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   OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11   

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OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11 (https://dejure.org/2012,14597)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2012 - 7 U 44/11 (https://dejure.org/2012,14597)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - 7 U 44/11 (https://dejure.org/2012,14597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Regressprozess eines Bundeslandes aus Arzthaftung: Aufklärungspflicht hinsichtlich des Risikos der Verletzung von Interkostalnerven bei einer Operation eines Landesbeamten; maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung bei Schädigung einer Behörde mit ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Umfang der Risikoaufklärung eines Patienten vor einer Operation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arzthaftung; Aufklärung; Nervenverletzungen; Verjährung; Kenntnis; grobfahrlässige Unkenntnis; Behörde; Regressabteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 9/11

    Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Grob fahrlässige Unkenntnis der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11
    Da die Schadenersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen des klagenden Landes umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis gem. § 110 LBG a. F. auf das klagende Land übergegangen sind, ist auf dessen Kenntnis abzustellen (vgl. zu § 116 Abs. 1 SGB X zuletzt: BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az. VI ZR 9/11, Tz. 7 m.w.N., juris).

    So wird auch die von den Beklagten angeführte Meinung vertreten, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr fortgeführt werden könne (vgl. zu dieser Auffassung die Nachweise in BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az. VI ZR 9/11, Tz.10).

    Eine die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. in Lauf setzende grob fahrlässige Unkenntnis ist in Regressfällen nicht schon dann gegeben, wenn die Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Versicherung des Geschädigten bei arbeitsteiliger Organisation keine Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens entfalten und deshalb der Schadensfall den Mitarbeitern der Regressabteilung nicht bekannt geworden ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az. VI ZR 9/11, Tz. 11 ff., juris).

    Aus Gründen des Schuldnerschutzes würde die Durchsetzung der Regressansprüche für erbrachte Heilbehandlungs- und Pflegekosten in einer nicht gebotenen Weise erschwert, müsste in jedem umfangreicheren Leistungsfall von vornherein vorsorglich geprüft werden, ob Anhaltspunkte für eine möglicherweise fremdverschuldete Schädigung des Patienten gegeben sind, denen sodann nachzugehen und von denen die Regressabteilung in Kenntnis zu setzen wäre (BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az. VI ZR 9/11, Tz. 17 ff. m.w.N., juris).

  • BGH, 10.10.2006 - VI ZR 74/05

    Wirksamkeit der Einwilligung der Sorgeberechtigten bei relativ indizierten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11
    Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen auch im Hinblick auf die schon damals als Standard etablierten unterschiedlichen operativen Alternativen und Risiken des operativen Zugangsweges eine Aufklärungspflicht hierüber zu bejahen sein dürfte (vgl. BGH, VersR 2011, 1146, Tz. 10, und 1450, Tz. 6; BGH, NJW 2007, 217 ff., Tz. 12).

    Hinzutreten muss vielmehr auch die Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis, dass der Schaden nicht auf einem Behandlungsfehler beruht, sondern eine spezifische Komplikation der medizinischen Behandlung ist, über die der Patient - was dem behandelnden Arzt bekannt sein musste - hätte aufgeklärt werden müssen (BGH, NJW 2007, 217 ff., juris Tz. 23 m.w.N.; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., V 65, m.w.N.).

    Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die zuständige Regressabteilung vor erstmaliger Erhebung der Aufklärungsrüge im Schriftsatz vom 13.03.2008 (I 123) insoweit überhaupt Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis im oben genannten Sinne gehabt hat dahingehend, dass es sich bei den eingetretenen Komplikationen, über die nicht aufgeklärt worden ist, nicht um die Folgen eines Operationsfehlers oder schicksalhafte Zufälle handelt, sondern um Risiken, die dem Eingriff spezifisch anhaften und über die deshalb hätte aufgeklärt werden müssen (BGH, NJW 2007, 217 ff., juris Tz. 24; Martis/Winkhart, a.a.O., V 74).

  • BGH, 27.01.2011 - VII ZR 186/09

    Zurechnung der durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11
    Auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, kommt es nicht an (vgl. BGH, NJW 2011, 1965 ff., Tz. 34 ff., juris, sowie BGH, Beschluss vom 10.03.2011, Az. VII ZR 168/09, juris, jeweils zu § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB).

    Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, NJW 2011, 1965 ff., Tz. 49).

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 69/10

    Arzthaftung: Aufklärung über die Möglichkeit einer Schnittentbindung bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11
    Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen auch im Hinblick auf die schon damals als Standard etablierten unterschiedlichen operativen Alternativen und Risiken des operativen Zugangsweges eine Aufklärungspflicht hierüber zu bejahen sein dürfte (vgl. BGH, VersR 2011, 1146, Tz. 10, und 1450, Tz. 6; BGH, NJW 2007, 217 ff., Tz. 12).
  • BGH, 19.11.1985 - VI ZR 134/84

    Anforderungen an Aufklärungspflicht über Embolierisiko bei grösseren Operationen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11
    Dazu gehört neben dem allgemeinen Risiko des Auftretens einer Wundinfektion und eines Narbenbruches auch etwa die jeder nicht nur banalen Operation anhaftende Gefahr einer Fettembolie (BGH, NJW NJW 1986, 780 f., juris Tz. 8 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 07.12.2009 - 3 U 75/09

    Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens im Arzthaftungsprozess;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11
    Ob anderes gilt, wenn überhaupt keine Aufklärung erfolgt ist (vgl. dazu: OLG Hamm, MedR 2010, 563 ff., juris Tz. 40; OLG München, VersR 2006, 705 f., juris Tz. 107; OLG Köln, VersR 1987, 188, OLG Hamm, VersR 1987, 106), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 11.07.1960 - III ZR 104/59
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11
    Dieser Verlust des Rügerechts wirkt in der Weise zurück, dass die Verjährung mit dem erfolgten formlosen Zugang des Schriftsatzes am 20.03.2008 als gehemmt gilt (vgl. BGH, VersR 1967, 395; NJW 1960, 1947; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 204 Rn. 6).
  • BGH, 17.01.1967 - VI ZR 62/65

    Unterbrechung der Verjährung durch formlose Übergabe eines eine Klageerweiterung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11
    Dieser Verlust des Rügerechts wirkt in der Weise zurück, dass die Verjährung mit dem erfolgten formlosen Zugang des Schriftsatzes am 20.03.2008 als gehemmt gilt (vgl. BGH, VersR 1967, 395; NJW 1960, 1947; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 204 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.1998 - 8 U 157/97

    Beginn der Verjährungsfrist bei Aufklärungsversäumnis L

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11
    Der Senat verkennt nicht, dass dann, wenn feststeht, dass ein chirurgischer Eingriff zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, und einem Patienten darüber hinaus bewusst ist, dass präoperativ nicht über mögliche Komplikationen gesprochen wurde, die Verjährungsfrist für eine auf ein Aufklärungsversäumnis gestützte Forderung aus unerlaubter Handlung nach altem wie nach neuem Recht nicht erst in dem Zeitpunkt beginnen kann, in dem das Vorliegen eines zunächst vermuteten ärztlichen Behandlungsfehlers widerlegt ist, sondern bereits mit der Kenntnis bzw. grobfahrlässigen Unkenntnis nach neuem Recht derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Aufklärungspflicht über die Risiken, die sich realisiert haben, ergibt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 823; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., V 67 m.w.N.).
  • BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91

    Darlegungs- und Beweislast bei postoperativer Risikoaufklärung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2012 - 7 U 44/11
    Ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des Risikospektrums genügt deshalb, ist aber auch erforderlich (BGH, NJW 1992, 2351).
  • BGH, 14.11.1995 - VI ZR 359/94

    Aufklärungspflicht des Arztes vor Durchführung einer Myelographie

  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

  • BGH, 10.03.2011 - VII ZR 168/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Hemmung der Verjährung

  • OLG Zweibrücken, 11.10.2005 - 5 U 10/05

    Gegenstand des Berufungsverfahrens: Schadensersatzansprüche wegen unzureichender

  • OLG München, 30.09.2004 - 1 U 3940/03

    Indizwirkung eines nicht ausgefüllten Aufklärungsformulars in der Krankenakte

  • OLG Nürnberg, 16.07.2004 - 5 U 2383/03

    Zur ärztliche Aufklärung vor dem Einsetzen einer Hüftkopfendoprothese und zum

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 228/05

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung im

  • OLG Hamm, 06.05.1985 - 3 U 216/84
  • BGH, 29.02.1996 - III ZR 238/94

    Amtspflichten bei ärztlicher Behandlung eines Soldaten

  • BGH, 20.10.2011 - III ZR 252/10

    Beginn der Verjährungsfrist für deliktsrechtliche Ansprüche: Grob fahrlässige

  • BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht über das Risiko einer Querschnittslähmung bei

  • BGH, 26.11.1981 - III ZR 59/80

    Amtshaftung bei Amtspflichtverletzung durch einen Anstaltsarzt

  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 307/09

    Ausübung eines öffentlichen Amtes: Ärztliche Behandlung von Zivildienstleistenden

  • LG Cottbus, 18.04.2016 - 3 O 61/12

    Deliktshaftung: Regressansprüche des Dienstherren bei gefährlicher

    Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Schadensverursacher, in eigener Verantwortung betraut worden ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 -, Rn. 13, mit zahlr. Nachw. aus der st. Rspr. des 6. Zivilsenats, juris; dem folgend: OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2015 - 22 U 35/14 - und OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012 - 7 U 44/11 - sämtl. zit. nach juris).

    Darum geht es hier aber gerade nicht, insbesondere geht es nicht um den Schutz eines Partners bei der Anbahnung und dem Abschluss von Rechtsgeschäften (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 -, Rn. 14, mit. zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr. des Senats, juris; ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2015 - 22 U 35/14 -, und OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012 - 7 U 44/11 - juris).

  • OLG Bamberg, 20.07.2015 - 4 U 16/14

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über das

    Es gilt jedoch auch der Grundsatz, dass ein Patient nicht verpflichtet ist, sich im Hinblick auf einen Haftungsprozess medizinisches Fachwissen zu anzueignen (BGH, Urteil vom 10.10.2006, VI ZR 74/05, Rz. 24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012, 7 U 44/11, Rz. 24).
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