatsurteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17, VersR 2017, 1132 und 7 U 54/17; vom 01.06.2017 - 7 U 180/16 und vom 21.12.2017 - 21.12.2017 - 7 U 154/17).

    Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es grundsätzlich nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss (zur vergleichbaren Regelung des § 5a VVG a.F.: BGH, Urteile vom 21.03.2018 - IV ZR 353/17 und vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 37 und Senatsurteile om 22.05.2017 - 7 U 34/17, VersR 2017, 1132 und 7 U 54/17; vom 01.06.2017 - 7 U 180/16 und vom 21.12.2017 - 21.12.2017 - 7 U 154/17).

  • OLG Stuttgart, 01.06.2017 - 7 U 180/16

    Umfang der Rückzahlungspflicht eines Lebensversicherers bei Fondsverlusten

    Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. Senat, Urteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 und 7 U 54/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499; Rudy, r+s 2015, 115, 119; dazu nichts besagend: BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 37).
  • OLG Stuttgart, 20.07.2017 - 7 U 68/17

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages nach

    Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. Senat, Urteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 und 7 U 54/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499; Rudy, r+s 2015, 115, 119; dazu nichts besagend: BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 37).
  • OLG Stuttgart, 20.07.2017 - 7 U 50/17

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Berechnung des Bereicherungsanspruchs nach

    Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. Senat, Urteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 und 7 U 54/17 und Urteil vom 1.6.2017- 7 U 180/16; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499; Rudy, r+s 2015, 115, 119; dazu nichts besagend: BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 37).
  • OLG Stuttgart, 20.07.2017 - 7 U 76/17

    Umfang der Rückzahlungspflicht eines Lebensversicherers bei Fondsverlusten

    Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. Senat, Urteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 und 7 U 54/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499; Rudy, r+s 2015, 115, 119; dazu nichts besagend: BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 37).
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Rechtsprechung
   OLG Celle - 7 U 34/17   

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OLG Celle - 7 U 34/17 (https://dejure.org/9999,96034)
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Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Verfahren wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen VW Caddy - Terminsaufhebung

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